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Zu Ziffer X der Anleitung Num. 9.
oberen Verwaltungsbehörde „unter Berücksichtigung des §. 3" geschehen. Es
sollen mithin Naturalbezüge ihreni Durchschnitts wert he nach in Anrechnung
gebracht werden und es soll in formaler Beziehung die Festsetzung der zu
ständigen unteren Verwaltungsbehörde Berücksichtigung finden. Bei An
wendung dieser Bestimmung handelt es sich demnach nicht um die Abschätzung
des Werthes der von dem einzelnen Versicherten bezogenen Naturalien — diesen
Fall aber hat die Bestimmung des §. 3 Abs. 1 des I. u. A.V.G. im Auge —,
sondern um die „Berücksichtigung" des Werthes von Naturalien, welche die
einem Berufe ungehörigen Personen zu beziehen pflegen, häufig aber auch
nicht beziehen, bei Bemessung des für Alle zur Geltung zu bringenden Durch
schnittssatzes.
Thatsächlich ist in manchen Bundesstaaten eine Neufestsetzung des Jahres
arbeitsverdienstes der land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter beim Inkraft
treten des I. u. A.V.G. nicht vorgenommen; man hat davon abgesehen,
wenn eine Prüfung ergeben hat, daß die Befolgung der Vorschrift des §. 8
des I. u. A.V.G. zu wesentlichen Abweichungen von den auf Grund des
L.U.V.G. nicht führte (Gebhard, Kommentar, Anm. 7 zu §. 22. Just,
Kommentar, Anm. 4 zu §. 22).
Abweichend von der Bestimmung der Lohnklasse für die übrigen in land-
und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen erfolgt sie für die
lan d- und forstwirthschaftlichen Betriebs beam ten. Nach §. 22 Abs. 2
Ziffer 1 soll zur Bestimmung der Lohnklasse für diese der nach §. 3 des
L. U.V.G. zu ermittelnde Jahresarbeitsverdienst benutzt werden; es wird dem
nach von der Anwendung der Vorschrift des §. 8 Abs. 1 des I. u. A.V.G.
ausdrücklich Abstand genommen. Der §. 8 des L. U.V.G., soweit er hier in
Betracht kommt, lautet:
„Als Jahresarbeitsverdienst der Betriebsbcamten, soweit sich derselbe
nicht aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, gilt das
Dreihundertsache des durchschnittlichen täglichen Verdienstes an Gehalt oder
Lohn. Als Gehalt oder Lohn gelten dabei auch feste Naturalbezüge. Der
Werth der letzteren ist nach Durchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. Dieselben
werden von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt."
Die vorstehende Bestimmung hat mit derjenigen des §. 8 Abs. 1 des
I. u. A.V.G. zwar das gemein, daß die Festsetzung des Betrages durch die
untere Verwaltungsbehörde erfolgt, auch daß sie für den einzelnen Versicherten
nach den ihm als Einzelnen zustehenden Bezügen erfolgt; dagegen geschieht
die Anrechnung nicht nach dem Durchschnittswerthe, sondern vielmehr nach
Durchschnittspreisen, es kommen ferner nicht alle, sondern nur die „festen"
Naturalbezüge in Anrechnung und der Anrechnung der Tantiemen endlich
geschieht keine Erwähnung.
Unter den „festen Naturalbezügen" wird man „nach den Motiven des
L. U.V.G., welche die Nichteinrechnung von Tantiemen mit praktischen Zwecken
ausführlich begründen, solche zu verstehen haben, welche ihrem Betrage nach
ein für alle Mal quantitativ fixirt sind, und ihnen die nur quotatili,
nach Art der Tantieme, als Antheil am Erträgniß bestimmten gegenüberstellen
müssen." Nosin, Recht der Arbeiterversicherung I. S. 201.
Für die volle Anwendung der Bestimmung des Abs. 1 vom
§. 3 des I. u. A.V.G.: . * ..
„Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und
Naturalbezüge. Für dieselben wird der Durchschnittswerth
in Ansatz gebracht; dieser Werth wird von der unteren
Verwaltungsbehörde festgesetzt,"
bleiben demnach nur die oben unter a bezeichneten ^alle der Be
rechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsverdienstes von Be-
triebsbeamten, Handlungsgehilfen und Handlungslehrlingen zum