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Lose Blätter. 153
zahl muß zu Formen führen, die eine übersichtlichere Zusammen
fassung der Einzelheiten ermöglichen.
2. Im Zusammenhang damit besteht das Bestreben, die
Buchführung für wirtschaftsstatistische Untersuchungen brauch
bar zu machen, die das Rohmaterial für eine „Geschäftsstatistik“
liefern soll (vgl. S. 39).
3. Versuche, jederzeit einen Überblick über den bisherigen
Erfolg der Unternehmungen zu haben, d. h. die organischen
Mängel (vgl. S. 76/3, 84 f.) der doppelten B. unwirksam zu
machen.
4. Die zunehmende Arbeitsteilung im Verrechnungswesen
hat zur Auflösung der gebundenen Bücher geführt. Die losen
Blätter werden später gebunden. Hierher sind die verschiedenen
Systeme der auswechselbaren, der „ewigen“ Konten zu rechnen 1 ).
In einem Artikel der „Deutschen Handelsschul-Lehrer-
Zeitung“ (9. Sept. 1910) haben wir unsere Stellungnahme zu
dieser Frage wie folgt präzisiert:
Seit 1903 wird die Frage der Zulässigkeit loser Blätter lebhaft und
widerspruchsvoll diskutiert. Den folgenden Erörterungen liegt meine
Antwort auf die Anfrage eines Generalkonsulats (Berlin, Sommer 1909)
zugrunde, eine Anfrage, die den Kernpunkt der Sache trifft.
Vom Standpunkt der Buchführungs-Technik unterliegt die Ver
rechnung auf losen Blättern keinen Bedenken, wenn die Bücher in ihrer
Gesamtheit auch einem sachverständigen Dritten ohne Beihilfe und An
leitung des Bücherführenden eine Übersicht über die Lage seines Ver
mögens, der Schulden und über die Handelsgeschäfte im Sinne des HGB,
gewähren und, schließlich, wenn die Buchführung in ihrer Gesamtheit die
inneren und äußeren, wirtschaftlichen und rechtlichen Vorgänge vollständig
und klar zum Ausdruck bringt.
I. Die Frage, ob das System der Buchführung auf losen Blättern tat
sächlich die Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens eines Kaufmanns
vollständig und klar ersehen läßt, kann nur nach Lage des Einzelfalles be
antwortet werden. Diese Form der Aufzeichnung kann ebenso vollständig
und klar oder unvollständig und unklar sein wie die Buchungen in ge-
*) Ihre Berechtigung wird abgeleitet aus § 43 HGB. „Die Bücher
sollen gebunden... sein“, also nicht zwingendes Recht (nicht die Bücher
sind, ... dürfen nicht ... oder ähnlich). Vgl. Crome, Geordnete und ordent
liche Buchführung, Tübingen 1906 und 2 Rechtsgutachten von Staub und
Crome an die Firma P. Soennecken-Bonn. Auch die Z. f. handelswissen-
achaftliche Forschung, Heft 5 des 1. Jahrg. (1907), u. Z. f. Handelspraxis
1908, Heft 4.