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den Umfang der steuerpflichtigen Objekte: der staatliche Oktroi
wurde in den geschlossenen Gemeinden ausgedehnt auf Mehl, Brot
und sonstige Mehlprodukte x ), Eeis, Öle, Butter, Eindsfett, Schweine
schmalz und Zucker. Die Maximalgrenze für die Gemeindezuschläge
ermäßigte es dagegen von 40 auf 30 °/ 0 der staatlichen Abgabe. Da
aber die staatlichen Sätze erheblich erhöht wurden, so kam diese Er
höhung auch den Gemeinden zugute, deren Einnahmen aus dem dazio
consumo daher stiegen. Dem Einanzinteresse der Gemeinden war,
was Fettstoffe und Zucker anlangt, mit einem 80 %igen Zuschlag
zur staatlichen Abgabe nach erhöhtem Tarif mehr gedient als, wie
bisher, mit 10 % ad valorem. In bezug auf Mehl, andere Mehl
produkte und Eeis waren die Gemeinden befugt, einen Zuschlag zu
der bezüglichen Staatssteuer bis zu 30% oder eine Wertsteuer von
10—15 % zu erheben. Für die Yerbrauchsobjekte aber, die der aus
schließlichen Gemeindebesteuerung Vorbehalten waren, hielt man den
Maximalsatz von 10% ad valorem aufrecht, doch konnte er mit Ge
nehmigung durch königliches Dekret bis auf 15 % erhöht werden.
Auch konnte mit Zustimmung der Staatsregierung der kommunale
dazio di consumo auf andere als die gesetzlich bestimmten Gegen
stände ausgedehnt werden.
Eine wesentliche Erweiterung ihrer Besteuerungsbefugnis brachte
den Gemeinden das Gesetz vom 11. August 1870 (Anlage L), das den
Zweck hatte, ihnen Ersatzmittel zu beschaffen für den Verlust, der
ihnen aus der (durch das gleiche Gesetz auferlegten) Beschränkung
der Befugnis, Zuschläge zu den direkten Staatssteuern zu erheben,
erwuchs. Während es die Sätze des staatlichen Oktroi unverändert
ließ, erhöhte es die Maximalgrenze des kommunalen Zuschlags von
30 auf 50 %, für Mehl, Brot und andere Mehlprodukte sowie für
Eeis jedoch ließ es den alten Satz von 10—15 % ad valorem in
Geltung. Dagegen setzte es den Höchstsatz der ausschließlich kommu
nalen dazi von 10 auf 20% des Wertes der Objekte. Unberührt
blieb die Befugnis der Gemeinden, andere als die im Gesetz vor
gesehenen Gegenstände auf Grund ministerieller Ermächtigung zu be
steuern.
(1864) die, welche in der Eegel den ersten vier Bevölkerungsklassen (über 8000
Einw.) angehören, dagegen als „offene“ (comnni aperti) solche, die die fünfte Be
völkerungsklasse (unter 8001 Einw.) bilden.
*) Manche Gemeinden hatten schon auf Grund des Gesetzes von 1864 eine
eigene Verbrauchsabgabe auf Mehl, Brot und andere Mehlprodukte erhoben. Durch
den staatlichen Oktroi jedoch wurde diese Belastung allgemein.