Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

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Deutschland  muß  auf  Verlangen  und  Kosten  des  tschechoslowakischen ­
  Staates  eine  Bahn  bauen,  die  auf  deutschem  Gebiete  die
Stationen  Schlauney  und  Nachod  verbindet  (D  Art.  373).  Österreich
muß  dem  innerhalb  von  5  Jahren  gestellten  Verlangen  Italiens  nach
Bau  und  Ausgestaltung  der  neuen  Alpenbahnen  über  den  Reschenscheideck
und  Predilpaß  entsprechen  (ö  Art.  321).  Dem  tschecho-slowakischen
Staate  wird  ein  Eisenbahndurchzugsrecht  durch  österreichisches  Gebiet
eingeräumt  (ö  Art.  322—>324).  Von  all  dem  soll  bei  der  Sicherung  der
wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit  einzelner  Staaten  noch  des  näheren  die
Rede  sein.
Die  einseitige  Meistbegünstigung  und  Gleichheit  (D  Art.  365,
ö  Art.  312)  wie  die  einseitigen  Verpflichtungen  Deutschlands  und  Österreichs ­
  im  internationalen  Eisenbahnverkehre  (D  Art.  367—369,  ö  Art.  314
bis  316),  können  im  Verhältnisse  zu  Deutschland  nach  5,  im  Verhältnisse
zu  Österreich  nach  3  Jahren  revidiert  werden;  doch  können  diese
Fristen  vom  Rate  des  Völkerbundes  verlängert  werden.  Ohne  Revision ­
  muß  von  den  AAM  Gegenseitigkeit  gewährt  werden
(D  Art.  378,  ö  Art.  330).  Die  Vorteile  genießen  die  Staaten,  denen  ein
Teil  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  übertragen ­
  wurde  und  die  Staaten,  die  aus  dem  Zerfalle  der  Monarchie  entstanden ­
  sind,  nur  dann,  wenn  sie  hinsichtlich  der  an  sie  übergegangenen ­
  Gebiete  eine  die  Gegenseitigkeit  verbürgende  Vorgangsweise
einführen  (ö  Art.  330,  Abs.  3).
f)  Die  einseitige  Freiheit,  Gleichheit  und  Meistbegünstigung  im
Luftverkehr.
Trotz  der  noch  ungeklärten  Rechtslage  des  internationalen  Luftverkehrs ­
  bringen  die  Friedensverträge  eine  vorläufige  Ordnung
des  Luftverkehrs  im  deutschen  und  österreichischen  Staatsgebiete  zum
einseitigen  Vorteile  der  AAM  (XI.  Teil,  D  Art.  313—320  und  323;  ö  Art  276
bis  283  und  286).  Diese  Ordnung  soll  bis  zum  1.  Januar  1923  in  Kraft
bleiben,  sofern  nicht  Deutschland  zu  einem  früheren  Termin  in  den  Völkerbund ­
  aufgenommen  wird,  oder  von  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten
die  Zustimmung  erhalten  hat,  dem  von  den  alliierten  und  assoziierten
Mächten  abgeschlossenen  Abkommen  beizutreten.
Hinsichtlich  der  Zulassung  ausländischer  Flugzeuge  gelangen ­
  die  sich  grundsätzlich  gegenüberstehenden  Theorien  über  die  völkerrechtliche ­
  Natur  des  Luftraumes,  dennoch  zu  einem  gemeinsamen  Ergebnisse. ­
  Während  die  eine  Meinung  die  Gebietshoheit  des  Bodenstaates
über  den  Luftraum,  beschränkt  durch  das  Recht  der  anderen  Staaten  zur
unschädlichen  Durchfahrt  vertritt,  behauptet  die  andere  Meinung  die
Freiheit  der  Luft,  gibt  aber  dem  Bodenstaat  die  Freiheit  zur  Sicherung
der  Personen  und  Güter  seiner  Einwohner,  ja  selbst  zur  Einhebung  von
            
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