Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Lose  Blätter.

bundenen  Büchern.  Vollständigkeit  und  Klarheit  einer  Buchführung  sind
von  ihrer  praktischen  Handhabung,  weniger  von  der  Form  der  Aufzeichnung ­
  abhängig.  Zuungunsten  der  Buchführung  auf  losen  Blättern  spricht,
daß  ein  Verlust  der  einzelnen  Blätter  und  die  nachträgliche  Änderung
ihres  Inhalts  durch  Anfertigung  einer  veränderten  Abschrift  und  Vernichtung ­
  der  Urschrift  (beispielsweise  durch  Angestellte  ohne  Wissen  des
für  die  Buchführung  verantwortlichen  Geschäftsherrn)  leichter  möglich
ist,  daß  die  Nachprüfung  von  Bücherfälschungen  und  der  Vollständigkeit
der  Eintragungen  im  Prozesse  schwieriger  ist.
Eine  „Buchführung“  auf  losen  Blättern  ist  seltener.  Es  handelt
sich  im  wesentlichen  um  einzelne  Bücher,  so  beispielsweise  um  Kontrollbücher
  (Kunden-,  Lager-,  Lohn-,  Reisende-Kontrolle)  und  um  Kontokorrentbücher. ­
  Diese  sollen  die  Rechnungs-  und  die  Rechtsverhältnisse ­
  mit  dritten  Personen  darstellen,  über  ihre  Zulässigkeit  oder  Unzulässigkeit ­
  wird  in  der  Hauptsache  gestritten.  Die  genannten  Bücher
bleiben  ungebunden,  während  andere  Aufzeichnungen,  z.  B.  Memorial,
Kassenbücher,  zunächst  auf  lose  Blätter  geschrieben  und  nachträglich
gebunden  werden.
Das  HGB.  gibt  für  Handelsbücher  bestimmte,  nach  Staub  nur  instruktionelle,
  Formvorschriften,  die  sich  nur  auf  Handelsbücher  und  nicht
auf  Bücher  beziehen,  die  nicht  die  Vermögenslage  und  nicht  die  infolge
der  Geschäftsabschlüsse  eintretenden  Vermögens  Veränderungen  zum  Gegenstand ­
  haben.  Wann  sollen  die  Bücher  „gebunden  sein“,  vor  Ingebrauchnahme, ­
  um  eine  nachträgliche  Unterschiebung  anderer  Blätter  und  Eintragungen ­
  zu  verhindern?  Oder  können  lose  Blätter  Verwendung  finden,
wenn  sie  nachträglich  gebunden  werden?  Der  Wortlaut  des  Gesetzes  gibt
keinen  genügenden  Anhaltspunkt  für  die  Beantwortung  dieser  entscheidenden ­
  Frage.  Unter  der  Herrschaft  des  alten  Handelsgesetzbuches  —
die  einschlägige  Bestimmung  lautet:  Die  Bücher  „müssen“  gebunden
sein  —  wurde  entschieden,  daß  die  „fliegenden  Konten“  im  Buchhandel
nicht  zulässig  seien,  da  sie  keine  ordnungsmäßige  Buchführung  darstellen.
Einzelne  unverbundene  Blätter  oder  selbst  verbundene  Blätter,  wenn  sie,
ohne  Spuren  zu  hinterlassen,  getrennt  werden  können,  können  nicht  als
vorschriftsmäßig  geführte  Handelsbücher  betrachtet  werden.
Inventur  und  Bilanz  können  in  ein  dazu  bestimmtes  Buch  eingeschrieben ­
  oder  jedesmal  besonders  aufgestellt  werden.  Im  letzten  Fall
sind  sie  zu  sammeln  und  in  zusammenhängender  Reihenfolge  geordnet
aufzubewahren  {§  41  2.  Abs.  HGB.).  Der  Gesetzgeber  differenziert  also
Inventur  bzw.  Bilanz  und  die  Handelsbticher  und  gestattet  für  die  ersteren
die  Verwendung  loser  Blätter.
II.  Ob  und  wie  (z.  B.  durch  Numerierung  der  Blätter  und  Verzeichnung ­
  in  einem  gebundenen,  chronologisch  geführten  Hiltsbuch)  die  Unterdrückung ­
  und  Einschiebung  einzelner  Blätter  sofort  erkennbar  gemacht  und
dadurch  die  Verläßlichkeit  und  Vollständigkeit  der  Bücher  ersichtlich  werden
kann?  In  der  Praxis  sind  verschiedene  Konstruktionen  in  Verwendung,
die  den  gemeinsamen  Zweck  haben,  unbefugte  Einschiebung  und  Heraus ­
            
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