Object: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
§ 2. 
Beträgt die Kktivmasse eines Konkurses nicht mehr als 1000 JI, so 
wird dem Konkursverwalter eine nach richterlichem Ermessen festzu 
setzende Pauschgebühr, welche indessen den Betrag von 100 M nicht 
übersteigen soll, gewahrt. 3n Fällen, welche eine besondere Rlühe- 
waltung erheischen, kann diese Gebühr bis auf den Betrag von 150 Ji 
erhöht werden. 
§ 3. 
Beträgt die Kktivmasse eines Konkurses mehr als 1000 M, so wird 
die Gebühr des Konkursverwalters für die Regel nach folgendem Tarif 
bemessen: 
Kr t der Erledigung. 
von dem Betrag 
Schluß- 
Zwangs- 
Hül«" 
ci 2 ^ 
*1 * * 
ä «US 
C) S m 
§ o Us 
a» K>- 
der Kktivmasse 
Verteilung 
vergleich 
5 g COO 
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-S 00 s © 
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g^E©' 
ö_g«» 
bis zu 1000 Ji 
6-8 o/o 
5-6 o/ 0 
4-5 «Za 
3-4 0/ 0 
2-3 0/0 
über 1000 bis 
zu 5000 Ji 
über 5000 bis 
5-6 «/o 
4-5 °,o 
3-4 °/o 
2-3 °/o 
1-2 o/o 
zu 10 000 Ji 
4-5 «Io 
3-4o/ 0 
2-3% 
l-2°/o 
Ve-l “Za 
über 10 000 bis 
t 
zu 20 000 Ji 
2-3 0/o 
l'/s bis 
1-2 °/o 
V2-I °/° 
V^-V/o 
über 20 000 bis 
2V.°/o 
zu 50 000 Ji 
1-2 % 
l li 1 V2V0 
V*-l °/o 
'U-VU 
'/o-V.o/o 
üb.er 50 000 Ji 
°/o 
1 U 1 U °/o 
Vxe— 1 / 8 °/o 
Beispiel: 
Bei einer Kktivmasse von 6000 M beträgt die Gebühr im Falle der 
Erledigung durch Schlußverteilung: 
aus 1000 Ji 6—8 °/ 0 = 60— 80 Ji 
„ weiteren 4000 Ji . . 5—6 „ — 200—240 „ 
„ den übrigen 1000 Ji 4—5 „ — 40— 50 „ 
300—370 Ji 
SotDctf die Berechnung nach vorstehendem Tarif eine niedrigere Ge 
bühr ergeben würde als den nach § 2 bei einer Kktivmasse von nicht 
mehr als 1000 M für gewöhnliche Fälle zugelassenen lfüchstbetrag der 
Gebühr von 100 M, kann bis zu dem letztgenannten Betrag aufgestiegen 
werden. 
8 4. 
Bei Berechnung der Kktivmasse (§ 52 Kbs. 1 des GKG.) können, so 
fern die Verwaltung und Verwertung von Gegenständen, welche zur
	        
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