Full text : Volkswirtschaftspolitik

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Arbeiterwohlfahrtspolitik.

nungen  aufzustellen  und  sie  für  größere  Betriebe  vorzuschreiben. ­
  In  Deutschland  sind  durch  das  Arbeiterschutzgesetz  von
1891  und  durch  das  Gesetz  vom  28.  Dezember  1908  Arbeitsordnungen ­
  vorgeschrieben  für  alle  gewerblichen  Betriebe,  die
in  der  Regel  mindestens  20  Arbeiter  beschäftigen,  und  seit
1900  auch  für  entsprechend  große  offene  Verkaufsstellen.
Für  die  Bergwerke  besteht  nach  dem  preußischen  Gesetze  vom
24.  Juni  1892  allgemein  die  Verpflichtung  zum  Erlasse  von
Arbeitsordnungen,  soweit  nicht  die  Bergbehörde  für  Betriebe
von  geringem  Umfange  oder  von  kurzer  Dauer  Ausnahmen
gestattet.  In  der  Arbeitsordnung  sind  die  Punkte  zu  regeln,
die  für  das  Arbeitsverhältnis  von  entscheidender  Bedeutung
sind,  wie  tägliche  Arbeitszeit,  Pausen,  Art  und  Zeit  der  Lohnzahlung, ­
  Kündigungsfristen,  Kündigungsgründe,  Lohnverwirkung. ­
  Dabei  müssen  selbstverständlich  die  von  der  Gesetzgebung ­
  gezogenen  allgemeinen  Schranken  beachtet  werden.
Der  sonstige  Inhalt  hängt  von  der  Entschließung  des  Arbeitgebers ­
  ab,  muß  sich  aber  auf  die  Ordnung  des  Betriebs  und
auf  das  Verhalten  der  Arbeiter  im  Betriebe  beschränken.
Nur  nnt  Zustimmung  des  Arbeiterausschusses  sind  Vorschriften
zulässig  über  das  Verhalten  der  Arbeiter  bei  Benutzung  der
Wohlfahrtseinrichtungen  des  Betriebs  rind  über  das  Verhalten ­
  minderjähriger  Arbeiter  außerhalb  des  Betriebs.
Die  Arbeitsordnung  ist  in  den  Betriebsräumen  an  geeigneter ­
  Stelle  auszuhängen  und  jedem  Arbeiter  beim  Eintritt ­
  in  die  Beschäftigung  auszuhändigen.  Dadurch  wird  sie
Bestandteil  des  Arbeitsvertrags  und  für  beide  Teile  rechtsverbindlich, ­
  soweit  ihr  Inhalt  rächt  den  Gesetzen  zuwiderläuft.
Letzteres  zu  verhindern  haben  die  unteren  Verwaltungsbehörden ­
  Gelegenheit,  da  ihnen  die  Arbeitsordnung  vor  dem
Erlaß  einzureichen  ist.  Eine  sonstige  Beeinflussung  des  Inhalts ­
  steht  den  Behörden  nicht  zu.  Eine  Mitwirkung  der
Arbeiter  findet  nur  insofern  statt,  als  ihnen  —  gegebenen
            
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