Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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der Steuern nach Art und Höhe mit gewissen Gefahren für die Gemeinde 
finanzen selbst. Namentlich war es Aufgabe des Staates dafür zu 
sorgen, daß nicht unter der Vorherrschaft einzelner sozialer Be 
völkerungsschichten in den kommunalen Yertretungskörpern einseitige 
Klasseninteressen zum Vorteil oder zum Nachteil bald der ärmeren, 
insbesondere der Arbeiterklassen, bald der besitzenden und wirtschaft 
lich stärkeren, insbesondere der grundbesitzenden in der Wahl der 
Steuerarten, in der Höhe der Steuersätze usw. je nach der Kräfte 
verteilung sich durchsetzten. Ob freilich dieses Ziel in Wirklichkeit 
immer erreicht werden mag, dies ist mindestens sehr zu bezweifeln, 
um so mehr, als im einzelnen hier und da die Steuerautonomie der 
Gemeinden, wie z. B. bei der Familiensteuer, eine recht weitgehende 
ist. Sie ist in Italien offenbar viel weiter als in Frankreich. 
II. Die staatsgesetzliche Regelung der Kommunalbesteuerung in 
ihren Grundlagen erfolgte im Artikel 118 des Kommunal- und 
Provinzialgesetzes vom 20. März 1865 (Art. 113 des alten Kommunal 
gesetzes von 1859) 1 ). 
Hiernach wurden die Gemeinden ermächtigt, „bei Insuffizienz 
ihrer Erwerbseinkünfte in den Grenzen und in Gemäßheit der Ge 
setze“ folgende Abgaben zu erheben: 
1. dazi di consumo auf Eßwaren, Getränke, Brennstoffe, Bau 
materialien, Futterstoffe, Streu und ähnliche für den lokalen Ver 
brauch bestimmte Gegenstände * 2 ). 
2. Abgaben für Benutzung der öffentlichen Wäge- und Maß 
einrichtungen (für Getreide und Wein), sodann Markt- und Meß 
gebühren. 
3. Abgaben für die besondere Benutzung von öffentlichem Grund 
und Boden (tasse sulla occupazione di spazi ed aree pubbliche). 
4. Abgaben von Zug-, Reit- und Lasttieren und von Hunden. 
5. Zuschläge zu den direkten Staatssteuern. 
Wie man sieht, bildeten das Rückgrat der Gemeindebesteuerung 
die Zuschläge und der dazio-consumo. Die anderen Einnahmequellen 
waren finanziell unbedeutend, da sie ihrer Natur nach nicht sehr er 
giebig und in ihrer Anwendbarkeit räumlich und zeitlich beschränkt 
*) Die Regelung der Provinzialbesteuerung erfolgte durch Art. 230 dieses 
Gesetzes. 
2 ) Die Grenzen, innerhalb deren die Gemeinden dazi di consumo erheben 
durften, waren schon durch das Gesetz vom 3. Juli 1864 bestimmt, welches sie 
ermächtigte, außer eigenen Oktrois auf Artikel lokalen Konsums Zuschläge zu den 
Staatsoktrois auf Getränke und Fleisch zu erheben.
	        
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