fullscreen : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

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Vergütungen  und  Prämien)  die  Meistbegünstigung.  Pie  Behandlung
soll  derjenigen  gleichen,  die  Güter  gleicher  Art,  die  auf  irgendeiner  deutschen
bzw.  österreichischen  Strecke  befördert  werden,  sei  es  im  Binnenverkehr,
sei  es  bei  der  Ausfuhr,  Einfuhr  oder  Durchfuhr  bei  gleichen  Beförderungsverhältnissen, ­
  insbesondere  hinsichtlich  der  Länge  der  durchlaufenen
Strecke  erfahren.  Die  Gleichstellung  für  Waren,  die  aus  Deutschland  bzw.
Österreich  kommen  und  für  die  Gebiete  der  AAM  bestimmt  sind,  soll
nur  auf  Wunsch  einer  oder  mehrerer  dieser  Mächte  hinsichtlich  von  ihr
namentlich  bezeichneter  Waren  gelten.  Auf  Verlangen  einer  dieser  Mächte
sollen  dementsprechende  internationale  Tarife  einschließlich  durchgehender
Frachtbriefe  geschaffen  werden.  Österreich  wird  noch  besonders  verpflichtet, ­
  unbeschadet  der  Meistbegünstigung  für  die  Häfen  der  AAM
(ö  Art.  288,  289),  die  auf  seinen  Linien  vor  dem  Kriege  für  den  Verkehr
der  adriatischen  Häfen  und  den  Häfen  des  Schwarzen  Meeres  bestandene
Tarifordnung  aufrechtzuerhalten;  damit  soll  in  den  Konkurrenzlinien  mit
den  deutschen  Nordseehäfen  ein  Entgegenkommen  gegenüber  Deutschland ­
  verhindert  werden  (D  Art.  365,  ö  Art.  312).
Vorbehaltlich  eines  neuen,  innerhalb  5  Jahren  zu  schließenden,  auch
Deutschland  und  Österreich  bindenden  Abkommens  für  die  Beförderung
von  Personen,  Gepäck  und  Gütern,  bleiben  die  Bestimmungen  des  Berner
Abkommens  von  1890  samt  Zusätzen  in  Kraft.  Ein  binnen  5  Jahren
abgeschlossenes  Ersatzübereinkommen  bindet  Deutschland  und  Österreich
(D  Art.  366,  ö  Art.  313).
Deutschland  und  Österreich  werden  verpflichtet,  zur  Einrichtung  eines
direkten  Fahrscheinverkehrs  für  Reisende  und  ihr  Gepäck,
zur  Verbindung  der  AAM  untereinander  oder  mit  anderen  Ländern  über
deutsches  bzw.  österreichisches  Gebiet,  auf  Verlangen  einer  oder  mehrerer
AAM  mitzuwirken.  Die  Schnelligkeit  der  aus  den  Gebieten  der  AAM
kommenden  Züge  und  Wagen  soll  wenigstens  so  groß  sein,  wie  die  der
besten  durchgehenden  Züge  auf  denselben  Strecken  Deutschlands  bzw.
Österreichs;  die  Preise  dürfen  nicht  höher  sein  als  die  für  den  inneren
Dienst  auf  derselben  Strecke  bei  gleicher  Geschwindigkeit  und  Bequemlichkeit. ­
  In  den  Tarifen  für  die  Auswandererbeförderung  von  oder  nach  den
Häfen  der  AAM  gelten  die  Kilometersätze  der  günstigsten  Tarife  auf
den  betreffenden  Bahnen  von  oder  nach  irgendwelchem  anderen  Hafen
(D  Art.  367,  ö  Art.  314).
Technische,  fiskalische  oder  Verwaltungsmaßnahmen,  die  nur  für  die
direkte  Verbindung  oder  den  Auswandererverkehr  von  oder  nach  den
Häfen  der  AAM  gelten  sollen,  werden  ausgeschlossen,  wenn  sie  eine  Behinderung ­
  oder  Verzögerung  des  Betriebes  zur  Folge  haben  (D  Art.  368,
ö  Art.  315).
Bei  gemischter  Beförderung  gelten  die  Bestimmungen  für  den  Teil  der
Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (D  Art.  369,  ö  Art.  316).
Lenz,  Der  Wirtsohaftskampf  der  Völker  nnd  seine  internationale  Regelung.  19
            
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