Full text : Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916

Heer  beschafft  gegenüber  363  332  Tonnen,  welche  der  Heeresverwaltung  von  Ansang  September
1914  bis  Anfang  Januar  1915  zugeführt  worden  waren.  Es  zeigte  sich  also,  daß  auf  diesem
Wege  bedeutend  mehr  Hafer  beschafft  werden  konnte,  als  wenn  man  sich  auf  die  freie  Vermittlung ­
  der  Landwirtschaftskammern  und  des  Handels  beschränkte.
Das  System  der  zwangsweisen  Beschaffung  wurde  durch  einen  Bundesratsbeschluß  vom
21.  Januar  1915  über  die  Sicherstellung  des  Haferbedarss  der  Heeresverwaltung  ergänzt.
Nach  diesem  Beschluß  war  der  für  die  Heeresverwaltung  von  Anfang  Februar  bis  zur  nächsten
Ernte  erforderliche  Bedarf  an  Hafer  sofort  sicherzustellen  und  in  drei  Teilen  in  den  Monaten
Februar,  März,  April  an  die  Heeresverwaltung  zu  liefern.  Diese  Sicherstellung  sollte  nach
näherer  Anweisung  der  Landeszentralbehörden  erfolgen.
An  die  Stelle  der  Landwirtschaftskammern  traten  nunmehr  für  den  Erwerb  von  Hafer
die  Kommunalbehörden  (Landräte  usw.),  welche  die  ihnen  zur  Lieferung  aufgegebenen  Mengen
innerhalb  ihrer  Bezirke,  nach  Möglichkeit  freihändig,  beschaffen  mußten.  Damit  den  Kommunalbehörden ­
  die  Kontrolle  über  ihre  Haferbestände  ermöglicht  wurde,  wurde  zugleich  bestimmt,  daß
die  Proviantämter  in  Zukunft  nur  ausnahmsweise  Hafer  selbst  kaufen  dürften,  nämlich  nnr  dann,
wenn  die  Verkäufer  die  Ware  zur  Stelle  (frei  Magazin)  brachten.
In  Ausführung  des  zuletzt  erwähnten  Bundesratsbeschlusses  teilte  die  Zentralstelle  am
30.  Januar  1915  jedem  Kommunalverband  mit,  welche  Mengen  durch  ihn  sicherzustellen
waren.  Ein  Drittel  dieser  Gesamtmenge  wurde  gleichzeitig  zur  Lieferung  im  Monat  Februar
angefordert.
Am  1.  Februar  1915  wurde  auf  Grund  des  §  8  der  Bundesratsverordnung  vom
25.  Januar  1915  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl  (Reichs-Gesetzbl.
S.  35)  eine  Vorratserhebung  auch  für  Hafer  vorgenommen.  Diese  Erhebung  ergab,  daß  im
Deutschen  Reiche  insgesamt  nur  noch  ein  Bestand  von  2  720  OOO  Tonnen  Hafer  vorhanden  war.
Davon  waren  zur  Saat  schätzungsweise  1  OOO  OOO  Tonnen  Hafer  erforderlich,  und  zur  Deckung
des  Bedarfs  der  nicht  im  Besitze  der  Heeresverwaltung  stehenden  Pferde  bei  der  eingeschränkten
Zuteilung  von  5  bezw.  3  Pfund  Hafer  für  das  Pferd  und  den  Tag  103O  OOO  Tonnen.
Danach  wären  für  die  Bedürfnisse  der  Heeresverwaltung  nur  etwa  690  OOO  Tonnen  Hafer  verblieben, ­
  während  nach  dem  Bundesratsbeschluß  vom  21.  Januar  1915  insgesamt  IV2  Millionen
Tonnen  sichergestellt  und  von  der  Heeresverwaltung  beansprucht  werden  sollten.
Um  alle  erreichbaren  Mengen  für  die  Heeresverwaltung  heranzuziehen,  wurden  durch
die  Bundesratsverordnung  vom  13.  Februar  1915  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Hafer
(Reichs-Gesetzbl.  S.  89)  mit  dem  Beginne  des  16.  Februar  die  gesamten  im  Deutschen  Reiche
vorhandenen  Hafervorräte  zu  Gunsten  des  Reichs,  vertreten  durch  die  Zentralstelle,  beschlagnahmt. ­
  Als  Hafer  im  Sinne  dieser  Verordnung  galt  auch  das  Mengkorn  aus  Hafer  und
Gerste.  Nunmehr  hatte  die  Zentralstelle  nicht  nur  den  Hafer  für  die  Heeresverwaltung  zu  beschaffen, ­
  sondern  auch  die  Verteilung  des  gesamten  in  Deutschland  befindlichen  Hafers  vorzunehmen. ­
  Zur  Erfüllung  dieser  neuen  Aufgaben  wurde  ihr  durch  die  genannte  Bundesratsverordnung ­
  ein  Beirat  beigegeben,  dessen  Mitglieder  von  dem  Herrn  Reichskanzler  ernannt
wurden.
Bei  der  Vornahme  des  Ausgleiches  zwischen  den  Kommunalverbänden,  in  denen  mehr
Hafer  vorhanden  war,  als  dort  gebraucht  wurde  und  denen,  in  denen  sich  nicht  die  zur  Deckung
des  Bedarfs  an  Pferdefutter  und  Saatgut  erforderlichen  Mengen  befanden,  tvurden  Bayern  und
Württemberg  auf  ihren  Antrag  je  als  ein  Kvmniunalvcrband  behandelt.  Der  Ausgleich  zwischen
den  einzelnen  Bezirken  innerhalb  dieser  Bundesstaaten  wurde  von  den  dortigen  Ministerien
vorgenommen.  Ebenso  wurde  der  Haferbedarf  der  bayerischen  und  württeinbergischen  Heeresverwaltung ­
  nach  den  Verfügungen  der  Ministerien  aus  den  dortigen  Vorräten  gedeckt.
In  der  Bundesratsverordnung  war  bestimmt  worden,  daß  an  die  Pferde  täglich  durchschnittlich ­
  bis  zum  28.  Februar  5  Pfund,  von  da  ab  3  Pfund  Hafer  verfüttert  werden  durften.
Da  früher  erheblich  größere  Mengen  verfüttert  waren,  ergaben  sich  zunächst  Schwierigkeiten.
Die  Anzahl  der  bei  der  Zentralstelle  eingehenden  Gesuche  um  Erhöhung  der  Haferration  war
außerordentlich  groß.  Nicht  nur  viele  einzelne  Besitzer  stellten  entsprechende  Anträge,  auch  von

10
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.