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II. Zivilrecht.
sich, wie für alles germanische, auch auf das römische Recht!. Ein zweites System geht
dahin: das Versäumnisurteil an sich ist endgültig, aber der Säumige hat die Möglich—
keit, wenn er Entschuldigungsgründe vorbringt, seine Wiedereinsetzung in den früheren
Stand, seine in integrum restitutio, zu verlangen. Der gemeine deutsche Prozeß hing
dem letzteren System an. Es ist aber gegenwärtig von den festländischen Rechten vielfach
verlassen zu Gunsten des französischen Systems, das allerdings bereits in Frankreich selbft
folgende Umgestaltungen erfahren hat: das erste Versäumnisurteil war ursprünglich
vorläufig, es stand unter einer aufschiebenden Bedingung; die aufschiebende Bedingung
aber ist zur auflösenden geworden; und damit die auflösende Bedingung eintritt, muß
die durch Versäumnisurteil bedingt beendigte Sache durch den sogenannten Einspruch
einem neuen Verfahren unterworfen werden. Davon ist später (S. 161) zu handeln;
es ist dies der Fall eines Prozesses mit einer Verfahrensmehrheit.
Soweit die Grundprinzipien. Sie erhalten aber nach verschiedenen Richtungen hin
noch ihre nähere Ausgestaltung. Schon oben wurde bemerkt, daß beim Ausbleiben des
Beklagten nicht etwa der Anspruch, sondern nur die Klagtatsachen als zugestanden gelten.
Dies erfährt noch folgende Beschränkung: nur diejenigen Tatsachen gelten als zugestanden,
die dem Beklagten im Schriftsatze vorher rechtzeitig mitgeteilt worden sind: denn er soll
nicht überrascht werden, er soll nur solche Folgen erleiden, die er voraussehen kann.
Sodann hat man das Versäumnisverfahren auch auf den Kläger übertragen,
was allerdings weniger wichtig ist. Erscheint er nicht, so soll er als abgewiesen, die
Klage als nicht schlüssig, der Anspruch als unbegründet gelten, während man früher eher
geneigt war, bloß eine absolutio ab instantia eintreten zu lassen. Der Beklagte hat
allerdings ein Anrecht darauf, mit der Sache ein für allemal fertig zu werden.
Von der größten Bedeutung ist die Versäumnisfrage in dem Fall, wenn die
Partei erst nachträglich säumig wird.
Hier hat man in der deutschen 8. P.O. einen Versuch gemacht, welchen keine
andere der neuzeitigen Prozeßordnungen gewagt hatte. Auf Grund des Gedankens, daß
jeder Verhandlungstermin die früheren Termine rekapitulieren muß, hat man folgendes
geschlossen: wer in früheren Terminen verhandelt hat, aber in einem späteren ausbleibt
und mithin die früheren Termine nicht rekapituliert, wird für völlig säumig erklärt, als
ob er im Prozeß gar nicht erschienen wäre: alle seine früheren Erklärungen und alle
Beweise zu seinen Gunsten werden als nicht vorhanden betrachtet; vorbehaltuch natürlich
des Einspruchs (88 381, 832 8. P.O.). Dieses Verfahren ist von großartiger Logik, es
sprechen dagegen auch keine überwiegenden sachlichen Gründe; wenigstens als Normal—
verfahren ist es beizubehalten, vorbehaltlich etwaiger Abweichungen im Verfahren der
Amtsgerichte.
e) Ineinandergreifen im Familienprozeß.
8 42. Diese Sätze des Vermögensprozesses passen nicht für den Familienprozeß,
wo der Grundsatz des Anerkenntnisses und Zugeständnisses nicht gilt.
Das Anerkenntnis des Beklagten hat hier keine erledigende Kraft. Das streitige
Rechtsgut ist ja der Partei nicht preisgegeben; sie kann auch nicht mittelbar die Ehe
und das Familienverhältnis nach Belieben zur Lösung bringen, indem sie den Klag-—
anspruch anerkennt (98 617, 640f., 670 8. P. O.).
Was aber die Kongruenz betrifft, so gilt dasselbe wie bei dem Zugeständnis (S. 94 f.):
die Kongruenz wirkt entweder nur einseitig oder sie wirkt gar nicht (S8 617, 640 f., 670
3.P.O.). Und was die Versäumnis des Beklagten betrifft, so kann das gewöhnliche
Verfahren nicht gelten, denn es beruht auf einer Verallgemeinerung des Kongruenzgrund—
satzes. Hier tritt vielmehr folgendes ein:
1. Der Richter kann (mindestens im Ehe- und Familien-, wenn auch nicht im
Entmündigungsprozeß) das Erscheinen der Parteien erzwingen; er kann es durch Gelobuße
und Vorführung (nicht aber durch Verhaftung) (88 619, 6406, 641 8. P. O.)2.
wVgl. darüber unten S. 161. *
33 g8 654 f 671 3.P. s. ist einstweilen abzusehen; darüber unten S. 102.