Vertretungen der in fremden Gebieten ansässigen Kaufleute
gebildet — „Handelskammern im Auslande" —, die freilich
nicht völlig mit den schon erheblich früher entstandenen
Handelskammem im Inland auf eine Linie gestellt werden
können und hinsichtlich ihrer Bedeutung für das Staatsganze
nicht immer den Erwartungen entsprechen können. Die
Berufsvertretungen im In- und Auslande sind nicht nur
Hilfsstellen, sondern selbst auch Gegenstand der Handels-
pvlitik. Ihre rechtliche Grundlage muß geordnet, ihre Tätig
keit beobachtet und unter Umständen auch beeinflußt, ihre
Geldgebarung unter gewissen Voraussetzungen überwacht
werden usw. Die aus Frankreich stammende Einrichtung der
Handelskammem ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt
in bezug auf Zusammensetzung, Befugnisse, Bezirk, Mittel,
Bedeutung usw.
.Schon aus dein Gesagten läßt sich die übliche Gliederung
in innere und äußere Handelspolitik ableiten. Die innere
Handelspolitik hat mit der Tatsache zu rechnen, daß der
Handel in bezug auf Verwertung der Arbeitskraft und des
Kapitals beweglicher ist, als andere Berufszweige. Die
Ausnutzung dieser Beweglichkeit muß ihm gestattet sein, so
lange dadurch die berechtigten Ansprüche und Bedürfnisse
anderer und der Volkswirtschaft nicht beeinträchtigt werden.
Der Wert der Bewegungsfreiheit wird um so größer,
je ausgedehnter das Gebiet ist, in welchem sie sich betätigen
kann. In dieser Beziehung bedeutet die Zusnmmenschließung
kleinerer, ehemals durch Zölle gegeneinander abgeschlossener
Gebiete zu großen Volkswirtschaften unter gleichzeitiger Be
seitigung der früheren Häufung von Binnenzöllen einen
wesentlichen Fortschritt. Es ist nicht zu übersehen, daß die
Bewegungsfreiheit und die damit verbundene Verschärfung
des Wettbewerbes innerhalb eines solchen großen Wirt
schaftsgebiets aus dessen einzelne Teile nicht gleichmäßig
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