Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

Diese  Ansicht  scheint  auf  den  ersten  Blick  einzuleuchten,
kann  jedoch  bei  näherer  Betrachtung  als  richtig  nicht  anerkannt
werden.  Die  Vertreter,  insbesondere  das  Reichsgericht,  verwechseln ­
  hier  das  Wesen  des  Bergwerkseigentums  mit  seinem
Inhalte.  Richtig  ist,  wie  das  Reichsgericht 1 )  (S.  405)  ausführt,
daß  das  Allgemeine  Berggesetz  vom  24.  Juni  1865  die  Materie
des  Bergrechts  hat  erschöpfend  regeln  wollen  , 2 )  Wie  aber  schon
wiederholt  an  dieser  Stelle  erwähnt,  hat  das  Allgemeine  Berggesetz ­
  die  Rechtsnatur  des  Bergwerkseigentums  überhaupt  nicht
definiert,  ihre  Bestimmung  vielmehr  der  Theorie  überlassen.  Man
kann  deshalb  nunmehr  nicht  folgern,  daß  der  Inbegriff  der  in
diesem  Gesetz  genannten  spezialrcchtlichen  Bestimmungen  über
den  Inhalt  und  die  Ausübung  des  Bergbaurechts  das  Bergwerkseigentum ­
  selbst  darstelle.  Einen  Inbegriff  von  Berechtigungen ­
  umfaßt  auch  das  Eigentum  am  Grund  und  Boden.  Aber
auch  dieser  Inbegriff  bezieht  sich  nur  auf  den  Inhalt  des  Grundeigentums. ­
  Verführerisch  und  naheliegend  ist  es  allerdings,  den
Inhalt  mit  dem  Wesen  des  Bergwerkseigentums  zu  identifizieren,
besonders  da  der  Inbegriff  dieser  Berechtigungen  gesetzlich  feststeht ­
  und  alsdann  der  bürgerliche  Eigentumsbegriff  keine  Einschränkung ­
  erleidet.  Identifiziert  man  diese  feststehenden  Rechtsy
  sätze  mit  dem  Wesen  des  Bergwerkseigentums,  so  gibt  cs  also
diesem  an  sich  eine  sichere  unanfechtbare  Stellung.  Dies  mag
wohl  der  Beweggrund  für  die  Ansicht  des  Reichsgerichts  gewesen
sein.  Sic  ist  aber  schon  nach  dem  Gesetz  selbst  nicht  haltbar.
Nach  §  38  c  ABG.  kann  das  Bergwerkseigentum  mit  einem
Gewinnungsrecht  belastet  werden,  auf  das  gemäß  §  50  Abs.  2
und  3  in  der  Fassung  des  Artikels  371  des  Preußischen  A.  G.
zum  BGB.  vom  26.  September  1899  und  der  Novelle  vom  18.
Juni  1907  die  auf  Grundstücke  sich  beziehenden  Vorschriften
des  BGB.  Anwendung  finden.  Diese  Vorschrift  bedeutet,  daß
sowohl  das  Bergwerkseigentum,  als  auch  das  dieses  belastende
'  Gewinnungsrecht  als  Grundstücke  behandelt  werden.  Sic  können
also  beide  von  neuem  wieder  wie  eine  unbewegliche  Sache
veräußert,  belastet  und  versteigert  werden.  Für  die  Fassung
dieser  Vorschriften  hat  das  Erbbaurecht  des  BGB.  als  Vorbild
gedient.  Man  stelle  demgegenüber  die  Ansicht  des  Reichsgerichts, ­
  daß  das  Bcrgwcrkseigentum  ein  Inbegriff  von  Berechtigungen ­
  sei.  Dieser  Inbegriff  von  Berechtigungen  wird  wieder  mit
einem  Inbegriff  von  Berechtigungen  belastet  und  dieser  letzte
Inbegriff  von  Berechtigungen  soll  dann  nochmals  mit  dinglichen
Rechten  wie  ein  Grundstück  belastet  werden  können!  Das
dürfte  denn  doch  zu  weit  führen.  Es  ist  an  sich  schon  eine
gewagte  Konstruktion,  die  nur  den  praktischen  Bedürfnissen  hat
amgepaßt  werden  müssen,  wenn  man  das  Bergwerkseigentum
mit  einer  Berechtigung  belastet,  die,  wie  das  Erbbaurecht  des
‘)  R.  G.  in  Z.  f.  Bergr.,  1915,  S.  411.
2 )  Motive,  abgedruckt  in  Brasserts  Z.  f.  Bergr.  4,  S.  127.

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