Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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„Reformen“  in  den  folgenden  Jahrzehnten  völlig  geändert.  Die
„Eicchezza  Mobile“  schied  nach  und  nach  aus  dem  Kommunalsteuersystem ­
  aus,  um  nur  noch  dem  Staatsschatz  zu  dienen,  und  an  ihre
Stelle  trat  ein  buntschillerndes  Bild  besonders  veranlagter  Steuern
von  sehr  verschiedenartiger  Natur.  Allein  alle  diese  Steuern  erfüllten
ihren  Zweck  nicht  oder  doch  wenigstens  ganz  unvollkommen:  sie
gaben  nur  geringe  Erträge  und  waren  daher  ein  unausreichender
Ersatz  für  die  Zuschläge  zur  Mobiliarsteuer.  Was  nützte  es,  daß
man  der  Zuschlagsbesteuerung  gesetzliche  Schranken  setzte?  Die
tatsächliche  Entwicklung  mußte  unter  dem  Drucke  stark  wachsenden
öffentlichen  Bedarfs  einfach  über  sie  hinweggehen x ).  Die  gewaltige
Vermehrung  der  Kommunalausgahen  beruht  in  der  Hauptsache  auf
der  Deckung  durch  Zuschläge  und  den  dazio-consumo.  Dabei  ist,
wie  schon  gezeigt,  die  Verbrauchsbesteuerung  immer  mehr  ein  wichtiger
und  überwiegender  Bestandteil  der  Finanzen  der  größeren  und  großen
Stadtgemeinden  geworden,  während  für  die  Landgemeinden  die  Grundsteuerzuschläge ­
  die  Haupteinnahmequelle  sind.  Von  den  übrigen
Steuern  hat  nur  die  Familiensteuer  eine  größere,  wenn  auch  nicht
■die  einst  von  ihr  erwartete,  finanzielle  Bedeutung  erlangt.
B.  Die  Ausgestaltung  der  italienischen  Gemeindehesteuerung
im  einzelnen.
Die  Quellen  des  geltenden  Kommunalsteuerrechts  sind  folgende:
1.  das  „Kommunal-  und  Provinzialgesetz“  (testo  unico)  vom  21.  Mai
1908,  Nr.  269,  mit  Ergänzungsgesetzen;  2.  Spezialgesetze;  3.  kommunale ­
  Steuerregulative.
Von  grundlegender  Bedeutung  für  das  ganze  kommunale  Abgabenwesen ­
  sind  die  Artikel  180  (für  die  Gemeinden)  und  252  (für
die  Provinzen)  des  Kommunal-  und  Provinzialgesetzes.  Wir  wollen
sie  deshalb  wörtlich  hier  wiedergehen:
Art.  180:  Potranno  i  Comuni,  nel  caso  d’insufficienza  delle  rendite
loro,  nei  limiti  ed  in  conformitä  delle  leggi:
1.  istituire  dazi,  nei  modi  e  nei  limiti  stabiliti  dalle  leggi
speciali,  sui  commestibili  e  sulle  bevande  non  colpite  da  dazi
governativi,  sui  foraggi,  sui  combustibili,  sui  materiali  da  costruzioni
  ed  altre  materie  di  consumo  locale  di  natura  analoga  ai
generi  suindicati,  escluso  pero  sempre  ogni  divieto  ed  onere  sui

')  Vgl.  Conigliani,  a.  a.  0.,  S.  144ff.
            
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