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II. Zivilrecht.
Kaiser und Senat als außerordentliche Gerichtsstünde. An sie geht auch die Provokation
aus der Provinz (Apostel Paulus). Das Gesetzgebungsrecht ist den Komilien nie aus⸗
drücklich genommen, aber tatsächlich bald verloren gegangen (8 89). Die Wahl der
Jahresbeamten haben sie unter Augustus noch gehabk; die Wahlversammlungen waren
nicht eigentlich mehr gefährlich, konnten aber, wie Augustus erfahren mußte, unbequem
werden. Von Tiberius heißt es gleich im Beginne seiner Regierung: tum primum e
zampo comitia ad patros translata sunt (Tacit. ann. I, 15), d. h. die Wahl der Jahres-
beamten wird vom Volke auf den Senat übertragen. Das geschah auf letztwillige An⸗
ordnung des Augustus (Velleins 2, 124) und vollendet das dyarchische System: der
Senat als Mitherrscher wählt sich seine Beamten wie der Kaiser seine Gehilfen. Der
Kaiser hat durch seine Empfehlungsbefugnis (commendatio) rechtlichen Einfluß auf die
Wahl; nur bezüglich der Konsuͤln beschränkten sich die ersten Kaiser anscheinend auf tat⸗
sächliche Einwirkung.
s 37. Die Beamten. Die altstädtischen Beamten: Konsuln, Prätoren, Tribunen,
Adilen und Quästoren, wurden nach wie vor gewählt; Konsuln und Prätoren gehen nach
verwaltetem Amte als Prokonsuln in die Senatsprovinzen. Die Magistrate haben de—
Idee nach ihre alte Stellung; nur geht ihnen überall der Princeps vor, und sie sind zu
rein bürgerlichen Beamten geworden; selbst die Statthalter haben keine militärische Eigen—
schaft mehr; denn in den Senatsprovinzen stehen (außer in Afrika) keine Truppen. Die
Tribunen sind durch des Kaisers tribunizische Gewalt lahmgelegt; die Adilen geben ihre
oderschiedenen polizeilichen Obliegenheiten sehr bald an kaiserliche Diener ab; die Quästoren
verlieren die Verwaltung des Arars, sind also nur noch in der Provinz und als Ge—
hilfen des Kaisers als Prokonsuls tätig. Die Konsuln haben als Leiter des Senats und
wegen der Jahresbenennung immer noch hohes Ansehen. Es werden ihnen richterliche
Verwaltungsgeschäfte vom Kaiser zugewiesen i(8 48). Sie behalten das Amt regelmäßig
nicht über ein halbes Jahr (suftctüo). Die? Prätoren haben außer der Zivilgerichts
barkeit und dem Vorsitze im Zentumpiralgerichtshofe und in den quaestiones auch noch
„außerordentliche“ Gerichtsgeschäfte (F 48) und reine Verwaltungssachen (Arar) über?
tragen erhalten.
Neben und vor diesen republikanischen Magistraten steht der Kaiser mit lebensläng—
licher außerordentlicher Amtsgewalt. Darin liegt, daß er persönlich sein Amt führen
muß. Aber das war bei der Verwaltung der Provinzen von vornherein unausführbar.
Dorthin gehen als Vertreter legati (Augusti) pro praetore, also Männer senatorischen
Standes. Im übrigen nimmt der Kaiser zur Unterstützung bei halbstaatlichen und
Staatsgeschäften die Vertrauenspersonen seines Hofhaltes, namentlich Freigelassene. So
auch (wie unter Claudius) für die Finanzen (procurator a rationibus), fur Bittschriften
(a libellis), als Sekretäre (ab epistulis). Die wichtigsten Stellen der kaiserlichen Staats—
verwaltung werden gleich anfangs mit Rittern besetzt: der praefectus praetorio, der An—
führer der Garde, der später zum vVizekaiser“ wurde; der praefectus vigilum, der die
kaiserliche Feuerwehr in Rom befehugte; der ꝓraefectus annonae, der für die Getreide
zufuhr zu sorgen hatte; die beiden lehßteren verdrängten die unfähigen Adilen aus wichtigen
Teilen ihres Amtes. Später — etwa seit Hadrian — wurvden auch die anderen „Pro—
kuratoren“ aus dem Ritterstande genommen. Eine ganz eigene Stellung hat seit Tiberius
der praefectus urbi, der Polizeimeister von Rom und den umliegenden Landschaften
(regiones suburbicariae): er ist stets Senator des höchsten Ranges und Zivilbeamter,
obwohl er eohortes urbanae befehligt. Alle diese kaiserlichen Diener werden allein
vom Kaiser berufen, sie sind beliebig absetzbar, und ihr Mandat erlischt mit des Kaisers
Tode; alle beziehen Gehalt, und gerade mit Rücksicht darauf bildet sich eine Rang—
ordnung: non sunt magistratus, sagt Pomponius, be celα ναν utilitatis ceausa
donstituti sunt.
8.38. Kaiserliche Verwaltung. Die Schwäche der Senatsregierung lag auf
dem Gebiete der inneren Verwaltung, namentlich im Finanz- und Steuerwesen und in