Full text: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Einleitung. 
Willkür des Verbuchenden abhängig. Sie kann eine vollständige 
oder unvollständige Gliederung der wirtschaftlichen Tatsache» 
sein. Die doppelte B. ist eine vollständige Gliederung aller buchungs 
fähigen Geschäftsfälle des äußeren und des inneren Verkehrs, ein 
Verrechnungssystem, das durch Einzelbeobachtung und fort 
laufende Aufzeichnung der Beobachtungsergebnisse alle Ge 
schäftsfälle nach ihrer doppelten Wirkung auf Vermögen und 
Wirtschaftserfolg klassifiziert (Methode der Gegenrechnungen, 
Vermögensbestand- und Erfolgsbuchführung). Ihre wesentlichste 
Leistung, die sie vor anderen Systemen auszeichnet, ist der 
Nachweis des Unternehmergewinns im ganzen und in seinen 
einzelnen Teilen (Statistik des Erfolges). Die doppelte B. zerlegt 
rechnerisch die Gesamtwirtschaft in Einzelwirtschaften, das 
Ganze in seine kleinsten Teile, dargestellt durch Konten, die 
Glieder eines Ganzen bilden, die selbständige und im Zusammen 
hang mit der Gesamt Wirtschaft, im Organismus bestimmte Auf 
gaben zu lösen haben (Stein). Die B. sucht dem Ziel der Er 
werbswirtschaft, mit dem relativ geringsten Aufwand den höchst 
möglichen Reinertrag zu erzielen, einen zahlenmäßigen Ausdruck 
zu verleihen. Was sie während eines Wirtschaftsjahres zer 
gliedert, faßt sie am Jahresende und im Rechnungsabschluß 
wieder zu einer Rechnungseinheit zusammen. Die doppelte B. 
ist eine analytische B. 
f) Hingegen ist die sogenannte einfache B. als eine unvoll 
ständige Rechnungsführung anzusprechen, die zwar auch alle Ge 
schäftsfälle des äußeren Verkehrs aufzeichnet, jedoch nur ein 
seitig klassifiziert, nämlich nur hinsichtlich ihrer Wirkung auf 
die Zusammensetzung des Vermögens und der Schulden x ). Selbst 
diese unvollkommene Klassifikation kann wieder mehr oder 
weniger vollständig sein, je nachdem sie alle Vermögensbestände 
und alle Schulden einer fortlaufenden Beobachtung unterwirft 
oder nur einige, häufigeren Veränderungen unterworfene Teile 
des Vermögens und der Schulden fortlaufend verrechnet und 
hinsichtlich der übrigen sich auf den Nachweis ihrer Bestände 
im Schlußinventar beschränkt -). 
x ) So schon Magelsen, Die ersten Gründe des Buchhaltens, Altona 177». 
2 ) Vgl. dazu die Ausführungen bei Wieske, Organisationsgesetze der 
Buchhaltung in Theorie und Praxis, Berlin 1914.
	        
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