Full text : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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Beamten,  die  sie  mit  derartigen  Betriebsrevisionen
betrauen,  mit  ganz  besonderer  Borgfalt  vorzugehen,
vor  allem  darauf  zu  achten,  daß  die  Beamten  über
die  erforderliche  Sachkenntnis  verfügen,  Häufig
wird  es  sich  empfehlen,  daß  sich  die  Beamten
von  angesehenen  Gewerbetreibenden  des
betreffenden  Gewerbezweiges  beraten  und  auf  besonders ­
  häufig  vorkommende  Verletzungen  der
behördlichen  Vorschriften  sowie  andererseits  auch
auf  die  Schwierigkeiten  des  Betriebes  und  die
damit  unvermeidlich  verbundenen  Erscheinungen
hinweisen  lassen.  Bei  solchen  Revisionen,  die
weitergehende  Kenntnisse  erfordern,  werden  amtliche ­
  Sachverständige,  wie  dies  schon  vielfach  geschieht, ­
  hinzuzuziehen  sein,  z.  8.  der  Kreisarzt,  der
Kreistierarzt,  Mitglieder  amtlicher  Nahrungsmittel-Untersuchungsämter."

Die  Handwerkskammer  ist  immerhin  auch  in
den  letzten  Jahren  bemüht  gewesen,  für  die  Durchführung ­
  einer  besseren  und  gerechteren  Nahrungsmittelkontrolle ­
  zu  sorgen.  Mißstände  ergeben  sich
hauptsächlich  daraus,  daß  vielfach  bei  Beanstandungen ­
  von  Nahrungsmitteln  lediglich  auf  das
Gutachten  eines  Chemikers  hin  Anzeige  an  die
Staatsanwaltschaft  erstattet  wird,  ohne  daß  vorher
ein  Sachverständiger  aus  dem  Nahrungsmittelgewerbe ­
  zugezogen  worden  wäre.  Auch  wird
vielfach  gerügt,  daß  die  Gerichte  bei  Verhandlungen
auf  Grund  der  Anzeigen  Sachverständige  nicht
zuziehen.  Die  Klagen  veranlaßten  die  Vollversammlung ­
  vom  16.  Juli  1913,  sich  mit  der
Angelegenheit  eingehend  zu  befassen;  sie  faßte
folgenden  Beschluß:
„Die  Vollversammlung  beschließt,  anzustreben,
daß  in  allen  Fällen  der  Beanstandung  von  Nahrungsmilteln
  vor  der  Verweisung  an  das  Gericht
Sachverständige  aus  dem  Gewerbe  gehört  werden."
Zur  Durchführung  des  Beschlusses  wurden
besondere  Sachverständigen-Ausschüsse  aus  dem
Nahrungsmittelgewerbe  ernannt,  die  den  Lhemikern
die  nötige  Aufklärung  geben  sollen  über  die  inneren
Verhältnisse  eines  Handwerkszweiges  und  über  die
berechtigten  Gewohnheiten  in  Handel  und  Gewerbe.
Ferner  wandte  sich  die  Handwerkskammer  an
die  Bürgermeister  der  Gemeinden  des  Bezirkes
mit  der  Bitte,  Sachverständigen  aus  dem  Nahrungsmittelgewerbe ­
  Gelegenheit  zu  geben,  sich  darüber
zu  äußern,  ob  die  gerügten  Verfälschungen  zum

Zwecke  der  Täuschung  im  Handel  und  Verkehr
vorgenommen  worden  sind.  Dabei  wurde  besonders
darauf  hingewiesen,  daß  mit  der  Zuziehung  der
gewerblichen  Sachverständigen  der  beabsichtigte
Zweck  nur  dann  vollkommen  erreicht  werden  könne,
wenn  die  Sachverständigen  gehört  werden,  bevor
die  strafrechtliche  Verfolgung  bei  dem  zuständigen
Gericht  beantragt  ist.  Auch  wurde  wieder  auf  den
Wunsch  der  Handwerker  hingewiesen,  Sachverständige ­
  schon  bei  der  Entnahme  der  Proben  zuzuziehen.
Die  Kammer  wandte  sich  ferner  an  die  Gberlandesgerichtspräsidenten
  zu  Düsseldorf  und
Hamm  mit  der  Bitte,  die  zu  dem  betr.  Oberlandesgerichtsbezirk ­
  gehörenden  Amts-  und  Landgerichte
mit  der  neuen  Einrichtung  der  Handwerkskammer
(Sachverständigen-Ausschüsse)  vertraut  zu  machen
und  ihnen  zu  empfehlen,  zu  allen  Verhandlungen
über  Nahrungsmittelfälschungen  neben  den  Chemikern ­
  auch  gewerbliche  Sachverständige  zu  hören.
Vssenbasung5eidl)el'fahl'en.
Die  Bestrebungen  auf  Beseitigung  der  Mängel  im
Gffenbarungseidverfahren  hat  die  Kammer  unterstützt ­
  und  im  Jahre  1911  dem  Deutschen  Handwerks- ­
  und  Gewerbekammertag  gegenüber  mit
einer  Abänderung  des  Verfahrens  nach  folgender
Richtung  sich  einverstanden  erklärt:  Auskunftspflicht
des  Schuldners  über  anfechtbare  Veräußerungen;
Beschränkung  des  Haftkostenvorschusses  auf  die
Kosten  für  nur  eine  Woche;  Ladung  des  Gläubigers ­
  zu  dem  Termine,  an  welchem  der  verhaftete
Schuldner  den  Eid  leisten  soll;  Zuziehung  eines
Vollstreckungsbeamten  zu  jedem  Gffenbarungseidtermin;
  schließlich  die  Veröffentlichung  der  Namen
derjenigen,  die  den  Dffenbarungseid  geleistet  haben.
Durch  die  Zivilxrozeßnovelle  ist  allerdings  gegen
früher  schon  der  Vorteil  geschaffen,  daß  die  beim
Gericht  geführten  Listen  jedermann  zugänglich
sind.  Es  ist  jedoch  außerordentlich  schwierig  und
zeitraubend  festzustellen,  ob  ein  Schuldner  den
Lid  schon  geleistet  hat.  Dem  wäre  abzuhelfen,
wenn  sämtliche  Neueintragungen  in  alphabetischer
Reihenfolge,  wie  es  ja  auch  bei  den  Eintragungen
im  Handelsregister  geschieht,  periodisch  im  Reichsanzeiger, ­
  in  den  Tageszeitungen  und  gleichzeitig
allwöchentlich  durch  Anschlag  an  der  Gerichtstafel
veröffentlicht  würden.  Ls  würde  dadurch  nicht
            
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