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Lose Blätter.
bundenen Büchern. Vollständigkeit und Klarheit einer Buchführung sind
von ihrer praktischen Handhabung, weniger von der Form der Aufzeichnung
abhängig. Zuungunsten der Buchführung auf losen Blättern spricht,
daß ein Verlust der einzelnen Blätter und die nachträgliche Änderung
ihres Inhalts durch Anfertigung einer veränderten Abschrift und Vernichtung
der Urschrift (beispielsweise durch Angestellte ohne Wissen des
für die Buchführung verantwortlichen Geschäftsherrn) leichter möglich
ist, daß die Nachprüfung von Bücherfälschungen und der Vollständigkeit
der Eintragungen im Prozesse schwieriger ist.
Eine „Buchführung“ auf losen Blättern ist seltener. Es handelt
sich im wesentlichen um einzelne Bücher, so beispielsweise um Kontrollbücher
(Kunden-, Lager-, Lohn-, Reisende-Kontrolle) und um Kontokorrentbücher.
Diese sollen die Rechnungs- und die Rechtsverhältnisse
mit dritten Personen darstellen, über ihre Zulässigkeit oder Unzulässigkeit
wird in der Hauptsache gestritten. Die genannten Bücher
bleiben ungebunden, während andere Aufzeichnungen, z. B. Memorial,
Kassenbücher, zunächst auf lose Blätter geschrieben und nachträglich
gebunden werden.
Das HGB. gibt für Handelsbücher bestimmte, nach Staub nur instruktionelle,
Formvorschriften, die sich nur auf Handelsbücher und nicht
auf Bücher beziehen, die nicht die Vermögenslage und nicht die infolge
der Geschäftsabschlüsse eintretenden Vermögens Veränderungen zum Gegenstand
haben. Wann sollen die Bücher „gebunden sein“, vor Ingebrauchnahme,
um eine nachträgliche Unterschiebung anderer Blätter und Eintragungen
zu verhindern? Oder können lose Blätter Verwendung finden,
wenn sie nachträglich gebunden werden? Der Wortlaut des Gesetzes gibt
keinen genügenden Anhaltspunkt für die Beantwortung dieser entscheidenden
Frage. Unter der Herrschaft des alten Handelsgesetzbuches —
die einschlägige Bestimmung lautet: Die Bücher „müssen“ gebunden
sein — wurde entschieden, daß die „fliegenden Konten“ im Buchhandel
nicht zulässig seien, da sie keine ordnungsmäßige Buchführung darstellen.
Einzelne unverbundene Blätter oder selbst verbundene Blätter, wenn sie,
ohne Spuren zu hinterlassen, getrennt werden können, können nicht als
vorschriftsmäßig geführte Handelsbücher betrachtet werden.
Inventur und Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch eingeschrieben
oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzten Fall
sind sie zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet
aufzubewahren {§ 41 2. Abs. HGB.). Der Gesetzgeber differenziert also
Inventur bzw. Bilanz und die Handelsbticher und gestattet für die ersteren
die Verwendung loser Blätter.
II. Ob und wie (z. B. durch Numerierung der Blätter und Verzeichnung
in einem gebundenen, chronologisch geführten Hiltsbuch) die Unterdrückung
und Einschiebung einzelner Blätter sofort erkennbar gemacht und
dadurch die Verläßlichkeit und Vollständigkeit der Bücher ersichtlich werden
kann? In der Praxis sind verschiedene Konstruktionen in Verwendung,
die den gemeinsamen Zweck haben, unbefugte Einschiebung und Heraus