1. Bruns-⸗Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 121
den Provinzialverhältnissen. Der Grund war ein doppelter. Das Senatsregiment konnte
wegen des Mangels an genügenden und geeigneten Beamten sich nicht um die technischen
Einzelheiten kümmern; man wurde zu einem weitreichenden Systeme von Verpachtungen
und Verdingungen gebrängt. Damit wirtschaftete man weit kostspieliger, und der Druck
der nur auf den Erwerb bedachten Publikanengenossenschaften lastete schwer auf den Pro—
vinzen. Dann aber bleibt die Fürsorge für den Nichtbürger und Provinzialen gänzlich
außerhalb des Gesichtskreises des Senats. Für die wirtschaftliche Wohlfahrt der Bürger
hat die republikanische Gesetzgebung manches getan oder zu tun versucht (8 25); die
Bundesgenossen sind souveraͤn und müssen für sich selbst einstehen; die Provinzen sind
braedia populi Romani. Die Stärke der Kaiserregierung, wie jeber Monarchie, ist gerade
die innere Verwaltung. Sie übernahm Rom in voller Auflösung, das nunmehrige
Bürgerland Italien zerrüttet, die Provinzen verarmt und ausgesogen. Zunächst wird
schon von August und Tiberius in der Hauptstadt gesorgt: für Ruhe und Ordnung (durch
die Freilassungsgesetze und den praefectus urbi), fur Zufuhr billigen Getreides (durch den
praefectus annonas und die Largitionen), für Feuerlöschwesen und nächtliche Sicherheit
der Straßen (durch den praefeotus vigilum). In Italien (und in den Provinzen) werden
die verrotteten städtischen Finanzen seit Nerva und Trajan geregelt: durch Einsetzung von
curatores rerum publicarum (logistae), welche die Aufficht uͤber die Vermögensverwaltung
und namentlich das Bauwesen fuͤhren. Damit gleichzeitig ist Trajans große Alimenten—
stiftung, die einen völlig neuen Gedanken für Italien umfassend verwirklicht. Es wurden
vom Kaiser ausgeworfene Kapitalien an Grundbesitzer ausgetan und auf die Grundstücke
ine ewige Rente zugunsten der Städte gelegt; die jährlichen Zahlungen werden an
Kinder dürftiger Eltern verteilt. Der Zins ist so niedrig bemessen, daß auch die Grund
besitzer einen Vorteil haben. Die Aufficht führen seit Hadrian praetféeti alimentorum,
die Einzelgeschäfte wahrscheinlich die Gemeindebeamten .. Von Privaten werden diese
Stiftungen nachgeahmt (Plin. ep. 7, 18). In den Provinzen hört die Steuerverpachtung
auf, die der Zolle wird anscheinend eingeschränkt; die Gefälle werden von kaiserlichen
und Senatsbeamten erhoben. Die Kehrseite dieser unzweifelhaften Verbesserungen ist das
starke Anwachsen des besoldeten Beamtentums; die Ausgaben des Staates wurden dadurch
beträchtlich vermehrt und allmählich wieder eine Last.
III. Gesetgebung und Ediltt.
839. Lex und senatus consultum. Im Beginne der Kaiserzeit haben die
Komitien ihr republikanisches Gesetzgebungsrecht weitergeübt. Augustus selbst hat, wohl
kraft seiner tribunizischen Gewalt, Gesete beim Volke beantragt: die leges ĩulias de
maritandis ordinibus (736/18), iudicicrum publicorum und privatorum (783717 7), de
adulteriis, de ambitn, auch wohl de vi publica und privata. Unter seiner Regierung
wie unter der des Tiberius sind Gesetze von den Konsuln mit dem Volke vereinbart: so
die leges Aelia Sentia (4 Pp. O.) Papia Poppaea (O p. O.), Futia Caninia (7), Iunia
Norbana (187)2, Iunia Pétronia (10: D. 40, 1, 24), Visellia (24), Iunia Vellaea
277); vereinzelt sind von Claudius (lex Claudia de tutela mulierum und über Dar—
lehen an Haussöhne) und von Nerva noch die Komitien befragt (D. 47, 21. 3, .
Indessen kam die Gesetzgebung durch die Vollsgemeinde bilmählich ab; sie zieht sich
oom Volke in den Sengat zurück. Möglich ist es, daß man sich diesen Übergang durch
die Annahme vermittelte, die altübliche Vorbereitung und Empfehlung des Senats genüge,
er drücke den Volkswillen aus, der formellen Zustimmung bedürfe es nicht mehr Iso
Inst. 1, 2. 81) der Voltsbesoluß Huln jedenfalls nicht etwa fingiert, sondern einfach
— —
Bekannt ist diese Einri tun tlich d iften, namentlich die tabula Veéleéias
und die tab. e int —— i 3 ———— indes keine Auskunft über das
mit den Srundbesihern abgeschiesend Rechtsgeschaͤft; daher ist, das Rechtsverhältnis bestritten.
Schneider und Hölder, Zeinshr ., A i f. x