Die Regelung der Seehandelssperre.
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Die Wegnahme feindlichen Eigentums.]
Die Besonderheit der Wegnahme feindlichen Privateigentums als Mittels
des Wirtschaftskrieges liegt darin, daß die Einfuhr und Ausfuhr der feind
lichen Volkswirtschaft unterbunden wird, soweit die Güter im Eigentum
der feindlichen Volkswirtschaft stehen. Als feindliches Eigentum ist das
jenige anzusehen, das einer im Staatsgebiete der feindlichen Volkswirtschaft
wohnenden Person oder dort niedergelassenen juristischen Person oder
dem feindlichen Staate gehört. Es entspricht dem Wesen des Wirtschafts
krieges, das Domizilprinzip für die feindliche Eigenschaft der Ware
anzunehmen, weil der Wohnsitz oder der Mittelpunkt der geschäftlichen
Tätigkeit des Eigentümers im feindlichen Staatsgebiete die Herkunft aus
der oder die Verwendung für die feindliche Volkswirtschaft beweist.
Bei Zulässigkeit der Hinderung von Ein- und Ausfuhr feindlichen
Eigentums ist es gleich, ob die Ware unter feindlicher oder neutraler
Flagge ein- oder ausgeführt wird; insofern müßte der Grundsatz der
Pariser Seedeklaration vom 16. April 1856, daß die neutrale Flagge das
feindliche Gut deckt, aufgehoben werden. Die Aufrechterhaltung der
Freiheit des neutralen Handels mit feindlichen Gütern bedeutet eine Ver
letzung des erst zu verwirklichenden Grundsatzes der „wirtschaft
lichen N eutralität“. Die bestrittene Frage, ob für die feindliche
Eigenschaft des Schiffes*. die feindliche Flagge oder das Domizil des Eigen
tümers in Feindesland maßgebend sein soll, verliert dann ihre Bedeutung.
Die Auf hebung des Seebeuterechts hat bei der Ausgestaltung
des Wirtschaftskrieges zu einem Ersatzmittel des militärischen Krieges
keine Aussicht auf Verwirklichung. Es würde ein Ersatz in der Erweite
rung des Rechts zur Wegnahme der Konterbande gefunden werden.
Einerseits würde nach Aufhebung des Seebeuterechts auch die Zufuhr
der Bannware auf feindlichen Handelsschiffen als Bannwaren
handel verhindert werden können; andrerseits würde die Wegnahme
auf alle für die feindlichen Volkswirtschaften unentbehrlichen Gegen
stände, gleichgültig ob für den Bedarf der Streitkräfte oder die übrige
Bevölkerung ausgedehnt werden. Nur dann, wenn die Verhinderung
der Bannwarenzufuhr in einer für alle Kriegführenden verbindlichen
Weise geregelt und die Blockade auf die effektive Absperrung feindlicher
oder vom Feinde besetzter Küstengebiete beschränkt würde, könnte in
der Aufhebung des Seebeuterechts ein Fortschritt erblickt werden. Es
wären, wie noch zu begründen sein wird, alle Zufuhren zu verhindern,
die in irgendeiner Form die militärische oder wirtschaftliche Kriegführung
im Wege der neutralen Volkswirtschaften fördern. Die Aufhebung
des Seebeuterechts allein ist auch vom deutschen Interessenstandpunkte
aus vielfach bekämpft worden (T r i e p e 1, Freiheit 15, S t i e r - S o m 1 o,
Freiheit 96, 103, 110, 119, Meuter, Freiheit 49, P e r e 1 s, Kampf 141).