Full text: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Lose Blätter. 
bundenen Büchern. Vollständigkeit und Klarheit einer Buchführung sind 
von ihrer praktischen Handhabung, weniger von der Form der Aufzeich 
nung abhängig. Zuungunsten der Buchführung auf losen Blättern spricht, 
daß ein Verlust der einzelnen Blätter und die nachträgliche Änderung 
ihres Inhalts durch Anfertigung einer veränderten Abschrift und Ver 
nichtung der Urschrift (beispielsweise durch Angestellte ohne Wissen des 
für die Buchführung verantwortlichen Geschäftsherrn) leichter möglich 
ist, daß die Nachprüfung von Bücherfälschungen und der Vollständigkeit 
der Eintragungen im Prozesse schwieriger ist. 
Eine „Buchführung“ auf losen Blättern ist seltener. Es handelt 
sich im wesentlichen um einzelne Bücher, so beispielsweise um Kontroll- 
bücher (Kunden-, Lager-, Lohn-, Reisende-Kontrolle) und um Konto 
korrentbücher. Diese sollen die Rechnungs- und die Rechtsverhält 
nisse mit dritten Personen darstellen, über ihre Zulässigkeit oder Un 
zulässigkeit wird in der Hauptsache gestritten. Die genannten Bücher 
bleiben ungebunden, während andere Aufzeichnungen, z. B. Memorial, 
Kassenbücher, zunächst auf lose Blätter geschrieben und nachträglich 
gebunden werden. 
Das HGB. gibt für Handelsbücher bestimmte, nach Staub nur in- 
struktionelle, Formvorschriften, die sich nur auf Handelsbücher und nicht 
auf Bücher beziehen, die nicht die Vermögenslage und nicht die infolge 
der Geschäftsabschlüsse eintretenden Vermögens Veränderungen zum Gegen 
stand haben. Wann sollen die Bücher „gebunden sein“, vor Ingebrauch 
nahme, um eine nachträgliche Unterschiebung anderer Blätter und Ein 
tragungen zu verhindern? Oder können lose Blätter Verwendung finden, 
wenn sie nachträglich gebunden werden? Der Wortlaut des Gesetzes gibt 
keinen genügenden Anhaltspunkt für die Beantwortung dieser entschei 
denden Frage. Unter der Herrschaft des alten Handelsgesetzbuches — 
die einschlägige Bestimmung lautet: Die Bücher „müssen“ gebunden 
sein — wurde entschieden, daß die „fliegenden Konten“ im Buchhandel 
nicht zulässig seien, da sie keine ordnungsmäßige Buchführung darstellen. 
Einzelne unverbundene Blätter oder selbst verbundene Blätter, wenn sie, 
ohne Spuren zu hinterlassen, getrennt werden können, können nicht als 
vorschriftsmäßig geführte Handelsbücher betrachtet werden. 
Inventur und Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch einge 
schrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzten Fall 
sind sie zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet 
aufzubewahren {§ 41 2. Abs. HGB.). Der Gesetzgeber differenziert also 
Inventur bzw. Bilanz und die Handelsbticher und gestattet für die ersteren 
die Verwendung loser Blätter. 
II. Ob und wie (z. B. durch Numerierung der Blätter und Verzeich 
nung in einem gebundenen, chronologisch geführten Hiltsbuch) die Unter 
drückung und Einschiebung einzelner Blätter sofort erkennbar gemacht und 
dadurch die Verläßlichkeit und Vollständigkeit der Bücher ersichtlich werden 
kann? In der Praxis sind verschiedene Konstruktionen in Verwendung, 
die den gemeinsamen Zweck haben, unbefugte Einschiebung und Heraus
	        
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