Full text: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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Ls ist schließlich nicht unwichtig noch hervor 
zuheben, daß nicht nur die Handwerkskammer 
Düsseldorf Maßregeln gegen die wanderlager 
fordert, sondern zu gleicher Zeit der Deutsche Hand 
werks- und Gewerbekammertag und der Deutsche 
bsandelstag. 
Inzwischen ist dem Reichstag ein Gesetzent 
wurf zugegangen, der die wünsche der Hand 
werkskammer Düsseldorf berücksichtigt. 
NurverKaufswesen. 
Schon im Jahre 1910 hatte die Kammer beim 
Regierungspräsidenten den Lrlaß einer Ansführ- 
ungsanweisung zudem Gesetz überden unlauteren 
Wettbewerb beantragt und dabei die besonderen 
wünsche des Handwerks vorgebracht, vor allem 
hat sie es als erforderlich bezeichnet, die Anzeige 
über den Grund des Ausverkaufs für alle Arten 
von Ausverkäufen — vorbehaltlich der im Gesetz 
(8 9 Abs. 2) erwähnten — vorzuschreiben, weil sie 
die Anzeige und das Verzeichnis der auszuver 
kaufenden waren für besonders geeignet hält, die 
Befolgung des durch § 8 des Gesetzes ausge 
sprochenen Verbots des sogenannten Vorschiebens 
oder Nachschiebens von waren für den Zweck des 
Ausverkaufs zu überwachen. Durch die Anzeige 
pflicht werde ferner vor allem sachkundigen Ge 
schäftsleuten Gelegenheit geboten, den Ausverkauf 
zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen zu 
kontrollieren, andererseits werde die Anzeigepflicht 
manchen davon abhalten, leichtfertig einen Aus- 
verkauf anzukündigen. wegen der Wichtigkeit 
dieser Vorschriften, empfahl die Kammer, keine 
Ausnahmen für gewisse Berufe zuzulassen, ebenso 
nicht einen Unterschied zu machen zwischen ver 
schiedenen Gebietsteilen des Bezirks, da die Schä 
den im Ausverkaufswesen seit Jahren in Stadt 
und Land gleichmäßig aufgetreten seien. Die 
Linreichungsfrist von 14 Tagen für die Anzeige 
und 8 Tagen für das Warenverzeichnis hat die 
Kammer als ausreichend bezeichnet. Die Hand 
werkskammer in gewissen Fällen als Anzeigestelle 
des Ausverkaufs zu bezeichnen, hat sie jedoch als 
nicht unbedingt erforderlich erachtet, weil die 
Schwierigkeiten größer sein dürften, als der zu 
erwartende Lrfolg. Im Hinblick auf die vielen 
Mißbräuche bei den sogenannten Saison- und In 
ventur-Ausverkäufen hielt die Kammer deren Lin- 
schränkung für unbedingt geboten. Im einzelnen 
hat sie vorgeschlagen, je einen Saison- und In 
ventur-Ausverkauf zuzulassen, und die Zeit vom 
15. Januar bis 15. Februar und vom l5. Juli 
bis 15. August als paffend bezeichnet. Für den 
Inventur-Ausverkauf empfahl sie eine Dauer von 
3 Wochen, für den Sommer-Ausverkauf eine solche 
von 2 Wochen. 
Line solche Verordnung hat der Regierungs 
präsident unterm 2. Dezember 1913 erlassen. 
Sie lautet: 
Auf Grund der Paragraphen 7 Abs. 2 und 9 
Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett 
bewerb vom 7. Juni R. G. Bl., S. 499 und der 
Ausführungsbestimmung vom 27. August 1909 
(M.-Bl. f. d. i. v., S. 197) ordne ich ^hiermit für 
den Umfang des Regierungsbezirks Düsseldorf 
nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Ge 
werbe- und Handelsvertretungen unter Aufhebung 
meiner Bekanntmachung vom 24. Juni 1911 
(A.-Bl., S. 308) bis auf weiteres an: 
1. Ausverkäufe und den Ausverkäufen gleich 
zuachtende Warenverkäufe und Versteigerungen, 
sofern sie den verkauf von waren wegen 
a) Verlegung oder Umbau der Geschäftsräume, 
b) Aufgabe des Geschäftes (ausgenommen bei 
Todesfall des Geschäftsinhabers), 
c) Aufgabe von einzelnen Warengattungen, 
cl) Wechsel in der Person der Geschäftsinhaber, 
e) Liquidation oder Auseinandersetzung, 
!) Beschädigung des Warenlagers durch Brand, 
Rauch oder Wasserschaden betreffen, ferner 
g) Ausverkäufe, die durch Aufkäufe fremder 
Warenmassen oder außerhalb der ordent 
lichen Betriebsräume veranstaltet werden, 
müssen bei der Handelskammer, wenn der Ort, in 
dem der Ausverkauf stattsinden soll, dem Bezirke 
einer solchen angehört, sonst bei der Grtspolizei- 
behörde dieses Grtes, angezeigt werden. Die 
Anzeige muß vor- und Zuname, sowie Wohnort 
des ankündigenden Geschäftsinhabers oder seines 
Stellvertreters, Grund des Ausverkaufs und Zeit 
punkt seines Beginnes enthalten. Die Anzeige 
muß ebenso wie ein doppelt einzureichendes von 
dem ankündigenden Geschäftsinhaber oder seinem 
Stellvertreter unterschriebenes Verzeichnis der aus 
zuverkaufenden waren nach Stückzahl, Menge 
(Maß oder Gewicht) und Material (Stoffart)
	        
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