Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

226

Zu  Ziffer  X  der  Anleitung  Sinnt.  10.

In  ben  bezeichneten  Fällen  würde  aber  die  Wiedereinziehung  des  auf  die
Arbeiter  entfallenden  Antheils  durch  Kürzung  des  Lohnes  in  der  Regel  unausführbar ­
  sein,  und  so  konnte  der  Arbeitgeber  thatsächlich  genöthigt  werden,  den
gesammten  Beitrag  aus  eigenen  Mitteln  zu  leisten.  Dies  würde  zu  einer  Belastung ­
  der  betheiligten  Arbeitgeber  führen,  für  welche  es  an  einem  genügenden
Grunde  fehlt.  Der'Entwurf  bestimmt  daher,  daff  eine  Beschäftigung,  für  welche
lediglich  freier  Unterhalt  gewährt  wird,  nicht  als  eine  die  Versicherungspflicht
begründende  Beschäftigung  angesehen  werden  soll."
Bei  der  Kommissionsberathung  wurde  ein  Antrag  auf  Streichung  der
Bestimmung  gestellt  und  dahin  begründet  (Komm.Ber.  S.  8):  Der  Absatz
„erscheine  deshalb  bedenklich,  weil  es  sehr  wohl  möglich  sei,  daß  ein  Lehrling
mit  ganz  geringen  Baarbezügen,  aber  ohne  freie  Kost  und  Wohnung,  sich  sehr
viel  '  schlechter  stehe  als  ein  anderer  Lehrling,  der  Baarbezüge  garnicht  erhalte,
dagegen  vollkommen  freie  Kost  nnd  Wohnung  habe.  Nach  der  Fassung  des
Absatzes  2  dieses  Paragraphen  werde  der  Lehrling,  der  sich  thatsächlich  schlechter
stände,  versichert,  nur  weil  er  einige  Baarbezüge  habe,  während  der  andere
Lehrling,  der  in  Wirklichkeit  sich  in  viel  günstigerer  Lebensstellung  befinde,
unversichert  bleibe,  weil  ihm  ein  Baarlohn  nicht  ausgesetzt  sei."
Regierungsseitig  wurde  der  Antrag  bekämpft  (Komm.Ber.  S.  9)  und
zwar,  „da,  ivo  ein  baarer  Lohn  nicht  gezahlt  werde,  es  unmöglich  sei,  die  zur
Versicherung  nothwendigen  Abzüge  eintreten  zu  lassen.
Wenn  auch  hiergegen  eingeivendet  wurde,  daß  in  diesem  Falle  die  Versicherung ­
  sehr  wohl  von  dem  Arbeitgeber  allei,:  getragen  werden  könne  und
das;  es  Unrecht  sei,  Lehrlingen  oder  etwa  Kindern,  die  im  Geschäfte  die  Stelle
von  Lehrlingen  versehen,  die  Wohlthaten  der  Versicherung  nicht  zu  gönnen,
nur  weil  sie  Baargchalt  nicht  empfingen,  so  konnte  doch  der  Einwurf  nicht
entkräftet  werden,  '  das;  in  der  That  Versicherungen  nur  da  möglich  seien,  wo
Abzüge  an  baarcm  Gehalte  gemacht  werden  könnten,  und  das;  es  in  das  System
des  Gesetzes  nicht  hineinpassen  würde,  wenn  man  dem  Arbeitgeber  in  einzelnen
Fällen  die  doppelte  Beitragszahlung  auferlegen  wollte."
Ter  Antrag  wurde  darauf  zurückgezogen.
(Der  Grundsatz,  daß,  wenn  nicht  baarer  Lohn  vom  Arbeitgeber  gezahlt
werde,  die  Versicherung  nicht  auszuführen  sei,  erleidet  Ausnahmen  bei  der
Löhnung  lediglich  durch  Naturalbezüge  —  Sinnt.  X  4  S.  219  —  und  durch

Leistungen  Dritter  —  Sinnt.  XVIII  4  —).
Nachdem  das  Gesetz  in  Kraft  getreten,  ist  nun  aber  die  Anwendung  der
in  Rede  stehenden  Bestimmung  in  besonders  hohem  Maße  bei  Beurtheilung
des  zwischen  Verwandten  bestehenden  Verhältnisses  von  Wichtigkeit  geworden. ­
  Die  Vortheile  der  Ucbergangsbestimmungen  namentlich  haben  dahin
gesührt,  daß  sofort  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  in  zahlreichen  Fällen
die  Frage  zur  Erörterung  und  Entscheidung  gelangen  mußte,  ob  und  unter
welchen  Voraussetzungen  das  Verhältniß  der  bei  ihren  Kindern  und
Schwiegerkindern'lebenden,  dort  im  Hauswesen  und  Geschäftsbetriebe ­
  beschäftigten  alten  Leute  als  ein  versicherungspflichtiger  anzusehen
  ist,  ob  dies  insbesondere  dann  schon  der  Fall  ist,  wenn  sie  von  ihren
Kindern  außer  Nahrung,  Wohnung  und  Kleidung  einen  geringen  Betrag  m
Baar  oder  auch  sonstige  Leistungen  in  Naturalien  empfingen.  Außerdem  hat
aber  in  Folge  der  Frage  nach  der  Verpflichtung  zur  Beitragsleiflung  auch
der  Fall  vielfache  Erörterung  gefunden,  ob  Hauskinder,  welche  im  Hauswesen ­
  oder  Geschäftsbetriebe  ihrer  Eltern  arbeiten  und  dort  Alles,  dessen  sie
zum  Lebensunterhalte  bedürfen,  in  Natur  erhalten,  daneben  aber  auch  gelegentlich ­
  geringe  Baarbeträge  bekommen,  aber  ohne  das;  cm  bestimmter  Lohn
verabredet'  ist,  versicherungspflichtig  sind.  ,.  ..  .  ^  ,  .
Als  vierte  Gruppe  von  Verhältnissen,  auf  welche  die  in  Rede  stehende
Bestimmung  in  zahlreichen  Fällen  zur  Anweudung  kommen  mußte,  gilt  die  von
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.