fullscreen: Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

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seinen Äußerungen über das Eigentum und zu seiner Lehre 
vom Kapital. 
Neben der Ruhe und Ordnung im Staate fordert 
Kankrin als zweite Bedingung für die Produktion die 
Erblichkeit des Eigentums. Diese Erblichkeit des Eigen 
tums könne zwar weder aus dem Naturrecht noch aus 
einem positiven Rechte deduziert werden, denn im letzteren 
Falle »müßte man es ändern können«, sie sei jedoch »eine 
unvermeidliche, naturnotwendige Folge der Gesellschaft, der 
sich der Mensch unterwerfen muß, besitze er oder nicht«. 1 ) 
Im »Weltreichtum« wie auch in der »Ökonomie« tritt Kankrin 
auch den kommunistischen Ideen vom Gemeineigentum 
entgegen und bestreitet die Nützlichkeit und die Möglichkeit 
ihrer Durchführung. 2 ) 
Das Kapital ist nach der Kankrinschen Definition 
schlechtweg »der Vorrat an Hilfsmitteln und Bedürfnissen.« 8 ) 
Die Entstehung des Kapitals sei »aus einem ursprünglichen 
Naturreichtum, einer Ersparung und einem Plus der Pro 
duktion herzuleiten«. 4 ) Das Kapital bestehe ursprünglich 
aus den Produkten oder Sachen als Sachkapital, um 
dann erst durch Entwickelung des Tausches zum Geld- 
kapital zu werden. 5 ) 
Was nun die nähere Einteilung des Kapitals betrifft, 
so ist sie nicht nur in beiden Werken verschieden, sondern 
auch in der »Ökonomie« allein. Hier wird diese Eintei 
lung an zwei Stellen vorgenommen, und jedes Mal in 
anderer Weise. Aus den verschiedenen Einteilungen des 
Kapitals 6 ) ist zu ersehen, daß bei Kankrin der Begriff des 
Kapitals mit demjenigen des Reichtums schlechthin zu 
sammenfällt. Das zeigt sich auch deutlich aus seiner »all 
gemeinen Einteilung des Reichtums überhaupt«, die er im 
Anschluß an seine Kapitalslehre in der »Ökonomie« gibt. 
Der ganze Reichtum, sowohl derjenige der Welt, als auch V 
V Ök 15 - 2 ) Ök. 16; Weltr. 8/9; Rtgb. II. 167/8. - 3 ) Weltr. 18; 
Ök. 17. - 4 ) Weltr. 20; Ök. 97. - Weltr. 19, 20; Ök. 18,98-101-
	        
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