Full text : Grundlinien unserer Handelspolitik

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schlossen  ist,  welch  letzterer  bei  Bertragsverhandlungen  als  Grundlage  gilt
und  gegenüber  allen  Staaten,  die  mit  uns  keine  Verträge  abschließen,  zur  Anwendung ­
  gelangt.  Die  durch  die  Vielgestaltigkeit  des  Wirtschaftslebens  notwendigen ­
  Verfügungen  werden  in  der  Regel  im  Verordnungswege  getroffen.
Das  geltende  Zolltarifgesetz  vom  13.  Februar  1906  hat  Kraft  für  Österreich,
Ungarn,  Bosnien  und  Herzegowina,  sowie  für  die  eventuell  in  Zollunion  mit
der  Monarchie  sich  verbindenden  Länder;  ausgenommen  sind  lediglich  die  sogenannten ­
  Freigebiete  und  die  Zollausschlüsse.  Freigebiete  waren  bis  1891  die
Freihäfen  von  Triest  und  Fiume,  bis  1880  die  „freie  Handelsstadt"  Brody,
d.  h.  in  diese  Gebiete  durften  Waren  ohne  jede  Zollbelastung  eingeführt  werden.
Zollausschlüsse  betreffen  kleinere  Gebiete  des  Reiches,  die  infolge  ihrer  Lage
auf  den  Warenverkehr  mit  dem  Auslande  lebensnotwendig  angewiesen  sind.
So  hat  Österreich-Ungarn  durch  Staatsvertrag  (zuletzt  vom  2.  Dezember  1890)
die  Gemeinden  Jungholz  in  Tirol  und  Mittelberg  in  Vorarlberg,  welche  durch
hohe  Gebirge  vom  übrigen  Tirol  und  Vorarlberg  fast  vollständig  abgeschlossen
sind  und  wirtschaftlich  mit  Bayern  zusammenhängen,  dem  Zoll-  und  Steuersystem ­
  des  Deutschen  Reiches  (Bayern)  angeschlossen.
Grundsätzlich  ist  bei  der  Einfuhr  jede  Ware  zollpflichtig,  die
Zollfreiheit  muß  ausdrücklich  normiert  fein 1 )-  Die  Waren  durchfuhr  ist
zollfrei.  In  der  Ausfuhr  sind  alle  Waren  zollfrei  mit  Ausnahme  der
Lumpen  (Hadern)  und  anderen  Abfälle  zur  Papierfabrikation,  für  welche  ein
Ausfuhrzoll  von  K  9.60  pro  100  Kilogramm  normiert  ist.  Wenn  ein  Staat
aus  Österreich  ankommende  Schiffe  oder  Waren  ungünstiger  behandelt  als  die
anderer  Staaten,  hat  die  Regierung  das  Recht,  mit  R  e  t  o  r  s  i  o  n  s  z  ö  l  l  e  n
vorzugehen,  d.  h.  strafweise  die  Waren  aus  jenem  uns  feindseligen  Staate
mit  Zollzuschlägen  bis  zu  200  Perzent  oder  bis  zur  Höhe  des  vollen  Handelswertes ­
  zu  belegen.
Sehr  wichtig  sind  die  Artikel  III  und  VIII  des  Zolltarifgesetzes.  Im  Artikel  III
werden  Mindestzölle  für  Getreide  festgesetzt,  unter  die  bei  Handelsverträgen ­
  nicht  herunter  gegangen  werden  darf,  und  zwar  beträgt  der  Zoll
für  Weizen  per  100  Kilogramm  K  6.30,  Roggen  K  5.80,  Gerste  K  2.80,  Hafer
K  4.80  und  Mais  Li  2.80.  Der  Artikel  VIII  ermächtigt  die  Regierungen  Oesterreichs ­
  und  Ungarns,  „im  gegenseitigen  Einverständnis  die  Z  ö  l  l  e  für  Getreide ­
  und  Hülse  nfrüchte  im  Falle  schlechten  Ausfalles
der  heimischen  Ernte  oder  einzelner  Fruchtgattungen  zeitweilig
an  allen  oder  einzelnen  Grenzen  unter  den  gegen  Mißbrauch  schützenden  Kontrollen ­
  und  Beschränkungen  außer  Kraft  zu  setzen  oder  zu  ermäßige ­
  n".
Sehr  bedeutungsvoll  für  einen  Großteil  der  Industrie  ist  der  im  Zolltarifgesetz ­
  vorgesehene  Beredlungsverkehr.  Artikel  XIII  bestimmt
nämlich,  daß  —  mit  Ausnahme  von  Getreide  —  für  Rohstoffe,  Halbfabrikate
und  Jndustrieerzeugnisse,  die  im  Inlands  der  Weiterbearbeitung  (Veredlung)

0  Für  Gegenstände,  welche  bei  uns  der  Verzehrungssteuer  unterliegen,
müssen  im  allgemeinen  außer  dem  Zoll  noch  die  inneren  staatlichen  und  sonstigen  öffentlichen ­
  Verbrauchsabgaben  entrichtet  werden.  (Zollzuschläge.)
            
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