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Ueberweisung zu allen Mitteilungen benutzen, die aus irgend
einem Grunde in Bezug auf das zugchörende überwiesene Zeitüngsexemplur
dem Verleger oder unter den Postanstalten zu
machen sind. So wäre es möglich, Ersparnisse an Material
und Arbeit zu erzielen, d. h. die Kosten des Zeitungsdienstes
einzuschränken.
Es käme auch noch in Frage, Interessenten g. F. in
gewissem Umfange zu den Kosten des Zeitungsvcrtriebs beitragen
zu lassen, soweit ein derartiges Verfahren in Anlehnung
an die Lehre von den Gebühren berechtigt wäre.
Danach sind im Anschluß an eine bestimmte Tätigkeit öffentlicher
Organe spezielle Entgelte für diese von denjenigen zu
entrichten, die die besonderen Leistungen oder Handlungen ver
öffentlichen Organe veranlaßt haben.') Die Post erhebt in
derartigen Fällen z. T. ebenfalls besondere Gebühren, z. B.
bei Laufzetteln oder Unbcstcllbarkeitsmeldungen. Angebracht
wäre dies auch für alle Leistungen beim Postzeitnugsdienst,
die nicht von amtswegen, sondern nur im Interesse der Verleger
usw. erfolgen. Verlangt z. B. ein Verleger Auskunft
darüber, an welchen Orten seine Zeitung durch Vermittelung
der Post abonniert ist, so dürfte sich kaum etwas dagegen
einzuwenden finden, wenn die Antwort gebührenpflichtig erteilt
würde?) Ist ein Postamt genötigt, einem Verleger auf eine
Reklamation, die weitschweifige Erörterungen zur Folge gehabt
hat uud die sich schließlich als unbegründet erweist, Antwort
zu geben, so ist auch hier die Bezahlung einer besonderen
Gebühr angebracht. Eine Norm für die Berechnung der Gebühren
ließe sich wohl finden. Es könnte z. B. ein bestimmter
Durchschnittssatz für jede Arbeitsstunde und die
Festsetzung gewisser Mindestgebühren vorgesehen werden. Aus
diese Weise wäre es möglich, bei Ausübung des Postzeitungsdienstes
nebenbei Einnahmen zu erzielen und die Kosten, die
er verursacht, zu verringern.
') von Eheberg, S. 141.
-) Stenogr. Ber. 1871 Bd. IIS. 683 - Gcneralpostmeister Stephan.