41
Auktionen, Subhastationen usw?) durch Friedrich Wilhelm I.
seit 1727 zum Vorrecht des Staats erklärt wurde. 2 ) Die
Veröffentlichung solcher Anzeigen mußte in staatlichen Jntelli-
genzblättcrn erfolgen. Den Zeitungsverlegern wurde unter
Androhung strenger Strafen verboten, derartige Inserate in
ihre Blätter aufzunehmen; jedoch setzten die Verleger es bald
durch, daß sie alle Anzeigen veröffentlichen durften, wenn sie
vorher in den Jntelligenzblättern gestanden hatten.
Die Einkünfte aus dem staatlichen Jntelligenzblattwesen
flössen dem Militär-Waisenhaus in Potsdam zu?) Mit der
Verwaltung des Jntelligenzblattwesens war die Post beauf
tragt?) Sie hat den ihr völlig fremden Geschäften nicht
genügend Aufmerksamkeit gewidmet, insbesondere hat sie es nicht
verstanden, den wirtschaftlichen Bedürfnissen durch Neu-
gründungen von Jntelligenzblättern oder durch Förderung
der Verbreitung der Blätter gerecht zu werden?) So kam es,
daß der Zwang, sich bei der Bekanntgabe von Anzeigen zu
nächst der Jntelligenzvlälter zu bedienen, immer mehr nicht
beachtet und umgangen wurde und daß der Staat sich schließlich
veranlaßt sah, die Jntcllchenzblütter aufzuheben und das
Veröffentlichen von Anzeigen zu Neujahr 1850 frei zu geben?)
Damit war den Interessen des Publikums wesentlich gedient.
Das Anzeigewesen konnte sich nun erst in wünschenswerter
Weise entwickeln. Namentlich während der letzten Jahrzehnte
hat daun der Anzeigenteil der Zeitungen immer mehr Be
deutung erlangt.
1) „Ueber die vornehmsten Artickel bererfelben" vgl. v.Benst III @.605.
2 ) von Bcnst III L.605: „Es hätten König!. Majest. von Pr nhen,
zu Behuf ihrer Lande und Unterthanen gewisse so genannte
Jntelligentz-siettcl, oder Wochen-Jettel, auSzn leben anbefohlen". Vgl
auch: Salomon I S. 131 f. und III S. 88; Bücher, Ztg. S. 522;
Munzinger S. 44 f.; Archiv 1886 S. 742.
s ) von Beust III S. 606: „Die Revenue davon fiel dem zu
Potsdani vor arme Soldaten-Kinder errichteten grossen Waisen-Hauß
anheim". Vgl. auch: Salomon IS. 132; SchmölderS 7; Archiv 19012.304.
4 ) Archiv 1886 S. 739.
6 ) Schmölder S. 9 f.; Munzinger S. 44.
®) Ges v. 21 Dezbr. 1849 (G. S. 1849 S. 441). Wegen der
Unzulänglichkeit des staatlichen Jnseratcnwcsens vgl. Löbl S. 163.