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316—317. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
d) Bei zufälligen Ereignissen auf dem Transporte.
316. Alle Ereignisse, durch welche
a) die Nothwendigkeit herbeigeführt wird, von der vorgezeichneten
Straße abzuweichen, die Waare außer einer amtlichen Nie
derlage abzulegen oder umzuladen, oder die zum Eintreffen
bei einem Zollamt e auf dem Begleitscheine eingeräumte Zeit
frist zu überschreiten, oder durch welche
h) die Beschaffenheit der Waare oder das angegebene Gewicht
geändert, der äußere Umschlag der Waarenbehältnisse beschä
digt, der Verschluß verletzt oder unkenntlich gemacht, die Be
zeichnung der Päcke oder Behältnisse verwischt oder ver
tilgt wird,
müssen unverzüglich dem nächsten Zollamte oder der nächsten
zur Verwaltung der politischen Geschäfte bestellten Obrigkeit, im
Falle diese näher gelegen ist, angezeigt werden. Von der Obrig
keit ist die Richtigkeit der angegebenen Thatsache zu erörtern und
dem Waarcnführer über die Anzeige, dann über das Erhobene
die Bestätigung zu ertheilen. Mit derselben hat sich der Waarcn
führer bei dem nächsten Zollamte auszuweisen. Das Letztere pflegt
hierüber oder im Falle die Anzeige unmittelbar daselbst angebracht
wird, über dieselbe die weitere Amtshandlung.
(§. 160 Z. O.. §. 213 A.U. F. M. Erl. v. 29. Nov. 1853, Nr. 1127 I. N. C., R. G.
%. %r. 258.)
3. Verfahren des Zwifchenamles, zu welchem die Waare
gestellt wird.
a) Allgemeine Bestimmung.
317. Von jedem Amte, zu welchem die Waare in den unter
den Zahlen 314 in 316 erwähnten Fällen gestellt werden
muß, ist die äußere Untersuchung derselben vorzunehmen; insbe
sondere ist die Zahl und Bezeichnung der Päcke und Behältnisse
mit dem Begleitscheine und beziehungsweise der angestempelten
Erklärung zu vergleichen, dann der amtliche Verschluß sorgfältig
und genau zu besichtigen.
(F. M. Erl. v. 29. Nov. 1853. Nr. 1127 R. G. B. 258.)
Bei schwer beladenen, sorgfältig gepackten Frachtwagen ist von
der Vergleichung der Bezeichnung und von der Besichtigung des amt
lichen Verschlusses an jedem einzelnen Packe und Behältnisse abzugehen,
wenn die Ausdehnung dieser Amtshandlung auf jeden einzelnen Pack und
jedes Behältniß durch die von dem Zwischenamte zu pflegende weitere
Amtshandlung nicht dedingt ist, und dieselbe nur durch die Ab-