Full text : Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung

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der  überwiegenden  Mehrzahl  der  kleinen  Krankenkassen  die  Agenden  der  Beitragsvorschreibung
  und  -Einhebnng  meistens  im  Argen,  infolgedessen  auch  das  Meldewesen ­
  und  die  Beitragseinhebnng.  Rückstände  und  Abschreibungen  uneinbringlicher
Beiträge  zeugen  von  großen  Mängeln.  Bei  den  Bezirksstellen  werde  der  Beitreibedienst ­
  in  ökonomischerer  Weise  eingerichtet  werden.  Die  kleinen  Krankenkassen
würden  dadurch  großen  Nutzen  ziehen.  Das  An-  und  Abmeldewesen  werde  sich
besonders  einfach  gestalten.  Alle  Meldungen  seien  mit  einem  Coupon  versehen,
der  ausgefüllt,  abgetrennt  und  allabendlich  gesammelt  an  die  betreffende  Krankenkasse ­
  gesendet  werde.  Die  Sammlung  der  Coupons  bilde  einen  ausreichenden
Kataster  der  Mitglieder  für  alle  Kasscnzwccke.  Unterbleibe  die  Anmeldung,  so  werde
die  Kasse  wie  bisher  vom  Versicherten  einen  Nachweis  seiner  Anspruchsbercchtigung
verlangen  müssen,  oder  diesen  Anspruch  selbst  feststellen.  Von  dem  Ergebnisse  werde
natürlich  die  Bczirksstelle  zu  verständigen  sein.
Gegenüber  diesen  Ausführungen  der  Regierungsvorlage  möchte  ich  vorerst
folgendes  bemerken.
Die  wahren  Absichten  der  Regierung.
In  dem  polemischen  Eifer,  mit  dem  das  versicherungstcchnische  Departement
die  Nützlichkeit  der  Bezirksstellen  verteidigt,  wird  beharrlich  vergessen,  darüber  ein
wenig  nachzudenken,  nicht  nur,  warum  die  Bezirksstellen  überhaupt  statt  der
Krankenkassen  mit  den  Agenden  der  Lokalstellen  betraut  werden  sollen,  sondern
vor  allem,  weshalb  das  versicherungstechnische  Departement  mit  so  unerschütterlicher
Beharrlichkeit  den  Bezirksstellen  gerade  die  von  der  Vorlage  ersonnene  Organisation ­
  geben  will  und  von  dieser  nicht  um  Haaresbreite  abzuweichen  bereit  ist.
Da  die  Herren  des  Ministeriums  des  Innern  dieser  Frage  beharrlich  ausweichen,
frage  ich:  Was  ist  der  praktische  Zweck,  wenn  die  Bczirksstelle  —  eine  auch  nach
den  Gutachten  der  Unsallversichcrungsanstalten  ausschließlich  bnrcaukratische  Einrichtung ­
  —  einen  eigenen  Vorstand  erhält?  Und  weiter:  Wenn  dieser  Vorstand
die  Interessen  der  Krankenkassen  schützen  soll,  was  er  meines  Erachtens  gar  nicht
kann,  warum  muß  das  Uebergewicht  der  Unternehmer  und  der  Selbständigen  im
Vorstande  ein  so  gewaltiges  sein?  Warum  endlich  werden  die  organisierten  Arbeiter
mir  Hilfe  des  Proporzes  von  der  Vertretung  in  diesem  Vorstande  so  sorgsam  ausgeschaltet? ­

Die  Erklärung  ist  folgende.
Die  erfolgreiche  Durchführung  der  Sozialversicherung  hängt,  wie  ich  eingehend ­
  nachgewiesen  habe,  im  wesentlichen  von  dem  Maße  des  Einflusses  ab,
welcher  den  Trägern  der  sozialpolitischen  Moral  in  den  Versichcrungsinstituten
eingeräumt  wird.  Die  Organisation  der  Versicherung  muß  so  eingerichtet  werden,  daß
sic  Feindseligkeit  und  Jndifferentismus  bei  Unternehmern  und  Arbeitern  möglichst
zu  überwinden  vermag.  Deshalb  sollte  sich  der  vorsichtige  Gesetzgeber  die  Frage
vorlegen:  Wer  ist  berufen,  diesen  Kampf  gegen  Feindseligkeit  und  Jndifferentismus
zu  führen?
Die  Behörden  haben  sich  bisher  zu  einer  entsprechenden  Wertung  jener
Rcchtsgüter  nicht  durchgerungen,  die  die  bestehende  sozialpolitische  Gesetzgebung
unter  ihren  Schutz  gestellt  hat.  Die  Unternehmer  haben  im  Durchschnitte  nur
eine  Art  von  fiskalischem  Interesse  an  der  Sozialversicherung:  möglichst  wenig
zu  zahlen.  Dieses  Interesse  ist  am  besten  bei  einer  s  chlechten  Verwaltung  der
Versicherungsinstitute,  nicht  bei  einer  guten  aufgehoben.  Nur  die  führenden  Schichten
der  Arbeiterschaft  haben  notgedrungen  sozialpolitische  Interessen  bei  der  Arbciterversicherung
  zu  vertreten.  Wollen  sic  ihren  Beruf  zur  leitenden  Stellung  innerhalb
der  Arbeiterklasse  auch  für  den  Bereich  der  Sozialversicherung  erweisen,  dann  sind
sie  genötigt,  alle  gesetzlich  zulässigen  Mittel  zur  Erzwingung  einer  rationellen  Verwaltung ­
  anzuwenden.
            
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