Full text: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

Diese Ansicht scheint auf den ersten Blick einzuleuchten, 
kann jedoch bei näherer Betrachtung als richtig nicht anerkannt 
werden. Die Vertreter, insbesondere das Reichsgericht, ver 
wechseln hier das Wesen des Bergwerkseigentums mit seinem 
Inhalte. Richtig ist, wie das Reichsgericht 1 ) (S. 405) ausführt, 
daß das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 die Materie 
des Bergrechts hat erschöpfend regeln wollen , 2 ) Wie aber schon 
wiederholt an dieser Stelle erwähnt, hat das Allgemeine Berg 
gesetz die Rechtsnatur des Bergwerkseigentums überhaupt nicht 
definiert, ihre Bestimmung vielmehr der Theorie überlassen. Man 
kann deshalb nunmehr nicht folgern, daß der Inbegriff der in 
diesem Gesetz genannten spezialrcchtlichen Bestimmungen über 
den Inhalt und die Ausübung des Bergbaurechts das Berg 
werkseigentum selbst darstelle. Einen Inbegriff von Berechti 
gungen umfaßt auch das Eigentum am Grund und Boden. Aber 
auch dieser Inbegriff bezieht sich nur auf den Inhalt des Grund 
eigentums. Verführerisch und naheliegend ist es allerdings, den 
Inhalt mit dem Wesen des Bergwerkseigentums zu identifizieren, 
besonders da der Inbegriff dieser Berechtigungen gesetzlich fest 
steht und alsdann der bürgerliche Eigentumsbegriff keine Ein 
schränkung erleidet. Identifiziert man diese feststehenden Rechts- 
y sätze mit dem Wesen des Bergwerkseigentums, so gibt cs also 
diesem an sich eine sichere unanfechtbare Stellung. Dies mag 
wohl der Beweggrund für die Ansicht des Reichsgerichts gewesen 
sein. Sic ist aber schon nach dem Gesetz selbst nicht haltbar. 
Nach § 38 c ABG. kann das Bergwerkseigentum mit einem 
Gewinnungsrecht belastet werden, auf das gemäß § 50 Abs. 2 
und 3 in der Fassung des Artikels 371 des Preußischen A. G. 
zum BGB. vom 26. September 1899 und der Novelle vom 18. 
Juni 1907 die auf Grundstücke sich beziehenden Vorschriften 
des BGB. Anwendung finden. Diese Vorschrift bedeutet, daß 
sowohl das Bergwerkseigentum, als auch das dieses belastende 
' Gewinnungsrecht als Grundstücke behandelt werden. Sic können 
also beide von neuem wieder wie eine unbewegliche Sache 
veräußert, belastet und versteigert werden. Für die Fassung 
dieser Vorschriften hat das Erbbaurecht des BGB. als Vorbild 
gedient. Man stelle demgegenüber die Ansicht des Reichsge 
richts, daß das Bcrgwcrkseigentum ein Inbegriff von Berechti 
gungen sei. Dieser Inbegriff von Berechtigungen wird wieder mit 
einem Inbegriff von Berechtigungen belastet und dieser letzte 
Inbegriff von Berechtigungen soll dann nochmals mit dinglichen 
Rechten wie ein Grundstück belastet werden können! Das 
dürfte denn doch zu weit führen. Es ist an sich schon eine 
gewagte Konstruktion, die nur den praktischen Bedürfnissen hat 
amgepaßt werden müssen, wenn man das Bergwerkseigentum 
mit einer Berechtigung belastet, die, wie das Erbbaurecht des 
‘) R. G. in Z. f. Bergr., 1915, S. 411. 
2 ) Motive, abgedruckt in Brasserts Z. f. Bergr. 4, S. 127. 
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