Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

17 
städte (mit je über 100000 Einw.) betrug diese Quote für 1912: 
63,2 % 1 ). 
Das bewegliche Glied im System bilden die Zuschläge, welche in 
Prozenten (centesimi addizionali) gleichmäßig von den beiden direkten 
Staatssteuem nach Maßgabe des zu deckenden Bedarfs erhoben werden. 
Dieses Verfahren ist vor allem für die Gemeindeverwaltung bequem: 
sie hat nur zu diktieren, wieviel Prozent vom staatlich veranlagten 
Prinzipalsteuersoll einzuheben sind. 
Oktrois und Zuschläge zu der staatlichen Grund- und Gebäude 
steuer — von den kleineren selbständigen Gemeindesteuern abgesehen — 
sind gewiß kein Steuersystem, auf das man vom Gerechtigkeitsstand 
punkte aus besonders stolz sein kann. Daß der dazio di consumo 
infolge der Verteuerung von Essen und Trinken, von Wohnung, Hei 
zung und Kleidung sich nicht besonderer Gunst des Volkes erfreut, 
besagt schon seine Bezeichnung „tassa della fame“ („Steuer vom 
Hunger“). Aber er hat den Vorzug, daß man aus ihm leicht große 
Einnahmen herauswirtschaften kann, Einnahmen, die mit der Zu 
nahme der Zahl wie des Wohlstandes der Bevölkerung zu steigen 
pflegen. 
Die Überwälzungsprozesse sind bei der Grund- und Gebäude 
steuer, namentlich da, wo die Grundsteuer sich zu einer auf dem 
Grundstück ruhenden Reallast verhärtet hat, wie dies für die höchst 
antiquierte italienische Grundsteuer großenteils zutreffen mag, so un 
sicher, daß es unmöglich ist zu sagen, wer die den Grund- und Haus 
besitzern auferlegte Last letzten Endes wirklich trägt. Wie können 
wir dann noch von einer gleichmäßigen und gerechten Verteilung der 
Steuerlasten sprechen, auch wenn sie formal gegeben wäre * 2 ) ? 
Und völlig versagt das System der Zuschläge vom Standpunkte 
der Äquivalenz, der Leistung und Gegenleistung, um bei Steigen der 
städtischen Bodenrenten die Grundbesitzer in angemessener Weise 
‘) 104 790093 L. dazio-consumo gegenüber 165856154 L. Gesamtabgaben 
erträgnis. S. Annuario statistico italiano 1913, S. 383. 
2 ) Zu dem Schlüsse, daß die italienische Grundsteuer zum großen Teil real 
lastartigen Charakter angenommen hat, wird man notwendig gedrängt schon allein 
durch die Erwägung, daß in manchen Gemeinden über lO0O°/ o Zuschläge zum 
Prinzipalsatz erhoben werden. Wie wäre sonst eine so übermäßig hohe Steuer 
last, bei der dem Grundbesitzer von seinen Einkünften nichts mehr verbliebe, wohl 
denkbar ? — Über die Unsicherheit der Überwälzungsvorgäuge bei den Ertrags- 
Steuern, insbesondere der Grundertragssteuer vgl. auch Lotz, „Fragen der Ge 
meindebesteuerung“, in den „Schriften des Vereins für Sozialpolitik“ 1911. 
A. Hoffmann, Die Kommunalbesteuerung in Italien. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.