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Arbeiterwohlfahrtspolitik.
nungen aufzustellen und sie für größere Betriebe vorzuschreiben.
In Deutschland sind durch das Arbeiterschutzgesetz von
1891 und durch das Gesetz vom 28. Dezember 1908 Arbeitsordnungen
vorgeschrieben für alle gewerblichen Betriebe, die
in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigen, und seit
1900 auch für entsprechend große offene Verkaufsstellen.
Für die Bergwerke besteht nach dem preußischen Gesetze vom
24. Juni 1892 allgemein die Verpflichtung zum Erlasse von
Arbeitsordnungen, soweit nicht die Bergbehörde für Betriebe
von geringem Umfange oder von kurzer Dauer Ausnahmen
gestattet. In der Arbeitsordnung sind die Punkte zu regeln,
die für das Arbeitsverhältnis von entscheidender Bedeutung
sind, wie tägliche Arbeitszeit, Pausen, Art und Zeit der Lohnzahlung,
Kündigungsfristen, Kündigungsgründe, Lohnverwirkung.
Dabei müssen selbstverständlich die von der Gesetzgebung
gezogenen allgemeinen Schranken beachtet werden.
Der sonstige Inhalt hängt von der Entschließung des Arbeitgebers
ab, muß sich aber auf die Ordnung des Betriebs und
auf das Verhalten der Arbeiter im Betriebe beschränken.
Nur nnt Zustimmung des Arbeiterausschusses sind Vorschriften
zulässig über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der
Wohlfahrtseinrichtungen des Betriebs rind über das Verhalten
minderjähriger Arbeiter außerhalb des Betriebs.
Die Arbeitsordnung ist in den Betriebsräumen an geeigneter
Stelle auszuhängen und jedem Arbeiter beim Eintritt
in die Beschäftigung auszuhändigen. Dadurch wird sie
Bestandteil des Arbeitsvertrags und für beide Teile rechtsverbindlich,
soweit ihr Inhalt rächt den Gesetzen zuwiderläuft.
Letzteres zu verhindern haben die unteren Verwaltungsbehörden
Gelegenheit, da ihnen die Arbeitsordnung vor dem
Erlaß einzureichen ist. Eine sonstige Beeinflussung des Inhalts
steht den Behörden nicht zu. Eine Mitwirkung der
Arbeiter findet nur insofern statt, als ihnen — gegebenen