LEISTUNGEN
415
KAPITEL VII
ORGANISATION DER KRANKENPFLEGE
Die zur Beistellung von Sachleistungen verpflichteten Versiche-
“Ungsträger haben für die Organisation der Krankenpflege Sorge
“0 fragen. Sie sollen ärztliche Hilfe beistellen, Krankenhauspflege
Sewähren, sich der Genesenden annehmen. Indes dürfen die
Versicherungsträger die Krankenpflege nur auf Grund eines
Nachweises ihrer Befähigung approbierten Ärzten anvertrauen.
Diese Regel bietet den Versicherten und dem Ärztestand eine
“Yste Sicherheit ; darüber hinaus lässt aber das Gesetz dem Ver-
Scherungsträger keineswegs vollständig freie Hand bei der Orga-
Nisation des ärztlichen Dienstes.
N Zum Schutze der Kranken bestimmt das Gesetz, wer für den
“TZtlichen Dienst verantwortlich ist; die Organisation des ärzt-
lichen Dienstes kann demselben Träger anvertraut sein, der für
die Geldleistungen aufzukommen hat, sie kann aber auch einem
besonderen Träger obliegen. Der erste Paragraph dieses Kapitels
3ibt an, wem die Organisation des ärztlichen Dienstes obliegt.
Die Beziehungen zwischen Ärzten und. Krankenkassen werfen
Zahlreiche und in vielen Ländern noch umstrittene Fragen auf.
Welches Arztsystem haben die Versicherungsträger zu befolgen ?
Bestimmen sie selbst über die Zulassung zur Kassenpraxis oder
können die Ärzte ihrerseits, und zwar entweder beschränkt oder
“beschränkt, die Zulassung zur Kassenpraxis fordern? Im
S°Meinsamen Interesse aller Beteiligten, der Ärzte, der Ver-
“Ccherungsträger, der Kranken, erfordert die Frage des Arztsystems
“06 genaue Lösung. Der allgemeine Inhalt der Arztverträge
Krd in steigendem Masse durch kollektive zentrale Regelung
ag Sostellt ; die Anpassung dieser Regelung an örtliche Verhältnisse
nn im Wege lokaler Kollektiveinrichtungen. Das Arztsystem
= 28 ZU einem gewissen Grade massgebend für die Arztvergütung:
76 besteht in einem festen Satz oder sie wird nach Krankheits-