Full text: Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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b) Das Prinzip der reinen Ausgabe. 
Völlig entgegengesetzt zum Regalitätsprinzip ist das 
Prinzip der reinen Ausgabe, „d. h. der Grundsatz, daß die 
Verkehrsmittel jedermann zur unentgeltlichen Benutzung bereit 
gestellt werden, während die Kosten von der Gesamtheit zu 
bestreiten sind.'") Für die finanzielle Behandlung des Post- 
wesens könnte dieser Grundsatz berechtigt sein, wenn die Be 
nutzungsmöglichkeit der postalischen Einrichtungen allgemein 
gleichmäßig wäre und der zur Deckung der Kosten notwendigen 
Steuerlast entspräche. Das Bedürfnis zur Benutzung der 
Post ist zwar jetzt an sich allgemeiner Art, die Leistlingen 
der Post lverden jedoch von den einzelnen in ganz verschiedenem 
Maße in Anspruch genommen. Hierauf würde die Unent 
geltlichkeit des Postdienstes allerdings z. T. verändernd 
einwirken, sie würde aber auch zu unwirtschaftlicher und 
verschwenderischer Benutzung * 2 ) der Post führen. Der Staat 
würde nicht nur einen großen Teil seiner Einnahmen verlieren, 
er würde auch höhere Betriebs- und Unterhaltungskosten 
haben, sodaß er genötigt wäre, erhebliche Mehrbeträge an 
Stenern einzuziehen. Bestimmte Bevölkerungsklassen würden 
infolge ihrer persönlichen und geschäftlichen Interessen auch 
bei der Behandlung der Postdienstleistungen als freies Genuß 
gut immer noch größere Vorteile haben als durchschnittlich 
die Allgemeinheit; die vermehrte Steuerlast könnte deshalb 
jedoch unmöglich ohne weiteres auf die Bevölkerung genau 
in dem Maße verteilt werden, wie sie jene Vorteile in Anspruch 
nimmt. Es ließe sich nicht vermeiden, die Bevölkerung 
ungleichmäßig, d. h. ungerecht zu belasten. Für den Staat 
liegt mithin keine Veranlassung vor, die Leistungen der Post 
unter Verzicht auf jede Vergütung darzubieten. Die An 
wendung des Grundsatzes der Unentgeltlichkeit für die 
Leistungen der Post ist auf absehbare Zeit auch schon durch 
die finanzielle Lage des Staats völlig ausgeschlossen, 2 ) 
>) van der Borght S. 98. 
2 ) bau der Borght S. tOI, Cauer S. 490. 
3) Vgl. auch Sax S. 593 f.
	        
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