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wurde, die erwünschten Ueberschüsse zu erzielen. Dies hing
von den Ausgaben ab, die der Zeitungsvertrieb verursachte.
Seit Ende des 19. Jahrhunderts kommt, wie erwähnt,
für die finanzielle Behandlung des Postzeitungsvertriebs mit
Rücksicht auf die Förderung der Gesamtinteressen statt des
privatwirtschaftlichen Verwaltungsgrundsatzes das Gebührenprinzip
in Anwendung. Da es dem Wesen des Gebührenprinzips
bei rein lehrmäßiger Betrachtung entspricht, daß die Höhe
der durch den Tarif aufzubringenden Einnahmen durch die
Summe der Ausgaben bestimmt wird, so wird der jetzt gültige
Zeitungsgebührentarif, wenn es allein auf die Deckung der
Kosten des Zeitungsvertriebs, nicht auf die des gesamten Postdienstes
ankäme, nach oben und unten durch die Selbstkosten
des Postzeitungsvertriebs begrenzt.
Die Selbstkosten einer Verkehrseinrichtung können nach
Grundkosten und Arbeitskosten getrennt werden. Jene
setzen sich zusammen aus Anteilen an den Kosten für die Verzinsung
und Tilgung des Anlagekapitals sowie aus Anteilen
an den Betriebs- und Verwaltungskosten.Z Zu den Arbeitskosten
gehören die Kosten der Arbeitsleistungen, die unmittelbar
zur Ausführung der einzelnen Verkehrsleistungen nötig sind.
Von den Gesamtkosten einer Verkehrseinrichtung haben
die Kosten für Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals in
der Regel keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkehrsumfang.
Sie entstehen auf jeden Fall, gleichgültig, ob
eine Verkehrseinrichtung viel, wenig oder gar nicht in Anspruch
genommen wird.'st Nur wenn die vorhandenen Einrichtungen
zur Bewältigung des Verkehrs nicht mehr ausreichen, wenn
sich zu ihrem Ausbau eine Erhöhung des Anlagekapitals nötig
macht, wachsen jedesmal mit dem Kapital die Kosten seiner
Verzinsung und Tilgung.
Die Betriebs- und Verwaltungskosten 3 ) umfassen im
wesentlichen die Ausgaben für den eigentlichen Betriebsdienst
h van der Borght S. 120, Caucr S. 489.
2 ) van der Borght S. 120.
3 ) Vgl. auch ©mter S. 499 f.