Diese Ansicht scheint auf den ersten Blick einzuleuchten,
kann jedoch bei näherer Betrachtung als richtig nicht anerkannt
werden. Die Vertreter, insbesondere das Reichsgericht, ver
wechseln hier das Wesen des Bergwerkseigentums mit seinem
Inhalte. Richtig ist, wie das Reichsgericht 1 ) (S. 405) ausführt,
daß das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 die Materie
des Bergrechts hat erschöpfend regeln wollen , 2 ) Wie aber schon
wiederholt an dieser Stelle erwähnt, hat das Allgemeine Berg
gesetz die Rechtsnatur des Bergwerkseigentums überhaupt nicht
definiert, ihre Bestimmung vielmehr der Theorie überlassen. Man
kann deshalb nunmehr nicht folgern, daß der Inbegriff der in
diesem Gesetz genannten spezialrcchtlichen Bestimmungen über
den Inhalt und die Ausübung des Bergbaurechts das Berg
werkseigentum selbst darstelle. Einen Inbegriff von Berechti
gungen umfaßt auch das Eigentum am Grund und Boden. Aber
auch dieser Inbegriff bezieht sich nur auf den Inhalt des Grund
eigentums. Verführerisch und naheliegend ist es allerdings, den
Inhalt mit dem Wesen des Bergwerkseigentums zu identifizieren,
besonders da der Inbegriff dieser Berechtigungen gesetzlich fest
steht und alsdann der bürgerliche Eigentumsbegriff keine Ein
schränkung erleidet. Identifiziert man diese feststehenden Rechts-
y sätze mit dem Wesen des Bergwerkseigentums, so gibt cs also
diesem an sich eine sichere unanfechtbare Stellung. Dies mag
wohl der Beweggrund für die Ansicht des Reichsgerichts gewesen
sein. Sic ist aber schon nach dem Gesetz selbst nicht haltbar.
Nach § 38 c ABG. kann das Bergwerkseigentum mit einem
Gewinnungsrecht belastet werden, auf das gemäß § 50 Abs. 2
und 3 in der Fassung des Artikels 371 des Preußischen A. G.
zum BGB. vom 26. September 1899 und der Novelle vom 18.
Juni 1907 die auf Grundstücke sich beziehenden Vorschriften
des BGB. Anwendung finden. Diese Vorschrift bedeutet, daß
sowohl das Bergwerkseigentum, als auch das dieses belastende
' Gewinnungsrecht als Grundstücke behandelt werden. Sic können
also beide von neuem wieder wie eine unbewegliche Sache
veräußert, belastet und versteigert werden. Für die Fassung
dieser Vorschriften hat das Erbbaurecht des BGB. als Vorbild
gedient. Man stelle demgegenüber die Ansicht des Reichsge
richts, daß das Bcrgwcrkseigentum ein Inbegriff von Berechti
gungen sei. Dieser Inbegriff von Berechtigungen wird wieder mit
einem Inbegriff von Berechtigungen belastet und dieser letzte
Inbegriff von Berechtigungen soll dann nochmals mit dinglichen
Rechten wie ein Grundstück belastet werden können! Das
dürfte denn doch zu weit führen. Es ist an sich schon eine
gewagte Konstruktion, die nur den praktischen Bedürfnissen hat
amgepaßt werden müssen, wenn man das Bergwerkseigentum
mit einer Berechtigung belastet, die, wie das Erbbaurecht des
‘) R. G. in Z. f. Bergr., 1915, S. 411.
2 ) Motive, abgedruckt in Brasserts Z. f. Bergr. 4, S. 127.
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