Handelspolitik.
101
Eine weitere wichtige Aufgabe der inneren Handels
politik ist die Durchführung einer Fürsorge für Leben, Ge
sundheit und Sittlichkeit der Angestellten, und überhaupt
für Besserung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage
der Angestellten Das neue Deutsche Handelsgesetzbuch vom
10. Mai 1897 hat in dieser Beziehung bemerkenswerte
Neuerungen gebracht. Es hat bezüglich der Kündigungs
fristen feste Grundsätze geschaffen, um bett Angestellten gegen
die Nachteile zu kurzer Kündigungsfristen und sonstiger un
günstiger Kündigungsbedingungen zu schützen. Es hat der
Erschwerung des Fortkommens durch die Wettbewerbsabrede
(„Konkurrenzklausel") bestimmte Grenzen gezogen, die einen
Ausgleich zwischen den entgegenstehenden Ansprüchen be
zwecken. Weiter ist den Unternehmern eine ähnliche Fürsorge
für die Gesundheitsmäßigkeit der Geschäftsräume, Betriebs
vorrichtungen und Gerätschaften auferlegt, wie sie die Ge
werbeordnung dem- gewerblichen Untemehmer und das
B. G.°B. (8 618) dem Dienstherr« überhaupt zur Pflicht
gemacht hat usw. (vgl. Ziff. 6).
Dazu tritt in der Gewerbeordnung — aus Grund des
Arbeiterschutzgesetzes von 1891 — die Beschränkung der Sonn-
und Festtagsarbeit im Handelsgewerbe auf längstens 5 Stunden
und das Beschäftigungsverbot für den ersten Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfeiertag. ■ Zur Sicherung der Durch
führung dieser Beschränkungen ist das Offenhalten der Läden
an Sonn- und Festtagen in demselben Umfang untersagt
wie die Beschäftigung der Angestellten. In den Kreisen der
Angestellten besteht eine starke Bewegung auf Herbeiführung
vollständiger Sonntagsruhe. Für den Kontorhandel ohne
offene Verkaufsstellen ist mit geringen Ausnahmen eine
vollständige Sonntagsruhe nach den Erhebungen des Beirats
für Arbeiterstatistik möglich, während im Ladenhandel zwar
die Einengung der jetzt zulässigen Sonntngsarbeit, aber nicht