Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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316—317. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
d) Bei zufälligen Ereignissen auf dem Transporte. 
316. Alle Ereignisse, durch welche 
a) die Nothwendigkeit herbeigeführt wird, von der vorgezeichneten 
Straße abzuweichen, die Waare außer einer amtlichen Nie 
derlage abzulegen oder umzuladen, oder die zum Eintreffen 
bei einem Zollamt e auf dem Begleitscheine eingeräumte Zeit 
frist zu überschreiten, oder durch welche 
h) die Beschaffenheit der Waare oder das angegebene Gewicht 
geändert, der äußere Umschlag der Waarenbehältnisse beschä 
digt, der Verschluß verletzt oder unkenntlich gemacht, die Be 
zeichnung der Päcke oder Behältnisse verwischt oder ver 
tilgt wird, 
müssen unverzüglich dem nächsten Zollamte oder der nächsten 
zur Verwaltung der politischen Geschäfte bestellten Obrigkeit, im 
Falle diese näher gelegen ist, angezeigt werden. Von der Obrig 
keit ist die Richtigkeit der angegebenen Thatsache zu erörtern und 
dem Waarcnführer über die Anzeige, dann über das Erhobene 
die Bestätigung zu ertheilen. Mit derselben hat sich der Waarcn 
führer bei dem nächsten Zollamte auszuweisen. Das Letztere pflegt 
hierüber oder im Falle die Anzeige unmittelbar daselbst angebracht 
wird, über dieselbe die weitere Amtshandlung. 
(§. 160 Z. O.. §. 213 A.U. F. M. Erl. v. 29. Nov. 1853, Nr. 1127 I. N. C., R. G. 
%. %r. 258.) 
3. Verfahren des Zwifchenamles, zu welchem die Waare 
gestellt wird. 
a) Allgemeine Bestimmung. 
317. Von jedem Amte, zu welchem die Waare in den unter 
den Zahlen 314 in 316 erwähnten Fällen gestellt werden 
muß, ist die äußere Untersuchung derselben vorzunehmen; insbe 
sondere ist die Zahl und Bezeichnung der Päcke und Behältnisse 
mit dem Begleitscheine und beziehungsweise der angestempelten 
Erklärung zu vergleichen, dann der amtliche Verschluß sorgfältig 
und genau zu besichtigen. 
(F. M. Erl. v. 29. Nov. 1853. Nr. 1127 R. G. B. 258.) 
Bei schwer beladenen, sorgfältig gepackten Frachtwagen ist von 
der Vergleichung der Bezeichnung und von der Besichtigung des amt 
lichen Verschlusses an jedem einzelnen Packe und Behältnisse abzugehen, 
wenn die Ausdehnung dieser Amtshandlung auf jeden einzelnen Pack und 
jedes Behältniß durch die von dem Zwischenamte zu pflegende weitere 
Amtshandlung nicht dedingt ist, und dieselbe nur durch die Ab-
	        
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