Full text: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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wird. Dabei ist zu beachten, daß die Verhältnisse 
auf dem Baumarkte von Ort zu Grt oft grund 
verschieden sind; ein einigermaßen zutreffendes Urteil 
über die Güte eines Unternehmers oder eines 
Grundstücks können im allgemeinen nur ortsansässige, 
mit dem Pypothekenwesen vertraute Personen geben. 
Lin einziger Beamter könnte also unmöglich 
die Arbeiten für den ganzen Bezirk übernehmen, 
es müßte eine Reihe von besonderen Beamten im 
Hauptamts angestellt werden. Infolge der Größe 
des Bezirkes würde gerade das, was unumgänglich 
notwendig ist, die schnelle Auskunfterteilung, un 
möglich sein. Dazu kommt noch, daß die Errichtung 
den Kammern bedeutende Rosten verursacht, ge 
rade bei der Handwerkskammer Düsseldorf würden 
diese sehr beträchtlich sein. 
Alle diese Erwägungen haben die Handwerks 
kammer Düsseldorf dazu veranlaßt, von der Er 
richtung einer besonderen Bauauskunftstelle im 
Anschluß an die Handwerkskammer abzusehen. Sie 
hält es im Interesse des Bauhandwerks für besser, 
zur Errichtung von selbständigen Bauauskunft 
stellen anzuregen, die allgemeinen Richtlinien für 
die Tätigkeit solcher Stellen festzulegen und sie nach 
jeder Richtung hin, soweit möglich, zu unterstützen. 
Für die Inangriffnahme und Durchführung der 
einer Bauauskunftftelle zuzuweisenden Aufgaben 
erscheinen besonders die Innungsausschüsse 
geeignet, die mit dem örtlichen Handwerk in enger 
Fühlung stehen und die örtlichen Verhältnisse am 
besten kennen; doch auch andere Organisationen 
können sie wirksam in die Hand nehnien. So hat sich 
in Essen Anfang dieses Jahres auf Veranlassung 
des dortigen Innungs-Ausschusses in der Form 
eines eingetragenen Vereins ein sogenannter Bau- 
schutzverband gebildet, der nach einer Tätigkeit 
von nur wenigen Monaten bereits sehr gute Erfolge 
erzielt hat. Der Verein, dem nach der Satzung 
sowohl Korporationen wie staatliche und städtische 
Behörden, Pandels- und Handwerkskammern, Berg 
werksunternehmungen, Banken, Innungsausschüsse, 
sonstige Organisationen der Bauhandwerker, Bau- 
lieferanten und Architekten als auch einzelne Per 
sonen als Mitglieder angehören können, hat sich 
zur Aufgabe gemacht, die gewerblichen und ge 
schäftlichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern, 
sie vor Verlusten zu bewahren und den Bau 
schwindel zu bekämpfen. Der Beitrag für Einzel 
personen ist auf jährlich 20 Mark festgesetzt. Die 
korporativen Mitglieder bestimmen selbst die Höhe 
der Jahresbeiträge. Organe des Vereins sind die 
Mitglieder-Versammlung, der verwaltungsrat und 
der Vorstand. Der verwaltungsrat besteht aus 
Vertretern der korporativen Mitglieder und be 
schließt darüber, welche Wege zur Verfolgung des 
Vereinszweckes beschritten und welche Hilfsmittel 
geschaffen werden sollen. Der Vorstand besteht 
aus einem vom verwaltungsrat ernannten Mit 
glieds und dem Geschäftsführer und vertritt den 
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur besseren 
Durchführung der Aufgaben des Vereins sind ver 
schiedene Abteilungen gebildet, die aus dem Vor 
stand und den vom Verwaltungsrate gewählten 
Mitgliedern bestehen. Es besteht eine Auskunft- 
stelle, der dis Aufgabe zugewiesen ist, alle Umstände 
in möglichster Genauigkeit zusammenzutragen, die 
in ihrer Gesamtheit ein Urteil gestatten, ob bei 
Privatneubauten, für die die Bauerlaubnis nach 
gesucht wird, die sinanziellen Unterlagen geordnet 
erscheinen; ferner eine Rechtsschutzabteilung und 
eine Treuhandabteilung, die die bedrohten In 
teressen der Mitglieder wahrzunehmen hat. 
Zur Regelung der Geschäftsführung ist eine 
Geschäftsordnung erlassen, aus der namentlich 
folgendes von Interesse ist. 
„Der Vorstand unterhält eine Statistik über die 
angemeldeten Neubauten und setzt sich in den Stand, 
übersichtliche Berichte über die Lage des Baumarkts 
anzufertigen. Bei jedem Privatneubau hat der 
Vorstand die Feststellung zu versuchen, wer Bau 
herr, wer Bauleiter, wer Bauunternehmer ist; mit 
welchen Hypotheken das Grundstück belastet ist und 
wer das Baugeld hergibt. Die gemachten Fest 
stellungen sind schriftlich niederzulegen und in je 
einem Aktenstück für jedes Grundstück geordnet 
aufzubewahren. Das gesammelte Material unter 
breitet der Vorstand der Auskunftabteilung, die 
beschließt, welche Auskunft Nachfragenden gegeben 
werden soll. 
Laufen über Firmen oder Personen Klagen 
ein, daß sie im Sinne des Vereinszweckes das 
Baugewerbe schädigen, so hat der Vorstand eine 
Untersuchung zu veranstalten und das gesammelte 
Material der Auskunftabteilung vorzulegen. Die 
selbe beschließt, welche Auskunft über die fraglichen 
Firmen oder Personen gegeben werden soll, weiter
	        
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