Full text: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

sollten es vermeiden, die Kammer in den verdacht 
zu bringen, als ob sie leichtfertig Behörden an 
schuldigt. Dadurch können leicht die Eingaben an 
Behörden an Bedeutung und Einfluß verlieren. 
Es würde natürlich zu weit führen, wollten wir 
hier aller der Fälle gedenken, bei denen die Hand 
werkskammer mitgewirkt hat. Ihre Zahl ist 
außerordentlich groß; jedenfalls beweist sie und 
besonders der jeweilige Erfolg, daß die Handwerker 
immer am besten daran tun, sich an die Kammer 
zu wenden. 
Mit der Frage der Errichtung von verding 
ungsstellen hat sich die Kammer wiederholt be 
schäftigt; sich aber nicht dazu entschließen können, 
eine solche Stelle einzurichten. Auf eine Anfrage 
des Handelsministeriums hat sie folgenden Bericht 
gegeben, der die Auffassung der Kammer zu den 
verdingungsstellen wiederspiegelt: 
„Die Handwerkskammer besitzt keine eigentliche 
verdingungsstelle und hat auch zunächst noch nicht 
die Absicht, eine solche zu errichten. Wir sind 
vorläufig der Ansicht, das verdingungswesen aus 
reichend fördern zu können durch die Einrichtungen, 
die die Handwerkskammer ohnehin besitzt. Die 
Grundforderungen des Handwerks zum verdingungs 
wesen stehen im allgemeinen fest. Sie werden 
sogar durchweg von den Behörden, besonders 
denen des Staates anerkannt. Nur in Einzelfällen 
kommen Meinungsverschiedenheiten vor, wenn die 
Behörden aus gewissen Gründen glauben, von 
jenen Grundforderungen abweichen zu müssen. 
Es kommt also darauf an, in diesen einzelnen 
Fällen mit den beteiligten Behörden in Unter 
handlungen einzutreten, um zu versuchen, sie den 
Forderungen der Handwerker geneigt zu machen. 
Solche Verhandlungen führen in der Negel persönlich: 
ein Mitglied der Handwerkskammer, das besonders 
sachverständig ist und der Syndikus, vereinzelt 
lassen wir es auch bei schriftlichen Vorstellungen 
bewenden. Der Erfolg dieser unserer Tätigkeit 
ist im allgemeinen durchaus befriedigend. Ls ist 
uns beinahe in allen Fällen, wo wir persönlich 
verhandelten, wenigstens gelungen, etwas für das 
Handwerk zu erreichen. Alle Ansprüche zu be 
friedigen, wird ohnehin schwerlich jemals gelingen. 
Das Verfahren der persönlichen Verhandlungen 
von Fall zu Fall haben wir besonders in den 
beiden letzten Jahren betrieben; wir wollen es 
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jetzt noch weiter ausbauen mit Hülfe der Sach- 
verständigen, die die Handwerkskammer an den 
Sitzen der Amts- und Landgerichte bestellt hat. 
Diese wollen wir für die persönlichen Verhand 
lungen in noch größerem Maße heranziehen. Zu 
gleich haben wir mit Hülfe dieser Sachverständigen 
auch Liften der preise für die laufenden Unter- 
haltungsarbeiten hergestellt, die wir jetzt allen 
Behörden abgeben. Damit dürfte zunächst unser- 
seits die Hauptsache zur Förderung des Verding 
ungswesens geschehen sein. Im übrigen aber 
wollen wir abwarten, was die Handwerkskammern, 
die verdingungsstellen zum Teil mit großen Kosten 
eingerichtet haben, mehr erreichen als wir." 
öemeinsame Geschäftsbetriebe 
und flrbeitsDereimgungen. 
Neben den Genossenschaften kommen auch die 
Innungen für die Ausführung von Arbeiten auf 
gemeinsame Rechnung in Betracht. Sie müssen 
zu dem Zwecke einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb 
(8 81 Ziffer 4 G.--G.) errichten oder eine Arbeits 
vereinigung. Denn die Innung kann als solche 
d. h. ohne jede Voraussetzung und Bedingung 
gemeinsame Arbeiten nicht gut ausführen, was 
sowohl die Innungen als auch die Behörden längst 
empfunden haben. Die Innungen müssen sich erst 
auf die Sache einrichten, es muß eine verantwort 
liche Stelle geschaffen werden und die Mitglieder 
müssen auch untereinander sich irgendwie sichern, 
damit nicht jeder nach Belieben abspringen oder 
den Vorstand mit der Arbeit sitzen lassen kann. 
Am besten ist es, irgend eine Arbeitsvereinigung 
zu gründen innerhalb oder neben der Innung, was 
ohne besondere Förmlichkeit möglich ist. Manche 
Innungen haben, freilich oft unbewußt, das schon 
getan. Doch fehlte bisher die nötige Klarheit 
über das Wesen der Arbeitsvereinigung. 
Die Arbeitsvereinigung bezweckt vor allem, 
den Handwerkern die Beteiligung an öffentlichen 
Arbeiten und Lieferungen zu ermöglichen oder zu 
erleichtern. Der für sich alleinstehende Handwerker 
findet eben nicht die gleiche Beachtung der Ver 
waltungsbehörden, wie eine Mehrheit von Hand« 
werkern, die natürlich in jeder Hinsicht leistungs 
fähiger ist. Das haben die Handwerker auch schon 
längst herausgefunden. Sie haben im engen
	        
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