Mewes, Reichsinvalidenversicherung.
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Bei bet überwiegenden Mehrzahl dieser Wohlfahrtsdarlehen ist das
Bestreben der Bersicherungsträger unverkennbar, das Vermögen im Interesse
ihrer eigentlichen Hauptaufgaben nutzbringend anzulegen. Daher haben sie
sich in der Regel auf die Einrichtung der Bauten und ihre Beuutzungsweise
einen maßgebenden Einfluß und dauernde Kontrollrechte gesichert, Ver
günstigungen bei der Belegung der Anstalten vorbehalten und auf ihren
Wirkungskreis derart eingewirkt, daß sie den Zielen der Invaliden
versicherung und dem Wohle der Versicherten besondere Dienste leisten.
Um durch die Beleihung von Arbeitcrwohnungen eine wirkliche Besserung
der oft sehr ungünstigen Wohnungsverhältnisse zu erzielen und dadurch
den allgemeinen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit ihrer Ver
sicherten zu heben, hat die Mehrzahl der Versicherungsanstalten ganz
bestimmte Anforderungen an die Beschaffenheit der Häuser aufgestellt;
eine allzu eigennützige oder spekulative Ausnutzung der Wohnhäuser wird
mit strengen vertraglichen Bindungen zu verhindern gesucht und die
Darlehnsgewährung zumeist auf solche Personenkreise beschränkt, bei
denen nicht das Gewinn- oder Erwerbsinteresse verschlechternden
Tendenzen Vorschub leistet (gemeinnützige Bauvereine, Gemeinden usw.,
eventuell auch Arbeitnehmer, die für den eigenen Bedarf ein Ein- oder
eventuell Zweifamilienhaus bauen) st
Diese weitgehende sachliche Einwirkung ist den Anstalten allerdings
dadurch erleichtert worden, daß sie in der Lage sind, ohne allzu enge
Bindung an die Lage des allgemeinen Geldmarktes billige Zins
sätze zu gewähren. Von den Darlehen zum Bau von Arbeiterwohnungeu
waren Ende 1910 mehr als die Hälfte (55%) zum Satze von 3°/o (in
einigen Fällen noch darunter) und weitere 37 % zu Zinssätzen von
höchstens 3Va °/o ausgeliehen. Ähnlich niedrige Sätze finden sich be
sonders zahlreich außerdem bei den Darlehen für Krankenhäuser, Heil
stätten, für Anlage der öffentlichen Gesundheitspflege und teilweise auch
bei den übrigen Wohlsahrtsdarlehen.
Erleichternd dürfte außerdem auch der Umstand gewirkt haben, daß
der Gesetzgeber die Versicherungsträger nicht auf mündelsichere Beleihungen
1 Es ist nicht möglich, im Rahmen dieser Untersuchung auf Einzelheiten in
der Anlagepraxis und in den Bestrebungen näher einzugehen, die die Versicherungs
anstalten bei ihrer Darlehnsgewährung versolgen. EingehendeDarstellungen darüber sind
von Schröder aus dem internationalen Arbeitervcrsicherungskongreß zu Wien (1905>
und von Kehl in der „Zeitschrift für Versicherungswissenschaft" 1909, Heft 1 gegeben
worden.