Full text: Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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dings erschwert. Hiergegen ist einzuwenden, daß die Schwierig 
keiten in der Berechnung der Zeitungsgebühren für die Zei 
tungsbezieher keine Rolle spielen. Wer eine Zeitung im 
Wege des Postabonnements bestellt, wird sich um die Höhe 
des Entgelts, das er dafür an die Post zahlen muß, nur 
selten bekümmern. Es gilt hier dasselbe, wie bei der Er 
hebung der Aufwandsteuern, der Konsument wird sich des 
Akts der Abgabenzahlung kaum bewußt. Die Zeitungsgebühr, 
die einen Teil des Bezugspreises bildet, wird vielmehr bei 
Bezahlung des Abonnements von Fall zu Fall stillschweigend 
entrichtet. Für die Verleger hingegen bildet die Zeitungs 
gebühr einen Faktor, den sie bei Kalkulation der Bezugspreise 
berücksichtigen müssen. Nennenswerte Umständlichkeiten ergeben 
sich jedoch dabei nicht, weil jeder Verleger für gewöhnlich 
nur einmal jährlich die Postgebühren für seine Zeitungen zu 
ermitteln braucht. Schwierigkeiten bereitet die Einbeziehung 
des Gewichtsfaktors in den Tarif nur für die Post selbst, 
die es mit vielen Tausenden von verschiedenen Blättern zu 
tun und für jedes die Gebühren besonders zu berechnen hat. 
Diese betriebstechnischen Erschwernisse muß die Post in Kauf 
nehmen, weil sie sonst nicht jede Zeitung zur Deckung der 
Kosten, die die Beförderung ihrer Nettolast verursacht, nach 
Verhältnis beitragen lassen könnte. 
Der Hinweis/) daß der Gewichtsunterschied der einzelnen 
Sendungen beim Massenversand durch die Post teilweise, 
z. B. beim Briefverkehr, nur in summarischer Weise berück 
sichtigt werde, trifft für den Zeitnngsvertrieb nicht das Rich 
tige. Bei diesem macht sich, lute bereits dargelegt worden 
ist/) das Gewicht der zahlreichen, verhältnismäßig schweren 
Zeitungsexeniplare durch eine stärkere Inanspruchnahme der 
Arbeitsleistungen der Post und durch Steigerung der Selbst 
kosten sehr wohl bemerkbar. Jener Hinweis ist wohl für den 
Massenbriefverkehr angebracht, bei dem mit zunehmender 
Massenhaftigkeit sich die Nettolast relativ wenig erhöht; beim 
1) Schmidt S. 78. 
2 ) Vgl. § 3c unter ß) 2,
	        
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