Full text: Grundlinien unserer Handelspolitik

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schlossen ist, welch letzterer bei Bertragsverhandlungen als Grundlage gilt 
und gegenüber allen Staaten, die mit uns keine Verträge abschließen, zur An 
wendung gelangt. Die durch die Vielgestaltigkeit des Wirtschaftslebens not 
wendigen Verfügungen werden in der Regel im Verordnungswege getroffen. 
Das geltende Zolltarifgesetz vom 13. Februar 1906 hat Kraft für Österreich, 
Ungarn, Bosnien und Herzegowina, sowie für die eventuell in Zollunion mit 
der Monarchie sich verbindenden Länder; ausgenommen sind lediglich die soge 
nannten Freigebiete und die Zollausschlüsse. Freigebiete waren bis 1891 die 
Freihäfen von Triest und Fiume, bis 1880 die „freie Handelsstadt" Brody, 
d. h. in diese Gebiete durften Waren ohne jede Zollbelastung eingeführt werden. 
Zollausschlüsse betreffen kleinere Gebiete des Reiches, die infolge ihrer Lage 
auf den Warenverkehr mit dem Auslande lebensnotwendig angewiesen sind. 
So hat Österreich-Ungarn durch Staatsvertrag (zuletzt vom 2. Dezember 1890) 
die Gemeinden Jungholz in Tirol und Mittelberg in Vorarlberg, welche durch 
hohe Gebirge vom übrigen Tirol und Vorarlberg fast vollständig abgeschlossen 
sind und wirtschaftlich mit Bayern zusammenhängen, dem Zoll- und Steuer 
system des Deutschen Reiches (Bayern) angeschlossen. 
Grundsätzlich ist bei der Einfuhr jede Ware zollpflichtig, die 
Zollfreiheit muß ausdrücklich normiert fein 1 )- Die Waren durchfuhr ist 
zollfrei. In der Ausfuhr sind alle Waren zollfrei mit Ausnahme der 
Lumpen (Hadern) und anderen Abfälle zur Papierfabrikation, für welche ein 
Ausfuhrzoll von K 9.60 pro 100 Kilogramm normiert ist. Wenn ein Staat 
aus Österreich ankommende Schiffe oder Waren ungünstiger behandelt als die 
anderer Staaten, hat die Regierung das Recht, mit R e t o r s i o n s z ö l l e n 
vorzugehen, d. h. strafweise die Waren aus jenem uns feindseligen Staate 
mit Zollzuschlägen bis zu 200 Perzent oder bis zur Höhe des vollen Handels 
wertes zu belegen. 
Sehr wichtig sind die Artikel III und VIII des Zolltarifgesetzes. Im Artikel III 
werden Mindestzölle für Getreide festgesetzt, unter die bei Handels 
verträgen nicht herunter gegangen werden darf, und zwar beträgt der Zoll 
für Weizen per 100 Kilogramm K 6.30, Roggen K 5.80, Gerste K 2.80, Hafer 
K 4.80 und Mais Li 2.80. Der Artikel VIII ermächtigt die Regierungen Oester 
reichs und Ungarns, „im gegenseitigen Einverständnis die Z ö l l e für Ge 
treide und Hülse nfrüchte im Falle schlechten Ausfalles 
der heimischen Ernte oder einzelner Fruchtgattungen zeitweilig 
an allen oder einzelnen Grenzen unter den gegen Mißbrauch schützenden Kon 
trollen und Beschränkungen außer Kraft zu setzen oder zu er 
mäßige n". 
Sehr bedeutungsvoll für einen Großteil der Industrie ist der im Zoll 
tarifgesetz vorgesehene Beredlungsverkehr. Artikel XIII bestimmt 
nämlich, daß — mit Ausnahme von Getreide — für Rohstoffe, Halbfabrikate 
und Jndustrieerzeugnisse, die im Inlands der Weiterbearbeitung (Veredlung) 
0 Für Gegenstände, welche bei uns der Verzehrungssteuer unterliegen, 
müssen im allgemeinen außer dem Zoll noch die inneren staatlichen und sonstigen öffent 
lichen Verbrauchsabgaben entrichtet werden. (Zollzuschläge.)
	        
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