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wird. Dabei ist zu beachten, daß die Verhältnisse
auf dem Baumarkte von Ort zu Grt oft grund
verschieden sind; ein einigermaßen zutreffendes Urteil
über die Güte eines Unternehmers oder eines
Grundstücks können im allgemeinen nur ortsansässige,
mit dem Pypothekenwesen vertraute Personen geben.
Lin einziger Beamter könnte also unmöglich
die Arbeiten für den ganzen Bezirk übernehmen,
es müßte eine Reihe von besonderen Beamten im
Hauptamts angestellt werden. Infolge der Größe
des Bezirkes würde gerade das, was unumgänglich
notwendig ist, die schnelle Auskunfterteilung, un
möglich sein. Dazu kommt noch, daß die Errichtung
den Kammern bedeutende Rosten verursacht, ge
rade bei der Handwerkskammer Düsseldorf würden
diese sehr beträchtlich sein.
Alle diese Erwägungen haben die Handwerks
kammer Düsseldorf dazu veranlaßt, von der Er
richtung einer besonderen Bauauskunftstelle im
Anschluß an die Handwerkskammer abzusehen. Sie
hält es im Interesse des Bauhandwerks für besser,
zur Errichtung von selbständigen Bauauskunft
stellen anzuregen, die allgemeinen Richtlinien für
die Tätigkeit solcher Stellen festzulegen und sie nach
jeder Richtung hin, soweit möglich, zu unterstützen.
Für die Inangriffnahme und Durchführung der
einer Bauauskunftftelle zuzuweisenden Aufgaben
erscheinen besonders die Innungsausschüsse
geeignet, die mit dem örtlichen Handwerk in enger
Fühlung stehen und die örtlichen Verhältnisse am
besten kennen; doch auch andere Organisationen
können sie wirksam in die Hand nehnien. So hat sich
in Essen Anfang dieses Jahres auf Veranlassung
des dortigen Innungs-Ausschusses in der Form
eines eingetragenen Vereins ein sogenannter Bau-
schutzverband gebildet, der nach einer Tätigkeit
von nur wenigen Monaten bereits sehr gute Erfolge
erzielt hat. Der Verein, dem nach der Satzung
sowohl Korporationen wie staatliche und städtische
Behörden, Pandels- und Handwerkskammern, Berg
werksunternehmungen, Banken, Innungsausschüsse,
sonstige Organisationen der Bauhandwerker, Bau-
lieferanten und Architekten als auch einzelne Per
sonen als Mitglieder angehören können, hat sich
zur Aufgabe gemacht, die gewerblichen und ge
schäftlichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern,
sie vor Verlusten zu bewahren und den Bau
schwindel zu bekämpfen. Der Beitrag für Einzel
personen ist auf jährlich 20 Mark festgesetzt. Die
korporativen Mitglieder bestimmen selbst die Höhe
der Jahresbeiträge. Organe des Vereins sind die
Mitglieder-Versammlung, der verwaltungsrat und
der Vorstand. Der verwaltungsrat besteht aus
Vertretern der korporativen Mitglieder und be
schließt darüber, welche Wege zur Verfolgung des
Vereinszweckes beschritten und welche Hilfsmittel
geschaffen werden sollen. Der Vorstand besteht
aus einem vom verwaltungsrat ernannten Mit
glieds und dem Geschäftsführer und vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur besseren
Durchführung der Aufgaben des Vereins sind ver
schiedene Abteilungen gebildet, die aus dem Vor
stand und den vom Verwaltungsrate gewählten
Mitgliedern bestehen. Es besteht eine Auskunft-
stelle, der dis Aufgabe zugewiesen ist, alle Umstände
in möglichster Genauigkeit zusammenzutragen, die
in ihrer Gesamtheit ein Urteil gestatten, ob bei
Privatneubauten, für die die Bauerlaubnis nach
gesucht wird, die sinanziellen Unterlagen geordnet
erscheinen; ferner eine Rechtsschutzabteilung und
eine Treuhandabteilung, die die bedrohten In
teressen der Mitglieder wahrzunehmen hat.
Zur Regelung der Geschäftsführung ist eine
Geschäftsordnung erlassen, aus der namentlich
folgendes von Interesse ist.
„Der Vorstand unterhält eine Statistik über die
angemeldeten Neubauten und setzt sich in den Stand,
übersichtliche Berichte über die Lage des Baumarkts
anzufertigen. Bei jedem Privatneubau hat der
Vorstand die Feststellung zu versuchen, wer Bau
herr, wer Bauleiter, wer Bauunternehmer ist; mit
welchen Hypotheken das Grundstück belastet ist und
wer das Baugeld hergibt. Die gemachten Fest
stellungen sind schriftlich niederzulegen und in je
einem Aktenstück für jedes Grundstück geordnet
aufzubewahren. Das gesammelte Material unter
breitet der Vorstand der Auskunftabteilung, die
beschließt, welche Auskunft Nachfragenden gegeben
werden soll.
Laufen über Firmen oder Personen Klagen
ein, daß sie im Sinne des Vereinszweckes das
Baugewerbe schädigen, so hat der Vorstand eine
Untersuchung zu veranstalten und das gesammelte
Material der Auskunftabteilung vorzulegen. Die
selbe beschließt, welche Auskunft über die fraglichen
Firmen oder Personen gegeben werden soll, weiter