Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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den Umfang der steuerpflichtigen Objekte: der staatliche Oktroi 
wurde in den geschlossenen Gemeinden ausgedehnt auf Mehl, Brot 
und sonstige Mehlprodukte x ), Eeis, Öle, Butter, Eindsfett, Schweine 
schmalz und Zucker. Die Maximalgrenze für die Gemeindezuschläge 
ermäßigte es dagegen von 40 auf 30 °/ 0 der staatlichen Abgabe. Da 
aber die staatlichen Sätze erheblich erhöht wurden, so kam diese Er 
höhung auch den Gemeinden zugute, deren Einnahmen aus dem dazio 
consumo daher stiegen. Dem Einanzinteresse der Gemeinden war, 
was Fettstoffe und Zucker anlangt, mit einem 80 %igen Zuschlag 
zur staatlichen Abgabe nach erhöhtem Tarif mehr gedient als, wie 
bisher, mit 10 % ad valorem. In bezug auf Mehl, andere Mehl 
produkte und Eeis waren die Gemeinden befugt, einen Zuschlag zu 
der bezüglichen Staatssteuer bis zu 30% oder eine Wertsteuer von 
10—15 % zu erheben. Für die Yerbrauchsobjekte aber, die der aus 
schließlichen Gemeindebesteuerung Vorbehalten waren, hielt man den 
Maximalsatz von 10% ad valorem aufrecht, doch konnte er mit Ge 
nehmigung durch königliches Dekret bis auf 15 % erhöht werden. 
Auch konnte mit Zustimmung der Staatsregierung der kommunale 
dazio di consumo auf andere als die gesetzlich bestimmten Gegen 
stände ausgedehnt werden. 
Eine wesentliche Erweiterung ihrer Besteuerungsbefugnis brachte 
den Gemeinden das Gesetz vom 11. August 1870 (Anlage L), das den 
Zweck hatte, ihnen Ersatzmittel zu beschaffen für den Verlust, der 
ihnen aus der (durch das gleiche Gesetz auferlegten) Beschränkung 
der Befugnis, Zuschläge zu den direkten Staatssteuern zu erheben, 
erwuchs. Während es die Sätze des staatlichen Oktroi unverändert 
ließ, erhöhte es die Maximalgrenze des kommunalen Zuschlags von 
30 auf 50 %, für Mehl, Brot und andere Mehlprodukte sowie für 
Eeis jedoch ließ es den alten Satz von 10—15 % ad valorem in 
Geltung. Dagegen setzte es den Höchstsatz der ausschließlich kommu 
nalen dazi von 10 auf 20% des Wertes der Objekte. Unberührt 
blieb die Befugnis der Gemeinden, andere als die im Gesetz vor 
gesehenen Gegenstände auf Grund ministerieller Ermächtigung zu be 
steuern. 
(1864) die, welche in der Eegel den ersten vier Bevölkerungsklassen (über 8000 
Einw.) angehören, dagegen als „offene“ (comnni aperti) solche, die die fünfte Be 
völkerungsklasse (unter 8001 Einw.) bilden. 
*) Manche Gemeinden hatten schon auf Grund des Gesetzes von 1864 eine 
eigene Verbrauchsabgabe auf Mehl, Brot und andere Mehlprodukte erhoben. Durch 
den staatlichen Oktroi jedoch wurde diese Belastung allgemein.
	        
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