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Insgesamt sind
der Heeresverwaltung
Der Wert der für die Heeresverwaltung
fft worden:
beschafften Mengen
beträgt:
1914
1914
September
82 417 To Hafer
September
18 955 910 M.
Oktober
80 713
„
Oktober
18 563 990 „
November
115 416
„
November
26 545 680 „
Dezember
72 043
»
Dezember
16 569 890 „
1918
1915
Januar
243 918
„
Januar
56 101 140 „
Februar
442 405
„
Februar
101 753 150 „
März
167 504
„
März
38 525 920 „
April
64 711
„
April
14 883 530 .,
Mai
48 429
„
Mai
13 075 830 „
Juni
89 331
„
Juni
24 119 370 „
Juli
50 000
„
Juli
13 500 000 „
August
24 930
„
August
7 161 450 „
September
231 409
„
September
68 254 320 „
Oktober
216 432
„
Oktober
64 929 600 „
November
175 178
„
November
52 553 400 „
Dezember
150 572
«
Dezember
45 171 600 „
1916
1916
Januar
251 739
„
Januar
79 297 785 ' „
Februar
290 000
„
Februar
105 850 000 „
März
267 795
„
März
90 977 475 „
April
33 448
„
April
10 201 640 „
3 098 390 To Hafer
866 991 680 M.
Außerdem hat die Zentralstelle für Kommunalverbände . 129 219 To
an Gcubenpferde . 14 074 „
an Gestütspferde 4 244 „
an verschiedene Bedarfsstellen . . 102 „
147 639 To
beschafft.
Gerste.
Die Hafer-Bestandsaufnahme, die durch die Bundesratsverordnung vom 13. Februar
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) angeordnet war, hatte ergeben, daß die Hafervorräte nicht ge
nügten, um die Bedürfnisse der Heeresverwaltung und der Kommunalverbände an Pferdefutter
zu decken. Daher erschien es notwendig, als Ersatz Gerste mitheranzuziehen. Deshalb wurde
die Bundesratsverordnung vom 9. März 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Gerste
(Reichs-Gesetzbl. S. 139) erlassen, welche die gesamten mit dem Beginn des 12. März in
Deutschland befindlichen Gerstevorräte zu Gunsten des Reiches, vertreten durch die Zentralstelle,
beschlagnahmte.
Die Bundesratsverordnung suchte möglichst viel Gerste für die Zwecke der Heeresver-
verwaltung sicherzustellen, nahm aber gleichzeitig darauf Rücksicht, daß die Gerste bei der
Knappheit der übrigen Futtermittel als Biehfutter nicht zu entbehren war, und auch zur Her
stellung von Nahrungsmitteln (Graupen, Grütze, Mehl), Malz (Malzextrakt, Bier), Gersten-
und Malzkaffee dringend benötigt wurde.
Durch die Bundesratsverordnung vom 9. März 1915 wurde auch eine Bestandsaufnahme
der Gerste angeordnet. Nachdem die Ergebnisse dieser Bestandserhebungen bei der Zentralstelle
eingegangen waren, konnte sie mit der Verteilung der Gerste beginnen.
Um auch hier den freihändigen Erwerb zu erreichen, trat die Zentralstelle mit den Be
sitzern durch die Kommunalverbände in Verbindung. Die Zentralstelle machte Ende April und
Anfang Mai jedem Kommunalverband Mitteilung, wie die in seinem Bezirk befindliche Gerste
verwendet wird, und wohin sie geliefert werden sollte.
Im Anschluß an die Ablieferung der Gerste ergab sich ein umfangreicher Schriftwechsel
über die Preisfestsetzung. Nach § 16 der Bundesratsverordnung vom 9. März 1915 war im
allgemeinen bei der Festsetzung des Uebernahmepreises der Höchstpreis zu berücksichtigen. In den