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Ls ist schließlich nicht unwichtig noch hervor
zuheben, daß nicht nur die Handwerkskammer
Düsseldorf Maßregeln gegen die wanderlager
fordert, sondern zu gleicher Zeit der Deutsche Hand
werks- und Gewerbekammertag und der Deutsche
bsandelstag.
Inzwischen ist dem Reichstag ein Gesetzent
wurf zugegangen, der die wünsche der Hand
werkskammer Düsseldorf berücksichtigt.
NurverKaufswesen.
Schon im Jahre 1910 hatte die Kammer beim
Regierungspräsidenten den Lrlaß einer Ansführ-
ungsanweisung zudem Gesetz überden unlauteren
Wettbewerb beantragt und dabei die besonderen
wünsche des Handwerks vorgebracht, vor allem
hat sie es als erforderlich bezeichnet, die Anzeige
über den Grund des Ausverkaufs für alle Arten
von Ausverkäufen — vorbehaltlich der im Gesetz
(8 9 Abs. 2) erwähnten — vorzuschreiben, weil sie
die Anzeige und das Verzeichnis der auszuver
kaufenden waren für besonders geeignet hält, die
Befolgung des durch § 8 des Gesetzes ausge
sprochenen Verbots des sogenannten Vorschiebens
oder Nachschiebens von waren für den Zweck des
Ausverkaufs zu überwachen. Durch die Anzeige
pflicht werde ferner vor allem sachkundigen Ge
schäftsleuten Gelegenheit geboten, den Ausverkauf
zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen zu
kontrollieren, andererseits werde die Anzeigepflicht
manchen davon abhalten, leichtfertig einen Aus-
verkauf anzukündigen. wegen der Wichtigkeit
dieser Vorschriften, empfahl die Kammer, keine
Ausnahmen für gewisse Berufe zuzulassen, ebenso
nicht einen Unterschied zu machen zwischen ver
schiedenen Gebietsteilen des Bezirks, da die Schä
den im Ausverkaufswesen seit Jahren in Stadt
und Land gleichmäßig aufgetreten seien. Die
Linreichungsfrist von 14 Tagen für die Anzeige
und 8 Tagen für das Warenverzeichnis hat die
Kammer als ausreichend bezeichnet. Die Hand
werkskammer in gewissen Fällen als Anzeigestelle
des Ausverkaufs zu bezeichnen, hat sie jedoch als
nicht unbedingt erforderlich erachtet, weil die
Schwierigkeiten größer sein dürften, als der zu
erwartende Lrfolg. Im Hinblick auf die vielen
Mißbräuche bei den sogenannten Saison- und In
ventur-Ausverkäufen hielt die Kammer deren Lin-
schränkung für unbedingt geboten. Im einzelnen
hat sie vorgeschlagen, je einen Saison- und In
ventur-Ausverkauf zuzulassen, und die Zeit vom
15. Januar bis 15. Februar und vom l5. Juli
bis 15. August als paffend bezeichnet. Für den
Inventur-Ausverkauf empfahl sie eine Dauer von
3 Wochen, für den Sommer-Ausverkauf eine solche
von 2 Wochen.
Line solche Verordnung hat der Regierungs
präsident unterm 2. Dezember 1913 erlassen.
Sie lautet:
Auf Grund der Paragraphen 7 Abs. 2 und 9
Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett
bewerb vom 7. Juni R. G. Bl., S. 499 und der
Ausführungsbestimmung vom 27. August 1909
(M.-Bl. f. d. i. v., S. 197) ordne ich ^hiermit für
den Umfang des Regierungsbezirks Düsseldorf
nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Ge
werbe- und Handelsvertretungen unter Aufhebung
meiner Bekanntmachung vom 24. Juni 1911
(A.-Bl., S. 308) bis auf weiteres an:
1. Ausverkäufe und den Ausverkäufen gleich
zuachtende Warenverkäufe und Versteigerungen,
sofern sie den verkauf von waren wegen
a) Verlegung oder Umbau der Geschäftsräume,
b) Aufgabe des Geschäftes (ausgenommen bei
Todesfall des Geschäftsinhabers),
c) Aufgabe von einzelnen Warengattungen,
cl) Wechsel in der Person der Geschäftsinhaber,
e) Liquidation oder Auseinandersetzung,
!) Beschädigung des Warenlagers durch Brand,
Rauch oder Wasserschaden betreffen, ferner
g) Ausverkäufe, die durch Aufkäufe fremder
Warenmassen oder außerhalb der ordent
lichen Betriebsräume veranstaltet werden,
müssen bei der Handelskammer, wenn der Ort, in
dem der Ausverkauf stattsinden soll, dem Bezirke
einer solchen angehört, sonst bei der Grtspolizei-
behörde dieses Grtes, angezeigt werden. Die
Anzeige muß vor- und Zuname, sowie Wohnort
des ankündigenden Geschäftsinhabers oder seines
Stellvertreters, Grund des Ausverkaufs und Zeit
punkt seines Beginnes enthalten. Die Anzeige
muß ebenso wie ein doppelt einzureichendes von
dem ankündigenden Geschäftsinhaber oder seinem
Stellvertreter unterschriebenes Verzeichnis der aus
zuverkaufenden waren nach Stückzahl, Menge
(Maß oder Gewicht) und Material (Stoffart)