„Denn der Boden ist einmal das unentbehrliche Betäti-
gunggebiet der nationalen Gemeinschaft, ein Naturfaktor von
beschränkter Menge und beschränkter Brauchbarkeit nach den
Verhältnissen der Lage, ein Wertohjekt, dem die Früchte des
ökonomischen, sozialen und kulturlichen Fortschritts selbst ohne
eigenes Zutun der Eigentümer im steigendem Werte zufallen.“
(§ 851.)
(V?" die Verpachtung der Grundstücke zum Zwecke
der Bebauung hat Wagner das Bedenken, daß eine
kurze Mietzeit den technisch-ökonomischen Hausbau hin-
dere. Lange Mietzeit gäbe einem Bodenmieter im we-
sentlichem die gleiche ökonomische und soziale Stellung
gegenüber der wohnungbedürftigen Bevölkerung, wie sie
der bisherige Grund- und Hauseigentümer habe. Eine
Beseitigung des privaten sstädtischen Grundeigentums
involviere wohl grundsätzlich auch eine Beseitigung des
privaten Hau s e ig en t um 8. Die notwendige Konse-
quenz wäre auch ein Gemeineigentum am Hause oder
Gemeineigentum am Boden für den Staat und bestän-
diges Nutnießungrecht für die Gemeinde, in beiden
Fällen Hausbau durch oder auf Rechnung der Gemein-
den (§ 359) :
„Da der Staat als größte Gemeinschaft an der Hebung
einer Stadt oft wesentlich beteiligt ist (Ha u p t st ä d t e).
würde es nur billig sein, daß er an deren steigender Grund-
und Hausrente teilnimmt, was bei einem Grun d ei g en-
tu mr e cht des Staates und dem superfiziarischem Recht
der Gemeinde sich unschwer durchführen ließe." (§ 859, An-
merkung 25.)
Die praktische Verwertung der Maßregel, vollends in
allgemeiner Ausdehnung, sei sicherlich für absehbare Zeit
noch nicht zu erwarten: aber nicht weil diese Verwirk-
lichung unerwünscht, auch nicht, weil sie unmöglich wäre,
sondern weil die Forderung fast noch keine Unterstützung
in der öffentlichen Meinung finde:
95