Full text: Volkswirtschaftspolitik

Arbeitsverträgc. 
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Falles dem Arbeiterausschusse — vor dem Erlasse der Arbeits 
ordnung Gelegenheit zur Äußerung über den Inhalt gegeben 
werden muß. 
, Ein anderer Weg, Arbeitsbedingungen für längere Zeit 
ohne besondere Vereinbarung mit den einzelnen Arbeitern 
festzulegen, ist gegeben durch die Gruppenarbeitsver 
träge (wegen ihres wichtigsten Teiles, des Lohntarifs, meist 
„Arbeitstarifverträge" genannt). Früher wurde dieser 
Weg nur vereinzelt angewandt. Neuerdings hat er in 
vielen Ländern eine ungemein rasche Verbreitung gefunden. 
In England und den Vereinigten Staaten haben die Arbeits 
tarifverträge auch die Großgewerbe, wie Kohlenbergbau, 
Baumwoll-uud Eisengroßgewerbe erfaßt. In Deutschland sind 
Arbeitstarifverträge im Großgewerbe noch selten und fehlen 
im Bergbau und im chemischen Großgewerbe überhaupt. 
Dagegen sind sie im Baugewerbe, irn Holz- und Schnitzstoff 
gewerbe, im Druckgewerbe, im Bekleidungsgewerbe, in ge 
ringerem Umfang auch in vielen anderen Gewerben mehr 
handwerksmäßiger Art in den letzten Jahren sehr verbreitet 
worden. Nach den nicht ganz vollständigen Feststellungen 
des Kaiserlichen Statistischen Amtes waren in Deutschland 
Ende 1908 5671 Arbeitstarifverträge für 120 401 Betriebe mit 
1 026 435 Arbeitern vorhanden. Die Verträge beziehen sich 
entweder auf einzelne Betriebe oder auf einen bestimmten 
Betriebszweig eines Ortes und seiner näheren Umgebung, 
oder auf das beteiligte Gewerbe im ganzeir Reiche, wie der 
Arbeitstarifvertrag im Buchdruckgewerbe und in einigen 
anderen Zweigen des Vervielfältigungsgewerbes. 
Beim Abschlüsse des Arbeitstarifvertrags treten die Arbei 
ter stets, die Arbeitgeber aber nicht durchweg als geschlossene 
Gesamtheiten auf. Der Vertrag setzt die Arbeitsbedingungen 
für längere Zeit fest, und diese Stetigkeit kann für beide Teile 
wertvoll sein und Kämpfen um die Arbeitsbedingungen
	        
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