Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

23 
„Reformen“ in den folgenden Jahrzehnten völlig geändert. Die 
„Eicchezza Mobile“ schied nach und nach aus dem Kommunalsteuer 
system aus, um nur noch dem Staatsschatz zu dienen, und an ihre 
Stelle trat ein buntschillerndes Bild besonders veranlagter Steuern 
von sehr verschiedenartiger Natur. Allein alle diese Steuern erfüllten 
ihren Zweck nicht oder doch wenigstens ganz unvollkommen: sie 
gaben nur geringe Erträge und waren daher ein unausreichender 
Ersatz für die Zuschläge zur Mobiliarsteuer. Was nützte es, daß 
man der Zuschlagsbesteuerung gesetzliche Schranken setzte? Die 
tatsächliche Entwicklung mußte unter dem Drucke stark wachsenden 
öffentlichen Bedarfs einfach über sie hinweggehen x ). Die gewaltige 
Vermehrung der Kommunalausgahen beruht in der Hauptsache auf 
der Deckung durch Zuschläge und den dazio-consumo. Dabei ist, 
wie schon gezeigt, die Verbrauchsbesteuerung immer mehr ein wichtiger 
und überwiegender Bestandteil der Finanzen der größeren und großen 
Stadtgemeinden geworden, während für die Landgemeinden die Grund 
steuerzuschläge die Haupteinnahmequelle sind. Von den übrigen 
Steuern hat nur die Familiensteuer eine größere, wenn auch nicht 
■die einst von ihr erwartete, finanzielle Bedeutung erlangt. 
B. Die Ausgestaltung der italienischen Gemeindehesteuerung 
im einzelnen. 
Die Quellen des geltenden Kommunalsteuerrechts sind folgende: 
1. das „Kommunal- und Provinzialgesetz“ (testo unico) vom 21. Mai 
1908, Nr. 269, mit Ergänzungsgesetzen; 2. Spezialgesetze; 3. kommu 
nale Steuerregulative. 
Von grundlegender Bedeutung für das ganze kommunale Ab 
gabenwesen sind die Artikel 180 (für die Gemeinden) und 252 (für 
die Provinzen) des Kommunal- und Provinzialgesetzes. Wir wollen 
sie deshalb wörtlich hier wiedergehen: 
Art. 180: Potranno i Comuni, nel caso d’insufficienza delle rendite 
loro, nei limiti ed in conformitä delle leggi: 
1. istituire dazi, nei modi e nei limiti stabiliti dalle leggi 
speciali, sui commestibili e sulle bevande non colpite da dazi 
governativi, sui foraggi, sui combustibili, sui materiali da costru- 
zioni ed altre materie di consumo locale di natura analoga ai 
generi suindicati, escluso pero sempre ogni divieto ed onere sui 
') Vgl. Conigliani, a. a. 0., S. 144ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.