Arbeitsverträgc.
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Falles dem Arbeiterausschusse — vor dem Erlasse der Arbeits
ordnung Gelegenheit zur Äußerung über den Inhalt gegeben
werden muß.
, Ein anderer Weg, Arbeitsbedingungen für längere Zeit
ohne besondere Vereinbarung mit den einzelnen Arbeitern
festzulegen, ist gegeben durch die Gruppenarbeitsver
träge (wegen ihres wichtigsten Teiles, des Lohntarifs, meist
„Arbeitstarifverträge" genannt). Früher wurde dieser
Weg nur vereinzelt angewandt. Neuerdings hat er in
vielen Ländern eine ungemein rasche Verbreitung gefunden.
In England und den Vereinigten Staaten haben die Arbeits
tarifverträge auch die Großgewerbe, wie Kohlenbergbau,
Baumwoll-uud Eisengroßgewerbe erfaßt. In Deutschland sind
Arbeitstarifverträge im Großgewerbe noch selten und fehlen
im Bergbau und im chemischen Großgewerbe überhaupt.
Dagegen sind sie im Baugewerbe, irn Holz- und Schnitzstoff
gewerbe, im Druckgewerbe, im Bekleidungsgewerbe, in ge
ringerem Umfang auch in vielen anderen Gewerben mehr
handwerksmäßiger Art in den letzten Jahren sehr verbreitet
worden. Nach den nicht ganz vollständigen Feststellungen
des Kaiserlichen Statistischen Amtes waren in Deutschland
Ende 1908 5671 Arbeitstarifverträge für 120 401 Betriebe mit
1 026 435 Arbeitern vorhanden. Die Verträge beziehen sich
entweder auf einzelne Betriebe oder auf einen bestimmten
Betriebszweig eines Ortes und seiner näheren Umgebung,
oder auf das beteiligte Gewerbe im ganzeir Reiche, wie der
Arbeitstarifvertrag im Buchdruckgewerbe und in einigen
anderen Zweigen des Vervielfältigungsgewerbes.
Beim Abschlüsse des Arbeitstarifvertrags treten die Arbei
ter stets, die Arbeitgeber aber nicht durchweg als geschlossene
Gesamtheiten auf. Der Vertrag setzt die Arbeitsbedingungen
für längere Zeit fest, und diese Stetigkeit kann für beide Teile
wertvoll sein und Kämpfen um die Arbeitsbedingungen