Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 121 
den Provinzialverhältnissen. Der Grund war ein doppelter. Das Senatsregiment konnte 
wegen des Mangels an genügenden und geeigneten Beamten sich nicht um die technischen 
Einzelheiten kümmern; man wurde zu einem weitreichenden Systeme von Verpachtungen 
und Verdingungen gebrängt. Damit wirtschaftete man weit kostspieliger, und der Druck 
der nur auf den Erwerb bedachten Publikanengenossenschaften lastete schwer auf den Pro— 
vinzen. Dann aber bleibt die Fürsorge für den Nichtbürger und Provinzialen gänzlich 
außerhalb des Gesichtskreises des Senats. Für die wirtschaftliche Wohlfahrt der Bürger 
hat die republikanische Gesetzgebung manches getan oder zu tun versucht (8 25); die 
Bundesgenossen sind souveraͤn und müssen für sich selbst einstehen; die Provinzen sind 
braedia populi Romani. Die Stärke der Kaiserregierung, wie jeber Monarchie, ist gerade 
die innere Verwaltung. Sie übernahm Rom in voller Auflösung, das nunmehrige 
Bürgerland Italien zerrüttet, die Provinzen verarmt und ausgesogen. Zunächst wird 
schon von August und Tiberius in der Hauptstadt gesorgt: für Ruhe und Ordnung (durch 
die Freilassungsgesetze und den praefectus urbi), fur Zufuhr billigen Getreides (durch den 
praefectus annonas und die Largitionen), für Feuerlöschwesen und nächtliche Sicherheit 
der Straßen (durch den praefeotus vigilum). In Italien (und in den Provinzen) werden 
die verrotteten städtischen Finanzen seit Nerva und Trajan geregelt: durch Einsetzung von 
curatores rerum publicarum (logistae), welche die Aufficht uͤber die Vermögensverwaltung 
und namentlich das Bauwesen fuͤhren. Damit gleichzeitig ist Trajans große Alimenten— 
stiftung, die einen völlig neuen Gedanken für Italien umfassend verwirklicht. Es wurden 
vom Kaiser ausgeworfene Kapitalien an Grundbesitzer ausgetan und auf die Grundstücke 
ine ewige Rente zugunsten der Städte gelegt; die jährlichen Zahlungen werden an 
Kinder dürftiger Eltern verteilt. Der Zins ist so niedrig bemessen, daß auch die Grund 
besitzer einen Vorteil haben. Die Aufficht führen seit Hadrian praetféeti alimentorum, 
die Einzelgeschäfte wahrscheinlich die Gemeindebeamten .. Von Privaten werden diese 
Stiftungen nachgeahmt (Plin. ep. 7, 18). In den Provinzen hört die Steuerverpachtung 
auf, die der Zolle wird anscheinend eingeschränkt; die Gefälle werden von kaiserlichen 
und Senatsbeamten erhoben. Die Kehrseite dieser unzweifelhaften Verbesserungen ist das 
starke Anwachsen des besoldeten Beamtentums; die Ausgaben des Staates wurden dadurch 
beträchtlich vermehrt und allmählich wieder eine Last. 
III. Gesetgebung und Ediltt. 
839. Lex und senatus consultum. Im Beginne der Kaiserzeit haben die 
Komitien ihr republikanisches Gesetzgebungsrecht weitergeübt. Augustus selbst hat, wohl 
kraft seiner tribunizischen Gewalt, Gesete beim Volke beantragt: die leges ĩulias de 
maritandis ordinibus (736/18), iudicicrum publicorum und privatorum (783717 7), de 
adulteriis, de ambitn, auch wohl de vi publica und privata. Unter seiner Regierung 
wie unter der des Tiberius sind Gesetze von den Konsuln mit dem Volke vereinbart: so 
die leges Aelia Sentia (4 Pp. O.) Papia Poppaea (O p. O.), Futia Caninia (7), Iunia 
Norbana (187)2, Iunia Pétronia (10: D. 40, 1, 24), Visellia (24), Iunia Vellaea 
277); vereinzelt sind von Claudius (lex Claudia de tutela mulierum und über Dar— 
lehen an Haussöhne) und von Nerva noch die Komitien befragt (D. 47, 21. 3, . 
Indessen kam die Gesetzgebung durch die Vollsgemeinde bilmählich ab; sie zieht sich 
oom Volke in den Sengat zurück. Möglich ist es, daß man sich diesen Übergang durch 
die Annahme vermittelte, die altübliche Vorbereitung und Empfehlung des Senats genüge, 
er drücke den Volkswillen aus, der formellen Zustimmung bedürfe es nicht mehr Iso 
Inst. 1, 2. 81) der Voltsbesoluß Huln jedenfalls nicht etwa fingiert, sondern einfach 
— — 
Bekannt ist diese Einri tun tlich d iften, namentlich die tabula Veéleéias 
und die tab. e int —— i 3 ———— indes keine Auskunft über das 
mit den Srundbesihern abgeschiesend Rechtsgeschaͤft; daher ist, das Rechtsverhältnis bestritten. 
Schneider und Hölder, Zeinshr ., A i f. x
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.