Full text : Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916

S.  462)  in  Kraft  trat.  Die  in  dieser  Verordnung  festgesetzten  Preise  waren  nach  den  Hauptmarttorten ­
  abgestuft  und  stiegen  vom  Osten  nach  dem  Westen.  Sie  betrugen  für  die  Tonne  in
Königsberg  und  Bromberg  für  Roggen  209  Mark,  für  Weizen  249  Mark,  in  München,  Stuttgart,
Straßburg,  Aachen  für  Roggen  237  Mark,  für  Weizen  277  Mark.  Maßgebend  war  der  Höchstpreis ­
  des  Ortes,  an  dem  die  Ware  abzunehmen  war.  Wenn  dem  Verkäufer  also  der  Höchstpreis
des  Verladeortes  gezahlt  werden  sollte,  mußte  die  Ware  am  Verladeorte  abgenommen  werden.
Das  von  der  Zentralstelle  beschaffte  Getreide  wurde  aber  erst  von  den  Proviantämtern  an  den
Orten,  an  denen  sie  ihren  Sitz  hatten,  abgenommen.  Daher  war  der  dort  geltende  Höchstpreis
zu  zahlen.  Die  Fracht  war  in  dem  Höchstpreis  einbegriffen  und  von  dem  Verkäufer  zu  tragen.
Bei  dem  großen  Bedarf  des  Westens  an  Brotgetreide,  der  aus  den  Vorräten  des
Ostens  gedeckt  werden  mußte,  zahlten  die  Mühlen,  um  nur  die  Ware  zu  erhalten,  die  Höchstpreise ­
  schon  den  Produzenten  ab  Verladestation  und  übernahmen  sämtliche  Kosten  und  Spesen
bis  zum  Verbrauchsort.
Die  Landwirtschaftskammern  hatten  daher  Schwierigkeiten,  in  ihren  Bezirken  die  von
der  Zentralstelle  angeforderten  Mengen  zu  erwerben.  Eine  Erleichterung  schaffte  die  Anordnung
des  Preußischen  Herrn  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten,  durch  welche  die  Güterabfertigungsstelle ­
  des  Verladeortes  angewiesen  wurde,  die  Ware  vorläufig  für  die  Heeresverwaltung  abzunehmen. ­
  Infolge  dieser  Maßnahme  konnte  den  Landwirten  auch  seitens  der  Landwirtschaftskammern ­
  der  am  Verladeort  geltende  Höchtpreis  gezahlt  und  das  Getreide  sodann  auf  Kosten
der  Heeresverwaltung  verladen  werden.
Der  Handel,  soweit  er  Eigenhandel  trieb,  hatte  hiernach  kein  Interesse  mehr  an  Geschäften ­
  für  die  Zentralstelle.  Die  Bewegung  der  Ware  brachte  ihm  keinen  ausreichenden  Verdienst, ­
  wenn  er  den  Höchstpreis  des  Ortes,  an  dem  er  die  Ware  erwerben  mußte,  bezahlte,  und
nur  den  Höchstpreis  des  Ortes,  nach  dem  er  die  Ware  lieferte,  erhalten  konnte.  Daher  wurde
der  Zentralstelle  bald  nach  Inkrafttreten  der  Bundesratsverordnung  von  Händlern  kein  Getreide
mehr  angeboten.
Die  Zentralstelle  war  somit  ausschließlich  auf  die  Vermittlung  der  Landwirtschaftskammern ­
  angewiesen,  aber  auch  für  diese  war  es  außerordentlich  schwer,  in  ihren  Bezirken  die
nötigen  Mengen  Getreide  zu  erhalten.  Da  für  Mehl  keine  Höchstpreise  bestanden,  stieg  der
Mehlpreis  in  kurzer  Zeit  beträchtlich.  Die  Mühlen  erhielten  für  ihr  Produkt  hohe  Preise  und
konnten  daher  auch  beim  Ankauf  von  Getreide  ihren  Verkäufern  vorteilhafte  Bedingungen
bewilligen.  Sie  durften  zwar  keinen  höheren  Preis  zahlen,  als  den  Höchstpreis,  aber  sie  verstanden ­
  es  trotzdem  ihre  Angebote  annehmbar  einzurichten.
-  Zunächst  suchten  sie  den  örtlichen  Handel  dadurch  für  sich  zu  gewinnen,  daß  sie  ihm
eine  erhebliche  Vermittlungsgebühr,  die  weit  über  das  hinausging,  was  früher  für  eine  derartige
Tätigkeit  gezahlt  wurde,  bewilligten.  Den  Mühlen  erschien  dieses  Verfahren  nicht  unzulässig,
bis  die  Bundesratsverordnung  vom  19.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  523)  bestimmte,
daß  beim  Umsatz  des  Getreides  durch  den  Handel  dem  Höchstpreis  höchstens  4  M.  für  die  Tonne
zugeschlagen  werden  durften,  und  daß  dieser  Zuschlag  insbesondere  Kommissions-,  Vermittlungsund ­
  andere  Gebühren,  sowie  alle  sonstigen  Arten  von  Aufwendungen  umfaßte.
Die  Zentralstelle  suchte  diesem  Wettbewerb  der  Mühlen  dadurch  entgegenzutreten,  daß
sie  die  Landwirtschaftskammern  ermächtigte,  den  Händlern  ihres  Bezirks,  soweit  sie  nicht  selbst
Verkäufer  waren,  eine  Einkaufsgebühr  bis  zu  3,50  M.  zu  bewilligen.  Sie  hatten  dann  für  die
Gestellung  der  Säcke  und  für  die  sofortige  Barzahlung  an  den  Verkäufer  auf  der  Verladestation
Sorge  zu  tragen.  Die  Mühlen  überboten  diese  Bedingungen  jedoch  bald  wieder,  sodaß  auch
diese  Maßnahme  wenig  Erfolg  hatte.
Weitere  Vorteile  gewährten  die  Mühlen  den  Händlern  dadurch,  daß  sie  bei  Lieferung
durch  Vermittlung  der  Händler  eine  sehr  hohe  Sackleihgebühr  zahlten  oder  die  Säcke  zu  sehr
hohen  Preisen  erwarben.  Auch  dieses  Verfahren  mußte  bis  zum  Inkrafttreten  der  Bundesratsverordnung ­
  vom  19.  Dezember  1914  für  zulässig  erachtet  werden,  da  erst  durch  diese  eine  bestimmte ­
  Sackleihgebühr  und  ein  bestimmter  Sackpreis  festgesetzt  wurden.
            
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