Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Regelung der Seehandelssperre. 
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Die Wegnahme feindlichen Eigentums.] 
Die Besonderheit der Wegnahme feindlichen Privateigentums als Mittels 
des Wirtschaftskrieges liegt darin, daß die Einfuhr und Ausfuhr der feind 
lichen Volkswirtschaft unterbunden wird, soweit die Güter im Eigentum 
der feindlichen Volkswirtschaft stehen. Als feindliches Eigentum ist das 
jenige anzusehen, das einer im Staatsgebiete der feindlichen Volkswirtschaft 
wohnenden Person oder dort niedergelassenen juristischen Person oder 
dem feindlichen Staate gehört. Es entspricht dem Wesen des Wirtschafts 
krieges, das Domizilprinzip für die feindliche Eigenschaft der Ware 
anzunehmen, weil der Wohnsitz oder der Mittelpunkt der geschäftlichen 
Tätigkeit des Eigentümers im feindlichen Staatsgebiete die Herkunft aus 
der oder die Verwendung für die feindliche Volkswirtschaft beweist. 
Bei Zulässigkeit der Hinderung von Ein- und Ausfuhr feindlichen 
Eigentums ist es gleich, ob die Ware unter feindlicher oder neutraler 
Flagge ein- oder ausgeführt wird; insofern müßte der Grundsatz der 
Pariser Seedeklaration vom 16. April 1856, daß die neutrale Flagge das 
feindliche Gut deckt, aufgehoben werden. Die Aufrechterhaltung der 
Freiheit des neutralen Handels mit feindlichen Gütern bedeutet eine Ver 
letzung des erst zu verwirklichenden Grundsatzes der „wirtschaft 
lichen N eutralität“. Die bestrittene Frage, ob für die feindliche 
Eigenschaft des Schiffes*. die feindliche Flagge oder das Domizil des Eigen 
tümers in Feindesland maßgebend sein soll, verliert dann ihre Bedeutung. 
Die Auf hebung des Seebeuterechts hat bei der Ausgestaltung 
des Wirtschaftskrieges zu einem Ersatzmittel des militärischen Krieges 
keine Aussicht auf Verwirklichung. Es würde ein Ersatz in der Erweite 
rung des Rechts zur Wegnahme der Konterbande gefunden werden. 
Einerseits würde nach Aufhebung des Seebeuterechts auch die Zufuhr 
der Bannware auf feindlichen Handelsschiffen als Bannwaren 
handel verhindert werden können; andrerseits würde die Wegnahme 
auf alle für die feindlichen Volkswirtschaften unentbehrlichen Gegen 
stände, gleichgültig ob für den Bedarf der Streitkräfte oder die übrige 
Bevölkerung ausgedehnt werden. Nur dann, wenn die Verhinderung 
der Bannwarenzufuhr in einer für alle Kriegführenden verbindlichen 
Weise geregelt und die Blockade auf die effektive Absperrung feindlicher 
oder vom Feinde besetzter Küstengebiete beschränkt würde, könnte in 
der Aufhebung des Seebeuterechts ein Fortschritt erblickt werden. Es 
wären, wie noch zu begründen sein wird, alle Zufuhren zu verhindern, 
die in irgendeiner Form die militärische oder wirtschaftliche Kriegführung 
im Wege der neutralen Volkswirtschaften fördern. Die Aufhebung 
des Seebeuterechts allein ist auch vom deutschen Interessenstandpunkte 
aus vielfach bekämpft worden (T r i e p e 1, Freiheit 15, S t i e r - S o m 1 o, 
Freiheit 96, 103, 110, 119, Meuter, Freiheit 49, P e r e 1 s, Kampf 141).
	        
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