fullscreen: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Mewes, Reichsinvalidenversicherung. 
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Bei bet überwiegenden Mehrzahl dieser Wohlfahrtsdarlehen ist das 
Bestreben der Bersicherungsträger unverkennbar, das Vermögen im Interesse 
ihrer eigentlichen Hauptaufgaben nutzbringend anzulegen. Daher haben sie 
sich in der Regel auf die Einrichtung der Bauten und ihre Beuutzungsweise 
einen maßgebenden Einfluß und dauernde Kontrollrechte gesichert, Ver 
günstigungen bei der Belegung der Anstalten vorbehalten und auf ihren 
Wirkungskreis derart eingewirkt, daß sie den Zielen der Invaliden 
versicherung und dem Wohle der Versicherten besondere Dienste leisten. 
Um durch die Beleihung von Arbeitcrwohnungen eine wirkliche Besserung 
der oft sehr ungünstigen Wohnungsverhältnisse zu erzielen und dadurch 
den allgemeinen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit ihrer Ver 
sicherten zu heben, hat die Mehrzahl der Versicherungsanstalten ganz 
bestimmte Anforderungen an die Beschaffenheit der Häuser aufgestellt; 
eine allzu eigennützige oder spekulative Ausnutzung der Wohnhäuser wird 
mit strengen vertraglichen Bindungen zu verhindern gesucht und die 
Darlehnsgewährung zumeist auf solche Personenkreise beschränkt, bei 
denen nicht das Gewinn- oder Erwerbsinteresse verschlechternden 
Tendenzen Vorschub leistet (gemeinnützige Bauvereine, Gemeinden usw., 
eventuell auch Arbeitnehmer, die für den eigenen Bedarf ein Ein- oder 
eventuell Zweifamilienhaus bauen) st 
Diese weitgehende sachliche Einwirkung ist den Anstalten allerdings 
dadurch erleichtert worden, daß sie in der Lage sind, ohne allzu enge 
Bindung an die Lage des allgemeinen Geldmarktes billige Zins 
sätze zu gewähren. Von den Darlehen zum Bau von Arbeiterwohnungeu 
waren Ende 1910 mehr als die Hälfte (55%) zum Satze von 3°/o (in 
einigen Fällen noch darunter) und weitere 37 % zu Zinssätzen von 
höchstens 3Va °/o ausgeliehen. Ähnlich niedrige Sätze finden sich be 
sonders zahlreich außerdem bei den Darlehen für Krankenhäuser, Heil 
stätten, für Anlage der öffentlichen Gesundheitspflege und teilweise auch 
bei den übrigen Wohlsahrtsdarlehen. 
Erleichternd dürfte außerdem auch der Umstand gewirkt haben, daß 
der Gesetzgeber die Versicherungsträger nicht auf mündelsichere Beleihungen 
1 Es ist nicht möglich, im Rahmen dieser Untersuchung auf Einzelheiten in 
der Anlagepraxis und in den Bestrebungen näher einzugehen, die die Versicherungs 
anstalten bei ihrer Darlehnsgewährung versolgen. EingehendeDarstellungen darüber sind 
von Schröder aus dem internationalen Arbeitervcrsicherungskongreß zu Wien (1905> 
und von Kehl in der „Zeitschrift für Versicherungswissenschaft" 1909, Heft 1 gegeben 
worden.
	        
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