Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Anm.  9.

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Beklagte  annimmt,  es  habe  damit  die  freie  Beweiswürdigung  des  Schiedsgerichts ­
  in  Bezug  auf  den  Werth  der  von  dem  Rentenbewerber  als  Theil  seines
Jahresarbeitsverdienstes  vorgesetzlich  bezogenen  Naturalien  nur  für  den  Fall
zugelassen  werden  sollen,  daß  eine  Schätzung  seitens  einer  unteren  Verwaltungsbehörde ­
  überhaupt  nicht  vorliegt.  Die  angezogene  Entscheidung  ist  vielmehr
dahin  zu  verstehen,  daß  die  Vorschrift  des  §.  3  Absatz  1  des  I.  u  A.V.G.,
wonach  der  Durchschnittswerth  der  gedachten  Naturalbezüge  von  der  unteren
Verwaltungsbehörde  festzusetzen  ist,  überhaupt  nicht  für  die  vorgesetzliche  Zeit
gilt,  daß  das  Schiedsgericht  vielmehr,  soweit  diese  Zeit  in  Betracht  kommt,
völlig  frei  in  der  Schätzung  ist.  Weder  aus  dem  Gesetz  selbst,  noch  auch  aus
dessen  Materialien  läßt  sich  ein  Anhalt  für  die  Annahme  gewinnen,  daß  der
Gesetzgeber  in  der  angeführten  Bestimmung  die  Verwaltungsbehörden  mit  der
Taxirung  auch  der  vorgesetzlichcn  Naturalbezüge  habe  beauftragen  wollen.
Vielmehr  ergeben  die  Verhandlungen  des  Reichstags,  daß  die  in  Rede  stehende
Vorschrift  zunächst  nur  für  die  laufende  Versicherung,  insbesondere  für  die
Versichcrungspflicht  der  Betriebsbeamten  und  die  Einreihung  der  land-  und
forstwirthschaftlichen  Arbeiter  in  die  Lohnklassen  (§.  22  Absatz  2  Ziffer  1  a.  a.  O.)
bestimmt  war.
Abgesehen  hiervon  muß  aber  auch  die  weitere  Erwägung,  auf  welcher
die  Revisionsentscheidung  45  beruht,  daß  nämlich  für  die  Berechnung  der  Höhe
der  Rente  gemäß  §.  159  des  I.  u.  A.D.G.  der  thatsächliche  Verdienst  des  Versicherten ­
  während  der  in  Frage  stehenden  141  Wochen  entscheidend  ist,  im  vorliegenden ­
  Falle  zu  dem  gleichen  Ergebniß  führen,  da  die  Ermittlung  der
Durchschnittswerthe  der  Naturalien  ohne  Rücksicht  auf  den  einzelnen  zur  Entscheidung ­
  stehenden  Fall  erfolgt.  Selbst  ivenn  daher  eine  untere  Verwaltungsbehörde, ­
  wie  im  vorliegenden  Falle,  erklärt,  daß  die  von  ihr  auf  Grund  des
§.  3  getroffenen  Feststellungen  auch  für  die  vorgesetzliche  Zeit  gelten  sollen,  so
ist  doch  das  Schiedsgericht  an  derartige  Schätzungen  nicht  gebunden  und  insbesondere ­
  nicht  gehindert,  auf  Grund  anderer  sich  ihm  bietender  Beweismittel
den  Werth  der  Naturalien  für  die  vorgesetzliche  Zeit  frei  festzustellen.  Allerdings ­
  werden  solche  Schätzungen  der  Verwaltungsbehörden  als  gutachtliche
Aeußerungen  der  den  Verhältnissen  nahestehenden  Stellen  dem  Schiedsgericht
vielfach  von  erheblichem  Werthe  sein  können.  Glaubte  in  der  vorliegenden
Sache  das  Schiedsgericht  von  der  übereinstimmenden  Ansicht  des  zuständigen
Amtsvorstehers  und  des  Königlichen  Landraths  abgehen  und  der  Werth  der
von  dem  Kläger  als  Theil  seiner  Löhnung  bezogenen  Naturalien  auf  Grund
des  sonstigen  aktenmäßigen  Materials  anders  festsetzen  zu  sollen,  so  liegt  hierin
eine  thatsächliche  Feststellung,  welche  durch  den  Inhalt  der  Akten  ausreichend
unterstützt  und  mit  dem  Rechtsmittel  der  Revision  nicht  anzugreifen  ist  "
Den  unter  b  aufgeführten  Fall  anlangend,  verwies  das  Gesetz  nach
den  Beschlüssen  der  zweiten  Lesung  wegen  des  Jahresarbeitsverdienstes  der  in
der  Land-  und  Forstwirthschaft  beschäftigten  Personen  auf  das  durch  §.  6  des
L.U.V.G.,  vorgeschriebene  Verfahren.  Ihm  zufolge  gilt  als  Jahresarbeitsverdienst
  der  in  der  Land-  und  Forstwirthschaft  beschäftigten  Personen  (außer
wenn  sie  Betriebsbeamte  sind)  derjenige  Durchschnittsbetrag,  welchen  die  höhere
Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde  für  ihren  Bezirk
oder  dessen  einzelne  Theile  festsetzt  Der  jetzt  im  Gesetze  enthaltenen,  in  dessen
dritter  Lesung  im  Reichstage  angenommenen  Fassung  der  Bestimmung  zufolge,
soll  nicht  ohne  Weiteres  der  auf  Grund  des  angeführten  §.  6  festgesetzte  Durchschnittsbetrag ­
  für  die  Bestimmung  der  Lohnklasse  der  in  der  Land-  und  Forstwirthschaft
  beschäftigten  Personen  maßgebend  sein,  es  soll  für  sie  vielmehr
(sofern  sie  nicht  Mitglieder  einer  Orts-,  Betriebs-,  sFabrik-j  Bau-  oder  Jnnungskrankenkasse
  sind  und  die  Lohnklasse  sich  dadurch  bestimmt)  der  durchschnittliche
Jahresarbeitsvcrdienst  zum  Zwecke  der  Bestimmung  der  Lohnklasse  für  die
I.  u.  A.V.  neu  festgesetzt  werden  (Sten.  Berh.  S.  1917).  Dies  soll  von  der
            
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