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Wesens durch die öffentliche Gewalt sich gestaltet. Für diese
Frage können folgende vier Gesichtspunkte maßgebend fein: 1 )
a) das reine Regalitäts- und Besteuerungsprinzip,
b) das Prinzip der reinen Ausgabe,
e) das rein privatwirtschaftliche oder gewerbliche Prinzip,
d> das Gebührenprinzip.
Welcher dieser Verwaltungsgrundsätze für eine Verkehrs
leistung angemessen erscheint, das richtet sich nach den einzelnen
Monienten, die für die Beurteilung der Verkehrsleistung in
Rücksicht zu ziehen sind. Vor allem kommt es auf die
wirtschaftliche und soziale Bedeutung an, die eine Verkehrs
leistung für die Allgemeinheit besitzt. Ferner ist maßgebend
die Tendenz, die in der Wirtschaftspolitik jeweils obwaltet
und schließlich sind noch die allgemeinen finanziellen Verhält
nisse des Staats von Einfluß. Die Wirkung dieser Momente
ist nicht immer dieselbe gewesen; sie hat sich entsprechend der
Entwickelung der staatlichen Verkehrsleistungen und ganz nach
der Auffassung, die diese in der Oeffentlichkeit fanden,
zeitweilig stets verschieden geäußert. Dies gilt auch für das
Postwesen.
a) Das reine Regalitäts- und Besteuerungsprinzip.
Als die Landesfürsten im 16. Jahrhundert die Ausübung
des Postwesens in Gestalt eines Regals in Anspruch nahmen,
war für die finanzielle Behandlung der postalischen Leistungen
das reine Regalitäts- und Besteueruugsprinzip maßgebend.
Der Zweck dieses Finanzgrundsatzes war der, durch Ausschließen
jeder Konkurrenz für die Staatskasse möglichst viel Gewinn
zu erstreben. Praktisch angewendet wurde das Regalitätsprinzip
in der Weise, daß alle Nebenposten oder nicht landesherrlichen
Posten verboten wurden. Für eine gedeihliche Entwickelung
des Postverkehrs konnte dieses Prinzip nicht förderlich sein;
volkswirtschaftliche Aufgaben ließen sich damit niemals erfüllen.
Bei der Post wird es schon lange nicht mehr befolgt.
Ad. Wagner, Finaiizwissenschaft. Leipzig 1883 Bd. I S. 479.