Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Sinnt.  10.

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Zwecke  der  Entscheidung  über  das  Vorhandensein  oder  Nichtvorhandensein ­
  der  Versicherungspflicht  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
Unte ®abeHfUu^merîen,  daß  nach  dem  im  Vorstehenden  Ausgeführten  es
für  land-  und  forstwirthschaftliche  Betriebsbeamte  eme  verschieden,
artige  Berechnung  des  Jahresarbcitsverdienstes  zum  Zwecke  der  Ausführung
von'Vorschriften  für  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  giebt;  die  eine  nach
Maßgabe  des  tz.3  des  J.  u.  A  B.G.  für  die  Entscheidung  über  das  Vorhandensein
über  die  Zugehörigkeit  zu  der  einen  oder  zu  der  anderen  Lohnklasse  nach
Abs.  2  Ziffer  1  des  I.  u.  31.58  ®.  ,  v
Ueber  einen  der  Punkte,  in  Betreff  deren  Verschiedenheiten  wegen  der
Berechnung  der  Vorschriften  über  die  Berechnung  des  ^ahresarbeltsverdleustcs
bestehen,  spricht  sich  der  Besch.  Nr.  28  des  Reichsvcrsicherungsamtes  <A.  N.  s.  I.
u.  A.B.  1891  S.  148)  wie  folgt  aus:  „Auf  eine  Anfrage  hat  das  Reichs-Versichcrungsamt
  durch  Bescheid  vom  27.  Mai  1891  unter  dem  Vorbehalt  einer
instanziellcn  Entscheidung  sich  dahin  geäußert,  daß  bei  Ermittelung  des  fur
die  Versicherungspflicht  der  Detriebsbeamten  nach  §.  1  Ziffer  2  des  I.  u.  A.V.G.
maßgebenden  regelmäßigen  Jahresarbeitsverdienstcs  gemäß  §.  8  a.  a.  O.  neben
den  Naturalbezügen  auch  Tantiemen  in  Betracht  kommen,  welche  der  Betriebsbeamte
  eine  Reihe  von  Jahren  hindurch  in  einer  gewissen  gleichmäßigen  Hohe
bezogen  hat,  oder  auf  die  er,  von  nicht  vorauszusetzenden  besonderen  Zufallen
abgesehen,  mit  Bestimmtheit  rechnen  kann.  ».  »,  m  *.  r
Wenn  demgegenüber  der  Wortlaut  des  im  §.  22  des  I.  u.  A.V.G.  behufs
Ermittelung  der  für  die  landwirthschaftlichen  Betriebsbeamten  zutreffeiidcn
Lohnklasse  erwähnten  §.  3  des  landwirthschastlichen  Unfallverstcherungsge,etzes
die  Slnrechnnnq  der  bezogenen  Tantiemen  auszuschließen  scheint,  so  ist  darauf
hinzuiveisen,  daß  der  letzgcdachte  §.  8  in  der  in  den  A.  N.  f.  ll.V.  von  18.'0
Seite  152  veröffentlichten  Nek.Entsch.  784  und  seitdem  in  gleichmässiger  Praxis
dahin  ausgelegt  worden  ist,  daß  nach  dem  landwirthschaftlichen  Unfallversicherilngsgesetz
  bei  Ermittelung  des  Arbeitsverdienstes  der  Betriebsbeamten
Tantiemen  zwar  nicht  wie  nach  §.  8  des  U.V.G.  als  Gehalt  oder  Lohn  angesehen ­
  wcrdell  müssen,  aber  doch  als  Bestandtheil  des  Lohnes  oder  (Gehalts
angesehen  werden  können,  und  zwar  dann,  wenn  sie  nach  Lage  des  Falles
wegen  der  thatsächlichen  und  rechtlichen  Sicherheit,  mit  der  der  Betriebsbcamte
auf  ihren  Bezug  rechnen  konnte,  den  Eharakter  von  Lohn  oder  Gehalt  haben.
Wird  dieser  Auffassung  entsprechend  auch  auf  dem  Gebiete  der  I.  n.  A.V.
bei  Ermittelung  des  Iahreöarbeitsverdicnstrs  verfahren,  so  wird  der  Widerspruch, ­
  in  dem  die  bezeichneten  Bestimmungen  des  I.  u.  A.V.G.  zu  stehen
scheinen,  kaum  von  praktischer  Bedeutung  sein."  „  ^  r
IO.  Tie  Bestimmung  des  §.  8  Abs.  2  des  I.  u.  A.V.G.,  daß  „eine  Beschäftigung. ­
  für  welche  als  Entgelt  nur  freier  Unterhalt  gewahrt
wird,  'im  Sinne  dieses  Gesetzes  nicht  als  eine  die  Versicherungspflicht ­
  begründende  Beschäftigung  gilt",  zielt  in  erster  Linie  auf  die
Berücksichtigung  des  Verhältnisses  der  Handwerkslehrlinge  zu  ihren
Lehrherrn  ab,  wie  sich  aus  ihrer  Entstehungsgeschichte  erglebt.  Die  Begründung ­
  des  Gesetzentwurfs  sagt  S.  74:  „Besondere  Berucksichtrgung  ver-Ki5ss;s|ifi
  s
zur  Alters,  und  Jnvaliditätsversichcrung  sollen  nämlich,  soweit  Nicht  das  Reich
eintritt  (§.  14),  von  den  Arbeitgebern  entrichtet  werden,  welche  ihrerseits  jeder
von  ihnen  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Person  die  Halste  des  fur  dieselbe
gezahlten  Beitrags  bei  der  Lohnzahlung  in  Abzug  zu  bringen  haben  (§.  88).
Gebhard,  Invaltdttäts-  und  AltersversicherungSgesch.  15
            
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