Full text: Nationale Bodenreform

„Denn der Boden ist einmal das unentbehrliche Betäti- 
gunggebiet der nationalen Gemeinschaft, ein Naturfaktor von 
beschränkter Menge und beschränkter Brauchbarkeit nach den 
Verhältnissen der Lage, ein Wertohjekt, dem die Früchte des 
ökonomischen, sozialen und kulturlichen Fortschritts selbst ohne 
eigenes Zutun der Eigentümer im steigendem Werte zufallen.“ 
(§ 851.) 
(V?" die Verpachtung der Grundstücke zum Zwecke 
der Bebauung hat Wagner das Bedenken, daß eine 
kurze Mietzeit den technisch-ökonomischen Hausbau hin- 
dere. Lange Mietzeit gäbe einem Bodenmieter im we- 
sentlichem die gleiche ökonomische und soziale Stellung 
gegenüber der wohnungbedürftigen Bevölkerung, wie sie 
der bisherige Grund- und Hauseigentümer habe. Eine 
Beseitigung des privaten sstädtischen Grundeigentums 
involviere wohl grundsätzlich auch eine Beseitigung des 
privaten Hau s e ig en t um 8. Die notwendige Konse- 
quenz wäre auch ein Gemeineigentum am Hause oder 
Gemeineigentum am Boden für den Staat und bestän- 
diges Nutnießungrecht für die Gemeinde, in beiden 
Fällen Hausbau durch oder auf Rechnung der Gemein- 
den (§ 359) : 
„Da der Staat als größte Gemeinschaft an der Hebung 
einer Stadt oft wesentlich beteiligt ist (Ha u p t st ä d t e). 
würde es nur billig sein, daß er an deren steigender Grund- 
und Hausrente teilnimmt, was bei einem Grun d ei g en- 
tu mr e cht des Staates und dem superfiziarischem Recht 
der Gemeinde sich unschwer durchführen ließe." (§ 859, An- 
merkung 25.) 
Die praktische Verwertung der Maßregel, vollends in 
allgemeiner Ausdehnung, sei sicherlich für absehbare Zeit 
noch nicht zu erwarten: aber nicht weil diese Verwirk- 
lichung unerwünscht, auch nicht, weil sie unmöglich wäre, 
sondern weil die Forderung fast noch keine Unterstützung 
in der öffentlichen Meinung finde: 
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