thumbs: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Abinitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
9. Bu beachten ijt {Oließlih noch (Neumann zu S 636), daß hier die Vermeifung 
auf S 327 (und nicht auf SS 346—356) infofern eine mildere Haftung des Unter- 
nehmerS in ji fließt, a8 nach Sab 2 des 8 327 der Unternehmer nur nach den VBor- 
IcOriften über ungerechtfertigte Bereicherung infichtlih efwaiger im vorauß 
a pf gusener Seifltungen haftet, fal8 er den Verzögerungsgrund nicht zu ver- 
treten hat. 
Neber Nückforderungsanfprücdhe namentlich in bezug auf ie lieferte Materi- 
alien und auf gewährte Borfhüffe val. auch noch Schollmeyer, Einzelne Schuld- 
verhältnifje S. 98 , 
Aus der Praxis vgl. weiter: 
Yıjpr. d. LS. (Kammerger.) Bd. 17 S. 422; Au der verfpäteten Fertigjtellung 
eines Werkes, die der Bejteller durh Nicdhtleiltung der vereinbarten Teil- 
zahblungen verurfachte, Kann diefer Schadenserfaßanfvrüche nicht herleiten; val. hiezu 
auch Lotmar Bd. 2 S. 724—726. 
ipr. d. VLG, (Gamburg) Bd. 17 S. 423: Verbietet der Beiteller dem Unter- 
nehmer die Zortfekung des WerkeS, weil die bisherigen Arbeiten dem Vertrage nicht 
een fo Kann er die Vertrag8{trafe wegen verfpäteter VBollendung nicht 
verlangen. 
‚ Recht 1908 Nr. 51: Verzögerung in der Zufendung der für Mafjchinenteile nots 
wendigen Modelle. 
10. 3u Abi. 2 (Beweislait) vgl. %. IT, 311. Die Vorfchrift fteht im Zufammen- 
hange mit dem allgemeinen Sake bes S 282 für  — eingetretener Unmöglichfeit der 
Veiltung. Aus der Vrari8 val. ROE. in Warneyer Erg.-Bbd. 1910 Nr. 16. 
S 637. 
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Unternehmers, einen 
Mangel des Werkes zu vertreten, erlaffen oder befchränkt wird, ift nichtig, wenn 
der Unternehmer den Mangel argliftig verfweigt. & 
. I, 570; II, 575; II, 627, 
1, 5 637 entfpricht Mila den Beftimmungen bei Kauf und Miete (88 443, 476, 
540). Val. die Bem. zu jenen Paragraphen. 
3, Hinzuweifen ft in diefem Zufammenhang auf S$ 645, monach Mängel, die 
ibren GÖrund in der fehlerhaften Befchaffenheit des vom Befteller gelieferten 
Stoffes oder in der Befolgung einer vom Beiteller für die Ausführung erteilten 
Anweifung haben, der EEE CT RT nicht zu vertreten braucht. Val. hierüber 
im einzelnen die Bem. zu $ 645, insbel. auch über die einfchlägige Brüfungspflidht 
des Unternehmers. 
S 638, 
Der Anjpruch des Beftellers auf Befeitigung eines Mangels des Werkes 
jotoie bie wegen des Mangels dem Befteller zuftehenden Unfprüche auf Wandelung, 
Minderung oder Schadenserjag verjähren, fofern nicht der Unternehmer den 
Mangel argliftig verjdwiegen hat, in jechs Monaten, bei Arbeiten an einem 
Srundftück in einem Jahre, bei Bauwerken in fünf Kahren, Die Verjährung be- 
ginnt mit der Abnahme des Werkes. 
Die Verjährungsfrift kann durch Vertrag verlängert werden. 
© 1, 571, 5793} II, 5763 III, 628, 
Verjährung der Gewährleijitungsanfprüche, 
A. Allgemeiner Standpunkt. Die Borfehrift des & 638 fteht in arallele 
mit dem nn des 8 477 beim Kaufe (bal. auch S& 558 über die Sachmiete), Die gejeß- 
geberifchen Erwägungen für diefe Nebertragung (val. au LR. Tl. I Tit. 5 88 318, 
345) find im wefentlidhen die gleichen, welche auch zu & 477 geführt haben. 
Die Gleichftelung it um fo angemeljener, als zwilchen dem Werkvertrag und dem 
Beräußerungsvertrag eine nahe Berwandtfchaft beiteht und in manden Hüllen die Ent- 
jchetdung fchwierig fein kann, ob der Vertrag ein Veräußerungsvertrag oder ein Werk 
vertrag ilt fo DE. IL 486).
	        
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