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„Reformen“ in den folgenden Jahrzehnten völlig geändert. Die
„Eicchezza Mobile“ schied nach und nach aus dem Kommunalsteuer
system aus, um nur noch dem Staatsschatz zu dienen, und an ihre
Stelle trat ein buntschillerndes Bild besonders veranlagter Steuern
von sehr verschiedenartiger Natur. Allein alle diese Steuern erfüllten
ihren Zweck nicht oder doch wenigstens ganz unvollkommen: sie
gaben nur geringe Erträge und waren daher ein unausreichender
Ersatz für die Zuschläge zur Mobiliarsteuer. Was nützte es, daß
man der Zuschlagsbesteuerung gesetzliche Schranken setzte? Die
tatsächliche Entwicklung mußte unter dem Drucke stark wachsenden
öffentlichen Bedarfs einfach über sie hinweggehen x ). Die gewaltige
Vermehrung der Kommunalausgahen beruht in der Hauptsache auf
der Deckung durch Zuschläge und den dazio-consumo. Dabei ist,
wie schon gezeigt, die Verbrauchsbesteuerung immer mehr ein wichtiger
und überwiegender Bestandteil der Finanzen der größeren und großen
Stadtgemeinden geworden, während für die Landgemeinden die Grund
steuerzuschläge die Haupteinnahmequelle sind. Von den übrigen
Steuern hat nur die Familiensteuer eine größere, wenn auch nicht
■die einst von ihr erwartete, finanzielle Bedeutung erlangt.
B. Die Ausgestaltung der italienischen Gemeindehesteuerung
im einzelnen.
Die Quellen des geltenden Kommunalsteuerrechts sind folgende:
1. das „Kommunal- und Provinzialgesetz“ (testo unico) vom 21. Mai
1908, Nr. 269, mit Ergänzungsgesetzen; 2. Spezialgesetze; 3. kommu
nale Steuerregulative.
Von grundlegender Bedeutung für das ganze kommunale Ab
gabenwesen sind die Artikel 180 (für die Gemeinden) und 252 (für
die Provinzen) des Kommunal- und Provinzialgesetzes. Wir wollen
sie deshalb wörtlich hier wiedergehen:
Art. 180: Potranno i Comuni, nel caso d’insufficienza delle rendite
loro, nei limiti ed in conformitä delle leggi:
1. istituire dazi, nei modi e nei limiti stabiliti dalle leggi
speciali, sui commestibili e sulle bevande non colpite da dazi
governativi, sui foraggi, sui combustibili, sui materiali da costru-
zioni ed altre materie di consumo locale di natura analoga ai
generi suindicati, escluso pero sempre ogni divieto ed onere sui
') Vgl. Conigliani, a. a. 0., S. 144ff.