Full text: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

— 
Lose Blätter. 153 
zahl muß zu Formen führen, die eine übersichtlichere Zusammen 
fassung der Einzelheiten ermöglichen. 
2. Im Zusammenhang damit besteht das Bestreben, die 
Buchführung für wirtschaftsstatistische Untersuchungen brauch 
bar zu machen, die das Rohmaterial für eine „Geschäftsstatistik“ 
liefern soll (vgl. S. 39). 
3. Versuche, jederzeit einen Überblick über den bisherigen 
Erfolg der Unternehmungen zu haben, d. h. die organischen 
Mängel (vgl. S. 76/3, 84 f.) der doppelten B. unwirksam zu 
machen. 
4. Die zunehmende Arbeitsteilung im Verrechnungswesen 
hat zur Auflösung der gebundenen Bücher geführt. Die losen 
Blätter werden später gebunden. Hierher sind die verschiedenen 
Systeme der auswechselbaren, der „ewigen“ Konten zu rechnen 1 ). 
In einem Artikel der „Deutschen Handelsschul-Lehrer- 
Zeitung“ (9. Sept. 1910) haben wir unsere Stellungnahme zu 
dieser Frage wie folgt präzisiert: 
Seit 1903 wird die Frage der Zulässigkeit loser Blätter lebhaft und 
widerspruchsvoll diskutiert. Den folgenden Erörterungen liegt meine 
Antwort auf die Anfrage eines Generalkonsulats (Berlin, Sommer 1909) 
zugrunde, eine Anfrage, die den Kernpunkt der Sache trifft. 
Vom Standpunkt der Buchführungs-Technik unterliegt die Ver 
rechnung auf losen Blättern keinen Bedenken, wenn die Bücher in ihrer 
Gesamtheit auch einem sachverständigen Dritten ohne Beihilfe und An 
leitung des Bücherführenden eine Übersicht über die Lage seines Ver 
mögens, der Schulden und über die Handelsgeschäfte im Sinne des HGB, 
gewähren und, schließlich, wenn die Buchführung in ihrer Gesamtheit die 
inneren und äußeren, wirtschaftlichen und rechtlichen Vorgänge vollständig 
und klar zum Ausdruck bringt. 
I. Die Frage, ob das System der Buchführung auf losen Blättern tat 
sächlich die Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens eines Kaufmanns 
vollständig und klar ersehen läßt, kann nur nach Lage des Einzelfalles be 
antwortet werden. Diese Form der Aufzeichnung kann ebenso vollständig 
und klar oder unvollständig und unklar sein wie die Buchungen in ge- 
*) Ihre Berechtigung wird abgeleitet aus § 43 HGB. „Die Bücher 
sollen gebunden... sein“, also nicht zwingendes Recht (nicht die Bücher 
sind, ... dürfen nicht ... oder ähnlich). Vgl. Crome, Geordnete und ordent 
liche Buchführung, Tübingen 1906 und 2 Rechtsgutachten von Staub und 
Crome an die Firma P. Soennecken-Bonn. Auch die Z. f. handelswissen- 
achaftliche Forschung, Heft 5 des 1. Jahrg. (1907), u. Z. f. Handelspraxis 
1908, Heft 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.