Full text: Die Regierung im Kampfe gegen die Sozialverischerung

Wie nun, wenn die Zahl der Betriebsunfälle eine relativ wesentliche Steigerung 
erfährt, das heißt, wenn bei unveränderter Arbeiterzahl und Lohnsumme viel 
mehr oder auch viel schwerere Unfälle sich ereignen sollten? Wie soll dann das 
höhere Erfordernis aufgebracht werden, wenn die Kontingentierung den Weg zum 
höheren Beitragstarif bei unveränderter Lohnsumme versperrt? 
Noch ein zweites Moment muß hervorgehoben werden. Gesteigerte 
Einnahmen aus der Individualversicherung und b e g r e n z t e Prämieneinnahmcn 
aus der Kontingentierung widersprechen einander auf das Schärfste. Mit anderen 
Worten: Die Kontingentierung hat zur Folge, daß der Uebcrgang zur Indi 
vidualversicherung überhaupt keine Sanierungsmaßregel ist. Der etwaige Ertrag 
dieser Reform wird lediglich einem Teil der Unternehmer, nicht aber den Unfall 
versicherungsanstalten zugute kommen. 
Sanierung auf Kosten der A rb ei te rkr üpp e l. 
Mit den beiden Maßnahmen der Kontingentierung und Individualversicherung 
ist die ganze Herrlichkeit der finanziellen Sanierung erschöpft. Das bisherige Defizit 
soll im äußersten Notfälle durch Zusatzbeiträge gemildert werden. In Wirklichkeit kehrt 
sich aber die Regierung bei ihrer Bekämpfung des Defizites gegen die Arbeiterkrüppel. 
Die Heilverfahrensrente, die bisher 60°/,, des wirklichen Arbeitsverdienstes 
bis zum Maximum von K 2400 betragen hat und die unter Umständen höher 
war, als das Krankengeld, soll künftig die Mindestunterstützung nicht über 
schreiten. Das Feststellungsverfahren für die Dauerrenten soll erst nach Ab 
schluß des Heilverfahrens durchgeführt werden ; wer einige Erfahrung besitzt, weiß, 
wie schwierig sich nach längerer Zeit die Beweisaufnahme gestaltet und daß der 
Schaden daraus lediglich die Krüppel treffen wird. 
Besonders energisch wird in der Regierungsvorlage der Kampf gegen die 
kleinen Renten geführt. Beträgt die Verminderung der Erwerbsfähigkeit eines 
Verletzten nicht mehr als ein Sechstel, so soll die Anstalt berechtigt sein, den 
Verletzten abzufertigen. Die Abfertigung darf nicht weniger als die Hälfte und 
nicht mehr als den ganzen Jahresbetrag der Vollrcnte betragen! 
Für die Verletzten, welchen Alters- oder Invalidenrente zuerkannt ist, ruht der 
Anspruch an die Unfallvcrsicherungsanstalt soweit, als die beiden Renten zu 
sammen die Vollrente übersteigen. 
In den beiden letzten Bestimmungen handelt es sich um eine schwere 
Rechtsbeugung. Auch die kleinen Rentner erhalten die Unfallsrente nur als 
Ersatz für den Anspruch aus dem zugefügten Schaden; eine Entziehung dieser 
kleinen Renten ist also ein Ausnahmsgcsetz gegen die Arbeiterkrüppel. Die In 
validenrente gebührt den Versicherten auf Grund der gezahlten Prämien; auch 
hier ist die Reduzierung der Unfallrentc eine gehässige Maßregel, die als eine 
Verletzung wohlerworbener Ansprüche empfunden werden muß. 
Zusammenfassend erklärt über diese Vorschläge die Regierung selbst, das 
Defizit würde wohl noch wachsen, wenn nicht vorauszusetzen wäre, daß die Ver 
besserungen im Unfallversicherungswcsen und die Entlastung der Unfallvcrsicherungs- 
anstalten, die das Gesetz vorsieht, eine Minderung im weiteren Anwachsen der 
Defizite zur Folge haben werden. Hier haben wir das offene Eingeständnis: Das 
Defizit soll nicht von den Unternehmern, den allein Schuldtragenden, gedeckt 
werden, sondern von den Arbeitern! 
Die neue Organisation der Unfallversicherung. 
Bei dieser Sachlage ist die Art, wie die Regierung die Unfallversicherung 
organisiert, von um so größerer Tragweite. Die natürliche Neigung der Unter 
nehmer geht gerade bei der Unfallversicherung stets dahin, möglichst geringe sozial-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.