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dings erschwert. Hiergegen ist einzuwenden, daß die Schwierig
keiten in der Berechnung der Zeitungsgebühren für die Zei
tungsbezieher keine Rolle spielen. Wer eine Zeitung im
Wege des Postabonnements bestellt, wird sich um die Höhe
des Entgelts, das er dafür an die Post zahlen muß, nur
selten bekümmern. Es gilt hier dasselbe, wie bei der Er
hebung der Aufwandsteuern, der Konsument wird sich des
Akts der Abgabenzahlung kaum bewußt. Die Zeitungsgebühr,
die einen Teil des Bezugspreises bildet, wird vielmehr bei
Bezahlung des Abonnements von Fall zu Fall stillschweigend
entrichtet. Für die Verleger hingegen bildet die Zeitungs
gebühr einen Faktor, den sie bei Kalkulation der Bezugspreise
berücksichtigen müssen. Nennenswerte Umständlichkeiten ergeben
sich jedoch dabei nicht, weil jeder Verleger für gewöhnlich
nur einmal jährlich die Postgebühren für seine Zeitungen zu
ermitteln braucht. Schwierigkeiten bereitet die Einbeziehung
des Gewichtsfaktors in den Tarif nur für die Post selbst,
die es mit vielen Tausenden von verschiedenen Blättern zu
tun und für jedes die Gebühren besonders zu berechnen hat.
Diese betriebstechnischen Erschwernisse muß die Post in Kauf
nehmen, weil sie sonst nicht jede Zeitung zur Deckung der
Kosten, die die Beförderung ihrer Nettolast verursacht, nach
Verhältnis beitragen lassen könnte.
Der Hinweis/) daß der Gewichtsunterschied der einzelnen
Sendungen beim Massenversand durch die Post teilweise,
z. B. beim Briefverkehr, nur in summarischer Weise berück
sichtigt werde, trifft für den Zeitnngsvertrieb nicht das Rich
tige. Bei diesem macht sich, lute bereits dargelegt worden
ist/) das Gewicht der zahlreichen, verhältnismäßig schweren
Zeitungsexeniplare durch eine stärkere Inanspruchnahme der
Arbeitsleistungen der Post und durch Steigerung der Selbst
kosten sehr wohl bemerkbar. Jener Hinweis ist wohl für den
Massenbriefverkehr angebracht, bei dem mit zunehmender
Massenhaftigkeit sich die Nettolast relativ wenig erhöht; beim
1) Schmidt S. 78.
2 ) Vgl. § 3c unter ß) 2,