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Auch die Übertragung der Evidenzführung an die Bezirksstellen wird
schädliche Wirkungen, besonders bei der Krankenversicherung im Gefolge haben.
Bei den Krankenkassen muß die Anspruchsbercchtigung rasch, zuweilen schon
wenige Stunden nach Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung, fest
gestellt werden können. Spätestens zum Wochenschluß muß der Anspruch sicher
gestellt sein, weil ja das Krankengeld wochenweise im Nachhinein ausgezahlt wird.
Aerztliche Hilfe, Medikamente und Behelfe, von denen manche recht kostspielig
sind, müssen meist gleich bei Eintritt des Bedarfes gewährt werden. Schaltet
man nun bei Erstattung der Meldungen zwischen Krankenkasse und Dienstgeber
ein Zwischenglied — die Bezirksstelle — ein, so muß dadurch eine Behinderung
und Verzögerung des Geschäftsganges bewirkt werden.
Sollen die Krankenkassen ihre Funktionen rasch und prompt erfüllen, so
müssen sie demnach das Meldewesen unmittelbar in ihrer Hand haben. Viele
Krankenkassen in der Provinz haben das System der Krankenscheine, die vom
Mitglied in der Krankenkasse abgeholt werden und dem Arzte die Berechtigung
für freie Behandlung nachweisen. Wie soll künftig diese Legitimation ausgestellt
werden, wenn die Meldung bei der Bezirksstelle noch unerledigt erliegt und die
direkte Verständigung mit dem Unternehmer aufhört?
Am bedenklichsten wird die Situation bei den Krankenkassen werden, die
nicht am Standorte der Bezirksstelle ihren Sitz haben. Da die Unternehmer nicht
mehr verpflichtet sein sollen, Auskünfte zu erteilen, so wird man sich an die
Bezirksstelle in einem anderen Orte wenden müssen und so wird die Auskunft
auf Umwegen wieder an die Krankenkasse gelangen. Die geniale Vereinfachung
des Geschäftsganges ist hier einleuchtend. Die Krankenkassen in A wenden sich an
die Bezirksstellc in B. Die Bezirksstelle B erhält die schriftliche Auskunft vom
Unternehmer in A, die dann wieder von 6 nach A zurückwandert. Der Kranke,
um dessen Anspruchsbercchtigung es sich handelt, muß warten bis der bureau-
kratische Schimmel auf Umwegen das Ziel erreicht.
Die Evidenzführung.
Wie die Evidenzführung bei den Krankenkassen aussehen soll, darüber
schweigt sich der Entwurf vollkommen aus. Das ist mir ganz erklärlich. Die
Verfasser der Vorlage haben sich über die praktische Gestaltung der Evidenzführung
bei den Krankenkassen überhaupt keine Rechenschaft gegeben. Sie wären sonst darauf
gekommen, daß dieselben Betriebs listen, welche die Bezirksstcllen zum Zwecke der
Beitragsvorschreibung und Beitragseinhebung anlegen, auch die Krankenkasse wird
führen müssen, nicht nur um die Richtigkeit der Beitragsberechnung zu kontrollieren,
sondern vor allem um den Anspruch der Versicherten jeweils feststellen zu können.
Die Geschäftsvereinfachung, welche uns die Regierung durch Errichtung der
Bezirksstellen in Aussicht stellt, bedeutet also in Wirklichkeit gesteigerte Arbeits
leistung und vermehrten Aufwand. Die Bezirksstellcn bedeuten eine Zentralisation
verknüpft mit einer Verlangsamung und Verteuerung des Betriebes, der seiner
Natur nach eine Behandlung der Agenden durch seine eigenen Organe fordert
und die Betrauung einer anderen Instanz mit ihnen nicht verträgt.
Die Bezirks stellen und ihr Einfluß auf die Geschäfts
führung der Unfall- und Invalidenversicherung.
Für die Unfall- und Invalidenversicherung bewirkt die Bezirksstelle eine
Dezentralisation der Verwaltung. Hier gerade, bei der langfristigen Versicherung
ist aber eine solche nicht notwendig, weil es sich zumeist um Ansprüche handelt,
die erst in einem späteren Zeitpunkte Erfüllung finden, während bei den Kranken