44
Das Konkursverfahren.
§ 2.
Beträgt die Kktivmasse eines Konkurses nicht mehr als 1000 JI, so
wird dem Konkursverwalter eine nach richterlichem Ermessen festzu
setzende Pauschgebühr, welche indessen den Betrag von 100 M nicht
übersteigen soll, gewahrt. 3n Fällen, welche eine besondere Rlühe-
waltung erheischen, kann diese Gebühr bis auf den Betrag von 150 Ji
erhöht werden.
§ 3.
Beträgt die Kktivmasse eines Konkurses mehr als 1000 M, so wird
die Gebühr des Konkursverwalters für die Regel nach folgendem Tarif
bemessen:
Kr t der Erledigung.
von dem Betrag
Schluß-
Zwangs-
Hül«"
ci 2 ^
*1 * *
ä «US
C) S m
§ o Us
a» K>-
der Kktivmasse
Verteilung
vergleich
5 g COO
ü 0 X
-S 00 s ©
£ ö W
g^E©'
ö_g«»
bis zu 1000 Ji
6-8 o/o
5-6 o/ 0
4-5 «Za
3-4 0/ 0
2-3 0/0
über 1000 bis
zu 5000 Ji
über 5000 bis
5-6 «/o
4-5 °,o
3-4 °/o
2-3 °/o
1-2 o/o
zu 10 000 Ji
4-5 «Io
3-4o/ 0
2-3%
l-2°/o
Ve-l “Za
über 10 000 bis
t
zu 20 000 Ji
2-3 0/o
l'/s bis
1-2 °/o
V2-I °/°
V^-V/o
über 20 000 bis
2V.°/o
zu 50 000 Ji
1-2 %
l li 1 V2V0
V*-l °/o
'U-VU
'/o-V.o/o
üb.er 50 000 Ji
°/o
1 U 1 U °/o
Vxe— 1 / 8 °/o
Beispiel:
Bei einer Kktivmasse von 6000 M beträgt die Gebühr im Falle der
Erledigung durch Schlußverteilung:
aus 1000 Ji 6—8 °/ 0 = 60— 80 Ji
„ weiteren 4000 Ji . . 5—6 „ — 200—240 „
„ den übrigen 1000 Ji 4—5 „ — 40— 50 „
300—370 Ji
SotDctf die Berechnung nach vorstehendem Tarif eine niedrigere Ge
bühr ergeben würde als den nach § 2 bei einer Kktivmasse von nicht
mehr als 1000 M für gewöhnliche Fälle zugelassenen lfüchstbetrag der
Gebühr von 100 M, kann bis zu dem letztgenannten Betrag aufgestiegen
werden.
8 4.
Bei Berechnung der Kktivmasse (§ 52 Kbs. 1 des GKG.) können, so
fern die Verwaltung und Verwertung von Gegenständen, welche zur