sollten es vermeiden, die Kammer in den verdacht
zu bringen, als ob sie leichtfertig Behörden an
schuldigt. Dadurch können leicht die Eingaben an
Behörden an Bedeutung und Einfluß verlieren.
Es würde natürlich zu weit führen, wollten wir
hier aller der Fälle gedenken, bei denen die Hand
werkskammer mitgewirkt hat. Ihre Zahl ist
außerordentlich groß; jedenfalls beweist sie und
besonders der jeweilige Erfolg, daß die Handwerker
immer am besten daran tun, sich an die Kammer
zu wenden.
Mit der Frage der Errichtung von verding
ungsstellen hat sich die Kammer wiederholt be
schäftigt; sich aber nicht dazu entschließen können,
eine solche Stelle einzurichten. Auf eine Anfrage
des Handelsministeriums hat sie folgenden Bericht
gegeben, der die Auffassung der Kammer zu den
verdingungsstellen wiederspiegelt:
„Die Handwerkskammer besitzt keine eigentliche
verdingungsstelle und hat auch zunächst noch nicht
die Absicht, eine solche zu errichten. Wir sind
vorläufig der Ansicht, das verdingungswesen aus
reichend fördern zu können durch die Einrichtungen,
die die Handwerkskammer ohnehin besitzt. Die
Grundforderungen des Handwerks zum verdingungs
wesen stehen im allgemeinen fest. Sie werden
sogar durchweg von den Behörden, besonders
denen des Staates anerkannt. Nur in Einzelfällen
kommen Meinungsverschiedenheiten vor, wenn die
Behörden aus gewissen Gründen glauben, von
jenen Grundforderungen abweichen zu müssen.
Es kommt also darauf an, in diesen einzelnen
Fällen mit den beteiligten Behörden in Unter
handlungen einzutreten, um zu versuchen, sie den
Forderungen der Handwerker geneigt zu machen.
Solche Verhandlungen führen in der Negel persönlich:
ein Mitglied der Handwerkskammer, das besonders
sachverständig ist und der Syndikus, vereinzelt
lassen wir es auch bei schriftlichen Vorstellungen
bewenden. Der Erfolg dieser unserer Tätigkeit
ist im allgemeinen durchaus befriedigend. Ls ist
uns beinahe in allen Fällen, wo wir persönlich
verhandelten, wenigstens gelungen, etwas für das
Handwerk zu erreichen. Alle Ansprüche zu be
friedigen, wird ohnehin schwerlich jemals gelingen.
Das Verfahren der persönlichen Verhandlungen
von Fall zu Fall haben wir besonders in den
beiden letzten Jahren betrieben; wir wollen es
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jetzt noch weiter ausbauen mit Hülfe der Sach-
verständigen, die die Handwerkskammer an den
Sitzen der Amts- und Landgerichte bestellt hat.
Diese wollen wir für die persönlichen Verhand
lungen in noch größerem Maße heranziehen. Zu
gleich haben wir mit Hülfe dieser Sachverständigen
auch Liften der preise für die laufenden Unter-
haltungsarbeiten hergestellt, die wir jetzt allen
Behörden abgeben. Damit dürfte zunächst unser-
seits die Hauptsache zur Förderung des Verding
ungswesens geschehen sein. Im übrigen aber
wollen wir abwarten, was die Handwerkskammern,
die verdingungsstellen zum Teil mit großen Kosten
eingerichtet haben, mehr erreichen als wir."
öemeinsame Geschäftsbetriebe
und flrbeitsDereimgungen.
Neben den Genossenschaften kommen auch die
Innungen für die Ausführung von Arbeiten auf
gemeinsame Rechnung in Betracht. Sie müssen
zu dem Zwecke einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb
(8 81 Ziffer 4 G.--G.) errichten oder eine Arbeits
vereinigung. Denn die Innung kann als solche
d. h. ohne jede Voraussetzung und Bedingung
gemeinsame Arbeiten nicht gut ausführen, was
sowohl die Innungen als auch die Behörden längst
empfunden haben. Die Innungen müssen sich erst
auf die Sache einrichten, es muß eine verantwort
liche Stelle geschaffen werden und die Mitglieder
müssen auch untereinander sich irgendwie sichern,
damit nicht jeder nach Belieben abspringen oder
den Vorstand mit der Arbeit sitzen lassen kann.
Am besten ist es, irgend eine Arbeitsvereinigung
zu gründen innerhalb oder neben der Innung, was
ohne besondere Förmlichkeit möglich ist. Manche
Innungen haben, freilich oft unbewußt, das schon
getan. Doch fehlte bisher die nötige Klarheit
über das Wesen der Arbeitsvereinigung.
Die Arbeitsvereinigung bezweckt vor allem,
den Handwerkern die Beteiligung an öffentlichen
Arbeiten und Lieferungen zu ermöglichen oder zu
erleichtern. Der für sich alleinstehende Handwerker
findet eben nicht die gleiche Beachtung der Ver
waltungsbehörden, wie eine Mehrheit von Hand«
werkern, die natürlich in jeder Hinsicht leistungs
fähiger ist. Das haben die Handwerker auch schon
längst herausgefunden. Sie haben im engen