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Beamten, die sie mit derartigen Betriebsrevisionen
betrauen, mit ganz besonderer Borgfalt vorzugehen,
vor allem darauf zu achten, daß die Beamten über
die erforderliche Sachkenntnis verfügen, Häufig
wird es sich empfehlen, daß sich die Beamten
von angesehenen Gewerbetreibenden des
betreffenden Gewerbezweiges beraten und auf besonders
häufig vorkommende Verletzungen der
behördlichen Vorschriften sowie andererseits auch
auf die Schwierigkeiten des Betriebes und die
damit unvermeidlich verbundenen Erscheinungen
hinweisen lassen. Bei solchen Revisionen, die
weitergehende Kenntnisse erfordern, werden amtliche
Sachverständige, wie dies schon vielfach geschieht,
hinzuzuziehen sein, z. 8. der Kreisarzt, der
Kreistierarzt, Mitglieder amtlicher Nahrungsmittel-Untersuchungsämter."
Die Handwerkskammer ist immerhin auch in
den letzten Jahren bemüht gewesen, für die Durchführung
einer besseren und gerechteren Nahrungsmittelkontrolle
zu sorgen. Mißstände ergeben sich
hauptsächlich daraus, daß vielfach bei Beanstandungen
von Nahrungsmitteln lediglich auf das
Gutachten eines Chemikers hin Anzeige an die
Staatsanwaltschaft erstattet wird, ohne daß vorher
ein Sachverständiger aus dem Nahrungsmittelgewerbe
zugezogen worden wäre. Auch wird
vielfach gerügt, daß die Gerichte bei Verhandlungen
auf Grund der Anzeigen Sachverständige nicht
zuziehen. Die Klagen veranlaßten die Vollversammlung
vom 16. Juli 1913, sich mit der
Angelegenheit eingehend zu befassen; sie faßte
folgenden Beschluß:
„Die Vollversammlung beschließt, anzustreben,
daß in allen Fällen der Beanstandung von Nahrungsmilteln
vor der Verweisung an das Gericht
Sachverständige aus dem Gewerbe gehört werden."
Zur Durchführung des Beschlusses wurden
besondere Sachverständigen-Ausschüsse aus dem
Nahrungsmittelgewerbe ernannt, die den Lhemikern
die nötige Aufklärung geben sollen über die inneren
Verhältnisse eines Handwerkszweiges und über die
berechtigten Gewohnheiten in Handel und Gewerbe.
Ferner wandte sich die Handwerkskammer an
die Bürgermeister der Gemeinden des Bezirkes
mit der Bitte, Sachverständigen aus dem Nahrungsmittelgewerbe
Gelegenheit zu geben, sich darüber
zu äußern, ob die gerügten Verfälschungen zum
Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr
vorgenommen worden sind. Dabei wurde besonders
darauf hingewiesen, daß mit der Zuziehung der
gewerblichen Sachverständigen der beabsichtigte
Zweck nur dann vollkommen erreicht werden könne,
wenn die Sachverständigen gehört werden, bevor
die strafrechtliche Verfolgung bei dem zuständigen
Gericht beantragt ist. Auch wurde wieder auf den
Wunsch der Handwerker hingewiesen, Sachverständige
schon bei der Entnahme der Proben zuzuziehen.
Die Kammer wandte sich ferner an die Gberlandesgerichtspräsidenten
zu Düsseldorf und
Hamm mit der Bitte, die zu dem betr. Oberlandesgerichtsbezirk
gehörenden Amts- und Landgerichte
mit der neuen Einrichtung der Handwerkskammer
(Sachverständigen-Ausschüsse) vertraut zu machen
und ihnen zu empfehlen, zu allen Verhandlungen
über Nahrungsmittelfälschungen neben den Chemikern
auch gewerbliche Sachverständige zu hören.
Vssenbasung5eidl)el'fahl'en.
Die Bestrebungen auf Beseitigung der Mängel im
Gffenbarungseidverfahren hat die Kammer unterstützt
und im Jahre 1911 dem Deutschen Handwerks-
und Gewerbekammertag gegenüber mit
einer Abänderung des Verfahrens nach folgender
Richtung sich einverstanden erklärt: Auskunftspflicht
des Schuldners über anfechtbare Veräußerungen;
Beschränkung des Haftkostenvorschusses auf die
Kosten für nur eine Woche; Ladung des Gläubigers
zu dem Termine, an welchem der verhaftete
Schuldner den Eid leisten soll; Zuziehung eines
Vollstreckungsbeamten zu jedem Gffenbarungseidtermin;
schließlich die Veröffentlichung der Namen
derjenigen, die den Dffenbarungseid geleistet haben.
Durch die Zivilxrozeßnovelle ist allerdings gegen
früher schon der Vorteil geschaffen, daß die beim
Gericht geführten Listen jedermann zugänglich
sind. Es ist jedoch außerordentlich schwierig und
zeitraubend festzustellen, ob ein Schuldner den
Lid schon geleistet hat. Dem wäre abzuhelfen,
wenn sämtliche Neueintragungen in alphabetischer
Reihenfolge, wie es ja auch bei den Eintragungen
im Handelsregister geschieht, periodisch im Reichsanzeiger,
in den Tageszeitungen und gleichzeitig
allwöchentlich durch Anschlag an der Gerichtstafel
veröffentlicht würden. Ls würde dadurch nicht