Full text: Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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Wesens durch die öffentliche Gewalt sich gestaltet. Für diese 
Frage können folgende vier Gesichtspunkte maßgebend fein: 1 ) 
a) das reine Regalitäts- und Besteuerungsprinzip, 
b) das Prinzip der reinen Ausgabe, 
e) das rein privatwirtschaftliche oder gewerbliche Prinzip, 
d> das Gebührenprinzip. 
Welcher dieser Verwaltungsgrundsätze für eine Verkehrs 
leistung angemessen erscheint, das richtet sich nach den einzelnen 
Monienten, die für die Beurteilung der Verkehrsleistung in 
Rücksicht zu ziehen sind. Vor allem kommt es auf die 
wirtschaftliche und soziale Bedeutung an, die eine Verkehrs 
leistung für die Allgemeinheit besitzt. Ferner ist maßgebend 
die Tendenz, die in der Wirtschaftspolitik jeweils obwaltet 
und schließlich sind noch die allgemeinen finanziellen Verhält 
nisse des Staats von Einfluß. Die Wirkung dieser Momente 
ist nicht immer dieselbe gewesen; sie hat sich entsprechend der 
Entwickelung der staatlichen Verkehrsleistungen und ganz nach 
der Auffassung, die diese in der Oeffentlichkeit fanden, 
zeitweilig stets verschieden geäußert. Dies gilt auch für das 
Postwesen. 
a) Das reine Regalitäts- und Besteuerungsprinzip. 
Als die Landesfürsten im 16. Jahrhundert die Ausübung 
des Postwesens in Gestalt eines Regals in Anspruch nahmen, 
war für die finanzielle Behandlung der postalischen Leistungen 
das reine Regalitäts- und Besteueruugsprinzip maßgebend. 
Der Zweck dieses Finanzgrundsatzes war der, durch Ausschließen 
jeder Konkurrenz für die Staatskasse möglichst viel Gewinn 
zu erstreben. Praktisch angewendet wurde das Regalitätsprinzip 
in der Weise, daß alle Nebenposten oder nicht landesherrlichen 
Posten verboten wurden. Für eine gedeihliche Entwickelung 
des Postverkehrs konnte dieses Prinzip nicht förderlich sein; 
volkswirtschaftliche Aufgaben ließen sich damit niemals erfüllen. 
Bei der Post wird es schon lange nicht mehr befolgt. 
Ad. Wagner, Finaiizwissenschaft. Leipzig 1883 Bd. I S. 479.
	        
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